z.K.: Völkerstrafgesetzbuch § 6 und § 7 VStGB
Im Rahmen einer Recherche Studie „Ware Kind“ in 2013-2014 wurde festgestellt:
a) Das gesetzliche Verfahrenskonzept nach FamFG funktioniert nicht
(vom BGH Az. XII ZA 15/14 konkludent anerkannt. Der juristische Trick bestand darin, dass das erste Anschreiben des BGH mit Verweis auf FamFG als unstatthaft abgelehnt wurde. Der Zweite Anlauf mit Aufzeichnen der Unvereinbarkeit des FamFG mit Verfassungs- und Menschenrechten wurde nach Kenntnissnahme der Argumente anerkannt mit Benutzung des BGB durch BGH. Statthaft oder nicht – spielt keine Rolle, denn die Hürde mit Involvieren des Gerichts wurde genommen. Anwendung von FamFG wurde de facto gekippt. Papier unterzeichnet von 5 Richtern.)
b) Die meisten Beamten begehen systematisch und absichtlich Menschenrechtsverletzungen
c) Menschen leiden, gehen ein und sterben sogar an Folgen
d) Die Komplizen der Täter im Amt vereitelt die reale Sachlage
e) Wirtschaftliche Folgen für den Staat bleiben unberücksichtigt
f) Es herrscht ein humanitärer Missstand in Deutschland
Die befragten Bürger kommen zur Ergebnis, dass es nicht von der Hand zu weisen ist, dass der fest definierbare Bevölkerungskreis der
Trennungsväter mit der Gesinnung ihr Grundrecht (Art. 6 GG) und ihre Grundpflicht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder wahrzunehmen,
von den einzelnen Vetretern der Familienjustiz vorsätzlich verfolgt und reduziert wird.
1. Ca. 90% aller Sorgerechtsstreitigkeiten (Teile der elterlichen Sorge inbegriffen) werden zum Nachteil der o.g. Bevölkerungsgruppe entschieden ohne dass es dafür eine durch Rechtslage bestimmte Grundlage gibt. Dieses Missverhältnis ist künstlich und vorsätzlich manipuliert.
2. Es ist im Gesetz verankert, dass Trennungsvätern ohne Trauschein das Grundrecht auf Sorge und Pflege ihrer Kinder aus Art 6 GG nur gewährt wird, wenn der weibliche Elternteil einverstanden ist. Trennungsmüttern gewährt die Bundesrepublik Deutschland dieses Grundrecht bedingungslos. Damit verstößt der Staat gegen Art. 3 GG. (Stand:
2014).
3. Dem männlichen Elternteil dem das Grundrecht aus Art 6 GG nicht gewährt wird, werden ggf. gewaltsam die Kinder genommen, wenn dieser sich nicht dem weiblichen Elternteil unterwirft. Dies bricht eine Fülle an Grundrechten.
4. Dadurch werden auch den Angehörigen dieser Gruppe gewaltsam die Kinder genommen und in eine andere Bevölkerungsgruppe überführt. Damit verstößt der Staat, der für die Tatetne der Beamten einszustehen hat, gegen geltendes Recht, denn 1955 hat die Bundesrepublik Deutschland sich verpflichtet, die UN Menschenrechte als geltendes Recht anzuerkennen und sich daran zu halten.
5. Den Angehörigen der o.g. Bevölkerungsgruppe wird die absichtliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen aufgelastet, die auf die völlige oder teilweise physische Zerstörung der Gruppe abzielt (Nötigung, § 240 oder § 239b StGB zur Aufgabe der oben gennaten Gesinnung auf Erziehung und Pflege eigener Kinder). Dadurch müssen die Angehörigen dieser Gruppe ihre Gesinnung aufgeben und sind gezwungen, sich einer anderen Gruppe zuzuordnen um zu überleben. Auch das verstößt gegen die UN Menschenrechte, die in Deutschland geltendes Recht sind.
6. Die Angehörigen der o.g. Gruppe, die sich nicht unterwerfen, werden vorsätzlich in wirtschaftliche Not gebracht.
7. Den Angehörigen der o.g. Gruppe wird oft der Rechtschutz verweigert, mit der Begründung es bestünde kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung der Täter.
8. Den Angehörigen dieser Gruppe werden schwere körperliche oder seelische Schäden zugefügt. Das Zufügen von schwerer seelischer Verletzung mit Todesfolge an Angehörigen dieser Gruppe wird von Behörden-Vertretern der Bundesrepublik Deutschland billigend in Kauf genommen und geduldet. Die Strafverfolgung der Verantwortlichen wegen eines solchen Tötungsdelikt bleibt in meisten Fällen aus, um der o.g. Gruppe keinen Rechtschutz zu gewähren. Alleine im Februar 2014, sind zwei Personen des öffentlichen Lebens,
Werner Nordmeyer † (Mönchengladbach) und Dr. Roland Rehmet † (Hamburg)
die Angehörigen der o.g. Bevölkerungsgruppe waren, an den Folgen der zugefügten schweren seelischen Schäden, die ihnen durch die zuständigen Familiengerichte und Jugendämter zugefügt wurden, verstorben (offene Quellen, VAfK Köln e.V.). Diese stillschweigend in Kauf genommene Hetze mit Tötungsfolge verstößt gegen geltendes Recht, das Völkerrecht. Für die Handlungen der Beamten (Richter, Staatsanwälte und Ermittler hat der Staat einzustehen).
9. Es entsteht der Eindruck, dass klare abgrenzbare Gruppen in Deutschland die Völkerrechtsverbrechen:
Völkermord (§ 6 VStGB)
und
Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB)
begehen und vereiteln. Es ist nicht erkennbar, das sich daran etwas ändern soll, obwohl die Nachwirkung der Kriegsfolgen 1940er Jahre längst nachgelassen hat.
Straftat-Vollzugt: Ebenso entsteht der Eindruck, dass die Vertreter der staatlichen Justiz-Organe, mit Hilfe der Jugendamt-Mitarbeitern sowie vieler Juristen, die an diesen möglichen Völkerrechtsverbrechen direkt oder indirekt finanziell profitieren, offensichtlich die oben genannten Verbrechen vollziehen.
Systematische Strafvereitelung: Durch den Ausschluss der Öffentlichkeit ist das o.g. Vorgehen dieser nicht zugänglich und könnte nur durch die Staatsanwaltschaft aufgedeckt werden. Laut Interviews im Rahmen der Respondenten-Befragung verweigern die Staatsanwaltschaften in vielen Fällen die Verfolgung mit der Begründung, es bestünde kein öffentliches Interesse. Es ist offenkundig, dass für die Verfolgung von Völkerrechtsverbrechen immer ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Forderung
Im Rahmen der Studie wurde die beinahe einstimmige Forderung der Betroffenen festgehalten: Der Bundesgerichtshof oder Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte müssen sich mit diesen Eindrücken der Bürger auf jeden Fall auseinandersetzen. Politiker sollten über die richtige Anwendung der verabschiedeten Gesetze wachen. Der Handlungsbedarf spiegelt sich in der amtlichen Statistik und ist unter normalen Umständen nicht mehr zu übersehen. Die Gesetzgebungsorgane sollen unabhängige Studien außerhhalb des konventionellen Exikutive-Weges in Auftrag geben, um die Fakten-Verzerrung zu vermeiden.