Was ist Betrug [§ 263 StGB] Prüfungsschema. Beispiele

Aufbau der Prüfung von Betrug, § 263 StGB. Prüfungsschema und Fall-Beispiele.

Der Betrug ist in § 263 StGB geregelt und gehört zu den wichtigsten Straftatbeständen im Strafrecht. Der Betrug wird drei- bzw. vierstufig aufgebaut. Es lohnt sich das Prüfungsschema mit den dazugehörigen Fallbeispielen und Definitionen einmal mehr zu erläutern.

I. Tatbestand

1. Täuschung über Tatsachen

Im Tatbestand setzt der Betrug zunächst eine Täuschung über Tatsachen voraus.

a) Tatsache
Tatsachen i.S.v. § 263 StGB sind Umstände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind.

b) Täuschung
Unter einer Täuschung wird die intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines Menschen zwecks Irreführung verstanden. Eine Täuschung kann bei einem Betrugsdelikt ausdrücklich, konkludent oder durch Unterlassen erfolgen, wobei in letzterem Fall vor allem die Garantenstellung zu prüfen wäre.

aa) Ausdrücklich
Ausdrücklich täuscht, wer beispielsweise einem anderen eine Story erzählt, deren Inhalt unzutreffend ist.

bb) Konkludent
Unten wird im Einezlen auf díe konkludente Täuschung eingeganen. Betrugslexikon bietet eine Orietierung darüber, wie man im realen Leben oft getäuscht wird.

cc) Unterlassen

2. Irrtum

Durch eine Täuschung, wie oben im Prüfschema behandelt, muss ein Irrtum entstanden sein. Irrtum in Sinne des § 263 StGB (Betrug) ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen, die auf der Täuschungshandlung beruhen muss (Kausalität).

3. Vermögensverfügung

Ferner ist das sog. ungeschriebene Tatbestandsmerkmal „Vermögensverfügung“ erforderlich. Vermögensverfügung, also jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich beim Opfer unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Hier müssten die Fragen des Vermögensbegriffs, der Abgrenzung des Trickdiebstahls vom Sachbetrug, der Abgrenzung des Diebstahls vom Computerbetrug sowie der Abgrenzung des Diebstahls in mittelbarer Täterschaft vom Dreiecksbetrug zu beachten.

4. Vermögensschaden

Vermögensschaden muss beim Betraug aus der Verfügung hervorgehen. Es muss ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung vorgenommen werden. Besondere Problemfälle sind der persönliche Schadenseinschlag, die sogenannte soziale Zweckverfehlung sowie der Wettbetrug.

5. Vorsatz

An den Vermögensschaden schließt sich die Prüfung des subjektiven Tatbestands an. Bei Betrugsdelikten ist der Vorsatz zu erörtern.

6. Bereicherungsabsicht

Danach erfolgt die Prüfung der Bereicherungsabsicht. Diese besteht aus Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern (Vermögensvorteil zu verschaffen), der Stoffgleichheit, der Rechtswidrigkeit der Bereicherung (der Täter hat keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Sache) sowie dem Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung.

a) Absicht bezüglich des Vermögensvorteils
b) Stoffgleichheit
c) Rechtswidrigkeit der Bereicherung
d) Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung

II. Rechtswidrigkeit

Rechtswidrigkeit und Schuld sind zu prüfen.

III. Schuld

IV. Strafe

Im Bereich Strafe besteht auch beim Betrug die Möglichkeit eines besonders schweren Falls. Die dazugehörigen Regelbeispiele sind in § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB normiert. Ebenso gelten über § 263 Abs. 2 StGB auch die Erfordernisse der §§ 247, 248b StGB.

Aufbau der Prüfung von Betrug (§ 263 StGB) im Einzelnen:

In dieser Vorlage wollen wir uns den objektiven Tatbestand des Betruges (Paragraph 263 StGB) näher anschauen. Manchmal fällt es einem ein bisschen schwierig die Merkmale rauszubekommen die hinterher geprüft werden sollte, dann sollte man sich erst mal mit dem Wortlaut der Norm beschäftigen. So manche Sachen findet man direkt im Gesetz, es heißt hier also im § 263 des Strafgesetzbuches.

„Wer in der Absicht sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen“. Neben dem Vorsatz kommt also im subjektiven Tatbestand auf diese Absicht rechtswidriger Bereicherung an.

„Das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt – also einen Schaden dadurch hervorruft – dass er durch Vorspiegelung falscher oder dich Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt“,

Unter dem Begriff der Täuschung versteht man Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Die Tathandlung ist eine Täuschung; Täuschung über Tatsachen, und die muss zu einem Irrtum beim Opfer führen.

Dann ein ungeschriebenes Merkmal das beim Betrug gefordert wird: die aufgrund der Täuschung bedingten Irrtums eine Vermögensverfügung, die das Opfer dann zum Vermögensschadens führt.

Viel Merkmale des Tatbestandes:

Täuschung > Irrtum > Vermögensverfügung > Vermögensschaden.

Kausalität dazwischen (hier mit Pfeil „>“ dargestellt) sollte natürlich gegeben sein.

Im subjektiven Tatbestand: Vorsatz und Absicht rechtswidriger Bereicherung, dann noch muss die Stoffgleichheit zwischen Schaden und Bereicherungsabsicht gegeben sein.

Der erste Merkmal: die Täuschungshandlung, Täuschung über Tatsachen.

Was bedeutet das Täuschung? Das bedeutet dass der Täter mit dem Opfer interagieren muss und das Opfer auf eine Art und Weise dazu bringen muss über sein Vermögen dann zu verfügen und dazu muss sich das Opfer über Tatsachen irren.

Die Definition der Täuschung ist es ist eine intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen ist mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen.

Bei Täuschung muss es eine kommunikative Beziehung zwischen dem Täter und Opfer geben; der Täter muss auf das Vorstellungsbild des Opfers einwirken.

Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Zustände oder Ereignisse der Gegenwart oder der Vergangenheit. Über solche muss im Betrugsdelikt getauscht werden.

Möglichkeiten für eine Täuschung: (a) etwas Falsches sagen oder (b) konkludent täuschen, z.B. ein Gesamtverhalten an den Tag legen, dem man entnehmen kann, dass dieses täuschend wirkt, (c) durch unterdrücken der Tatsachen oder (d) durch Unterlassen.

Im Einzelnen jetzt also ausdrücklich bedeutet dies, wenn der Täter verwendet Worte, Formulierungen, Gesten noch die typischerweise erklärenden Charakter haben.

Konkludente Täuschung liegt vor wenn das Gesamtverhalten des Täters nach der Verkehrsauffassung als unwahre Erklärung über eine Tatsache anzusehen ist.

Fallgruppen dazu:

viele Handlungsweisen im täglichen Leben haben erklärenden Charakter, das heißt, man tut etwas und man erklärt dabei gleichzeitig etwas mit.

Auf diese Art und Weise kann auch schon geschehen.

Beispiel: Wenn man also eine vertragliche Verpflichtung eingehen möchte, erklärt man grundsätzlich stillschweigend hiermit als Schuldner dass man erfüllungwillig und erfüllungsfähig ist.

Wenn jemand im Restaurant ein Essen bestellt, erklärt er sich konkludent mit Verzehr sicher Geld dabei zu haben und auch bereit zu sein am Ende zu zahlen.

Der klassische Anwendungsfall des Eingehungsbetruges liegt vor, wenn man bereits bei der Eingehung eine Betrugsabsicht hat. Abgrenzung zum Erfüllungsbetrug erfolgt dadurch, dass man beim Eingehungsbetrug bereits zum Beginn des Verpflichtungsgeschäftes – hier Eingehung eines Vertrages – sich (konkludent) verpflichtet, bereit und in der Lage zu sein, eine Leistung zu erbringen, sprich zu zahlen. Ein anderes Beispiel: beim Ausstellen eines Schecks, muss zumindest gedanklich geplant sein, dass der Scheck spätestens bei der Einlösung gedeckt ist.

Wenn man eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgibt, dann schließt diese konkludent die Behauptung ein, dass die subjektive Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen. z.B. Verfügungsbefugnis. Wenn man ein Rechtsgeschäft abschließt, z.B. dass die Geschäftsgrundlage da ist. So zum Beispiel beim aktiven Einfordern einer Leistung kann es als Täuschung darüber zu sehen sein, dass man vorspiegelt den Anspruch zu haben.

Ausnutzen eines Irrtums bei Annahme einer Sache: wenn der Annehmende weiß, die Sache soll eigentlich nicht an ihn gehen. Im obigen Fall spiegelt man aktiv vor, einen Anspruch auf Herausverlangen einer Sache zu haben.

Lastschrifteinzug beim Lastschrifteinzugsverfahren ist es so wenn jemand einen Einziehungsauftrag erteilt, dann erklärt er, dass er eine ordnungsgemäße Einziehungsermächtigung hat, dass er eine Geldforderung sofort fällig ist und dass die Höhe stimmt.

Es gibt noch die Negativbeispiele:

Wenn jemand eine Sache liefert oder anbieten, erklärt man normalerweise nicht mit, dass die Sache mängelfrei ist. Ausnahme gilt für die Fälle wo man täuschende Manipulationen als Verkäufer vornimmt um vorzutäuschen, dass die Sache im vertragsgemäßen Zustand ist.

Betrug mithilfe von Täuschung bei Preisgestaltung: Fallgruppe man bietet zu wenig Leistung zu einem erhöhten überhöhten Preis an. Der Preisgestaltung-Betrug liegt grundsätzlich dann nicht vor, denn man erklärt nicht, dass der Preis auch angemessen ist oder marktüblich ist. Es gibt Ausnahmen wenn es ein öffentlich-rechtlicher Tarif ist. Wenn man also ein besonderes Vertrauen sozusagen erweckt, der vom Vertragspartner auch nicht unmittelbar überprüft werden kann, und zwar, was ist denn der typische Marktpreis.

Soviel zur konkludenten Täuschung.

Täuschung durch Unterlassen.

Täuschung durch Unterlassen liegt vor, wenn der Täter entgegen seiner tatsächlichen Möglichkeit und einer rechtlichen Aufklärungspflicht die Entstehung eines Irrtums nicht verhindert oder einen entstandenen Irrtum nicht beseitigt. Man sieht also dieses Unterlassen selbst und das kennt man § 13 StGB, einen Garantenpflicht voraus, und sind zwei wesentliche Merkmale wieder zu prüfen.

„Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt [Garantenstellung], und wenn das Unterlassen der Verwirklichung durch ein aktives Tun entspricht“. Also die Modalitätenäquivalenz – Unterlassen muss dem Tun entsprechen. Das ist ja auch so Garantenpflicht zur Aufklärung. Dann stellt sich die Frage: wenn wir so ein Problemfall haben, muss man erstmal natürlich die Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen machen. Das ist eine Frage des allgemeinen Teils. Eine Garantenpflicht kann gesetzlich entstehen. Sie kann auch aus dem Vertrag entstehen und sie kann auch aus einem besonderen Vertrauensverhältnis entstehen.

Frühere Rechtsprechung hat dabei darauf abgestellt sich in so einem 3-Kriterienkanon zu bewegen: den sogenannten Schadensfaktor, den Wesentlichkeitsfaktor und Unerfahrenheitsfaktor. Es ging also darum, wie groß ist der Schaden, der täuschungsbedingt entsteht, wie wesentlich ist der und wie unerfahren ist der Geschäftspartner. Und heute ist es so dass man eine Einzelfallabwägung präferiert. Typischerweise zu bejahen werden besonders Vertrauensverhältnis dann sein, wenn der Mann Beratungsvertrag hat, weil typischerweise eben Beratungen doch den Tatsachen entsprechen sollte. Und in laufenden Geschäftsbeziehung. Also wenn man mal wieder mit jemandem Geschäfte macht und sich mit Vertrauen entwickelt, da kann so eine Schadenshöhe und die Anstößigkeit eines Schweigens allerdings genügend heute als Kriterien alleine nicht mehr sein. Und dann ist eine neben der Modalitätenäquivalenz [also das Unterlassen muss dem Tun entsprechen] auch noch erforderlich, dass die Aufklärung tatsächlich möglich ist und zumutbar.

Auf die andere Weise kann man in eine Täuschung nicht unterlassen kommen.

Soviel zu Täuschung.

Zur Wiederholung. Täuschung ist möglich ausdrücklich auf konkludenten Weg, wo man sich darüber Gedanken machen muss, was erkläre ich bei bestimmten Handlungen im Geschäftsverkehr mit, was schminkt sozusagen mit, wenn ich etwas Bestimmtes erkläre und diese typischen Fallgruppen, die ich aufgezählt habe. Und dann Täuschung durch Unterlassen, Garantenstellung, Modalitätenäquivalenz rechtliche Möglichkeiten und Zumutbarkeit.

Jetzt wissen wir wie man beim Betrug täuschen kann, aber wir wissen noch nicht worüber.

Gegenstand der Täuschung muss nämlich eine Tatsache sein. Die Haupt-Abgrenzungsfrage, die man sich in Zweifelsfällen dabei stellen kann, ist ein Held die Äußerung einen nachprüfbaren kennen. Den Tatsachen sind die beweis-zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit. Das heißt was nicht unter Tatsachen fällt, sind auf jeden Fall Werturteile, Meinungsäußerung, auch Rechtsansichten. Das muss einfach ein nachprüfbarer Kern vorliegen.

Es gibt eine Abgrenzung, die man kennen sollte, zwischen äußeren und inneren Tatsachen. Die wird auch gleich nochmal relevant. Äußere Tatsachen sind eben äußere Zustände oder Ereignisse, die dem Beweis im Rahmen des Betrugsdelikts zugänglich sind. Innere Tatsachen sind Überzeugung, Kenntnisse oder Absichten. Wie es schon geschrieben wurde, der Gegenwarts- oder Vergangenheitsbezug vorliegen müsste. Und da gibt es eben die Problematik: was ist denn, wenn jemand über eine Erklärung trifft über ein zukünftiges Ereignis. Dieses zukünftige Ereignis konnte keine Tatsache sein. Es gibt aber eine Ausnahme nämlich dann, wenn dieses Ereignis nach heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen sicher zwangsläufig eintritt. Relevant aber sind die Betrugs-Fälle, wo jemand sagt: ja, klar, ich werde das bezahlen. Und dieses zukünftige Ereignis ist eben keine Tatsache. Jetzt muss man ein Schwenker machen, um dazu zu kommen, dass so es eine Täuschung sein kann. Nämlich ist mit der Behauptung einer zukünftigen Tatsache auch die gegenwärtige innere Tatsache verbunden, dass man von dem Eintritt der zukünftigen Tatsache überzeugt ist. Man täuscht also, wenn man seine Zahlungsbereitschaft in der Zukunft behauptet und weiß, dass man in Zukunft nicht zahlen will. Über die gegenwärtige innere Tatsache, dass man das mal überzeugt, es sind gut Zukunft zu bezahlen. Dazu sind Juristen fähig.

Dann gibt es noch das Problem. Wie ist es mit Werturteilen von Sachverständigen. Es ist umstritten. Der herrschende Meinung sagt: ja der Beraten ist ja schutzwürdig. Und eine andere Auffassung differenziert eben nach Schutzmöglichkeit und dem Grad des berechtigten Vertrauens des Beratenen. Es kommt darauf an, in welcher Lage steht diese Sachverständiger und kann man wirklich darauf vertrauen.

Noch so ein kleines Problem: wie ist es mit Werbung, wenn man die ganze Zeit mit irgendwelchen Werbeaussagen konfrontiert.

Grundsätzlich ist es so, sofern die Werbung eben Tatsachen behauptet, so lange die Werbung eben bestimmte Produkteigenschaften beschreibt und so weiter, müssen diese Aussagen akkurat und wahrheitsgemäß sein. Zugesicherten Eigenschaften ist da Stichwort. Also wenn die Werbung sagt, die Waschmaschine verbraucht so und so viel Strom, dann musste so und so viel Strom verbraucht worden sein. Was aber nicht dazu gehört sind marktschreierische Übertreibung: „das beste Produkt XY“.

Online gibt es noch ein weiteres Problem. Das ist das letzte im Umkreis der Täuschung über Tatsachen. Das sind die sogenannten Insertionsofferten.

Was ist eine Insertionsofferte? Ist ein Angebot, das aber rechnungsähnlich gestaltet ist, und dadurch beim Empfänger den Eindruck erwecken soll, man hätte schon die kleine Dienstleistung und die wäre schon erbracht worden, und dann müsste dafür bezahlt worden sein. Dann das jetzt für unterschiedliche Personengruppen umstritten. Für Privatpersonen kann man das behaupten, einer wahren Tatsache eine Täuschung sein. Und wenn es ist der Fall, dann ist es ja nur ein Angebot sein soll, aber es sieht so aus wie eine Rechnung. Deswegen ist es eine wahre Tatsache, es wird dann nicht wirklich gelogen, es wird nur unklar dargestellt. Wenn diese Irrtum beabsichtig ist, dann kann es eine Täuschung sein. Und bei den Geschäftsleuten hat man früher gesagt nie. Heute tendiert man eher dazu ja, weil auch die schutzwürdig sind. Erst soll man wieder Abgrenzung bringen – erst auf die Privatleute im Geschäftsverkehr eingehen. Bei Geschäftsleuten soll die Frage beantwortet werden, wie genau müssen sie die Korrespondenz lesen. Besteht die Möglichkeit, dass vielleicht nicht der erfahrene Geschäftsmann, sondern seine Bürokraft dieses Schreiben liest usw.

So viel zu Täuschung über Tatsachen.

Irrtum iSv. § 263 StGB (Betrug).

Irrtümer über die Tatsachen, also Fehlvorstellungen über Tatsachen, und zwar über solche Tatsachen, die im Gegenstand der Täuschung waren. Das Tatverhalten muss eben so aussehen, dass ein Irrtum erregt wird. Es ist also eine Fehlvorstellung des Opfers, die von der Realität abweicht.

Irren kann sich nur ein Mensch [Abgrenzung zum Computer]. Im Rahmen des Irrtums gibt es zwei Problemfelder (Grad des Irrtums): einerseits den Bewusstseinsgrad, also wie stark macht sich das Opfer überhaupt über die Sache über die getäuscht wird, Gedanken und das zweite Feld ist dann die Frage „hat das Opfer in einem bestimmten Grad Zweifel an der Richtigkeit dieser Tatsache. Zweifel darüber, inwieweit das stimmen könnte, was da erzählt oder angedeutet wurde.

Beim Bewusstseinsgrad ist es halt so für einen Irrtum reicht natürlich aus, wenn das Opfer aktuelles Bewusstsein hat. Beispiel: der Gebrauchtwagenhändler sagt der Wagen ist so viel Kilometer gefahren und das Opfer das nicht viel Ahnung von Autos und halt denkt „der Gebrauchtwagenhändler hat es so gesagt, das glaube ich ihm“. Wenn das Opfer dem Täter zweifelsfrei glaubt, dann ist der Irrtum zweifelsfrei zu bejahen.

Gutgläubigkeit steht dem Irrtum übrigens nicht entgegen. Es reicht aber auch wenn das Opfer einfach denkt: „Ach ja, es ist alles in Ordnung“ – so eine typische Formel. Dieses diffuse Gefühl dass es alles okay ist, und „ich muss mir keine Sorgen machen“ das genügt. Was aber nicht genügt, wenn sich das Opfer überhaupt keine Gedanken über dieses Problem macht oder die zugrundeliegenden Tatsachen gar nicht kennt. Die Unkenntnis den Tatsachen, also wenn man von den Tatsachen überhaupt kein Bild hat, dann kann man sich auch kein von Realität abweichendes Bild machen („ignorantia facti“) mithin irren und damit ist ein Irrtum ausgeschlossen.

Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachen: wenn das Opfer denkt „das stimmt auf jeden Fall was er mir gesagt hat“ – kein Problem – ein Irrtum liegt vor. Wenn das Opfer Tatsache für wahrscheinlich hält, also denkt er könnte vielleicht falsch sein aber ich glaube eigentlich, dass das stimmt. Die herrschende Meinung: das Opfer muss die Richtigkeit der Tatsache für möglich halten.

Wenn das Opfer aber ohnehin dem Täter nicht glaubt (es gibt andere Kategorisierung, wenn das Opfer praktisch durch sein Handeln sein Vermögen praktisch preisgibt), dann kann man ja nicht mehr von dem Irrtum reden, weil dann hat das Opfer entweder die Lüge durchschaut oder das hält die Richtigkeit für so unwahrscheinlich und so abwegig, dass man sagen kann, da ist jetzt wirklich kein strafrechtlicher Schutz mehr geboten. Da hat das Opfer frei verantwortlich in die Fall getappt. Da sei kein strafrechtlicher Schutz notwendig, das Verhalten des Opfers sei nicht mehr irrtumsbedingt.

Vermögensverfügung.

Vermögen und Vermögensbegriff.

Vermögensverfügung und Vermögensschaden im Rahmen eines Betrugsdeliktes.

Vermögensverfügung ist jedes rechtliche oder auch rein tatsächliche Handeln, Dulden oder Unterlassen, das beim Sachbetrug willentlich geschieht, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt.

Vermögensbegriffe.

Was ist denn eigentlich überhaupt Vermögen? Vermögensbegriff ist strittig. Vermögen sind erst mal ganz allgemein geldwerte Position und die müssen zum Wirtschaftsverkehr gehören und einen tatsächlichen wirtschaftlichen Wert haben (schuldrechtliche Ansprüche, dingliche Rechte einschließlich Anwartschaftsrecht, der redliche Besitz, Arbeitskraft, jedenfalls, wenn diese typischerweise nur gegen Geld erbracht wird, auch Gewinnchancen, konkretisierte Erwerbsaussichten – sogenannte Espektanzen – wenn sie hinreichend konkretisiert sind).

Was nicht dazu gehört sind Geldstrafen, Geldbußen und Verwarnungsgelder, diese sind Ausdrücke der staatlichen Sanktionen und gehören nicht zum Wirtschaftsverkehr.

In einem Streit geht es um eine bestimmte Position, die von der Rechtsordnung missbilligt wird.

Früher gab es den rein juristischen Vermögensbegriff, so das zum Vermögen alle subjektiven Rechte gehören sollen ohne Rücksicht auf ihren wirtschaftlichen Wert. Heute wird gefordert des Vermögens wirtschaftlichen Wert haben muss.

Was sind juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff und ökonomischer Vermögensbegriffe?

Der juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff wird am Beispiel erklärt. Der Dieb und der Betrüger sitzen zusammen in der Kneipe. Der Betrüger erlangt den Besitz an der dem Dieb nicht zustehenden Sache. Ist die Handlung strafbar? Der Vermögensbegriff ist entscheidend:

Der ökonomische Begriff sagt, ja: unabhängig von Billigung der Rechtsordnung fallen alle Positionen unter Vermögensbegriff. Zwar hatte der Dieb einen fehlerhaften Besitz an der Sache, aber immerhin war die Sache in seinem Gewahrsam. Wenn jetzt der Betrüger ankommt und dem Dieb die Sache abnimmt dann wäre das trotzdem Betrug. Vermögen > Täuschung > Vermögensverfügung.

Der juristisch-ökonomische Vermögensbegriff wendet dem gegenüber ein: das ist doch ein Krimineller. Er verdient keinen strafrechtlichen Schutz. Der Eigentümer ist ja hinsichtlich des Eigentums geschützt, aber der Dieb nicht.

Als Lösungsansatz könnte das Argument gelten: „wir wollen keinen rechtsfreien Raum schaffen“. Das Strafrecht dient nicht in erster Linie dem Dieb. Das Strafrecht zielt hier auf dem Betrüger und personalisiert dessen Unrecht. Wenn man sagen würde, der Dieb soll nicht geschützt werden, dann entsteht ein rechtsfreier Raum. Dann könnte jeder den Dieb um diese Sache prellen.

Es entsteht eben auch ein Wertungs-Widerspruch: denn man möchte den Betrüger bestrafen, der ein kriminelles Opfer hat.

Dem Ansatz folgt der ökonomische Vermögensbegriff.

Beide Begriffe haben ein gemeinsames Problem: dass Sachen ohne Marktwert gar nicht geschützt werden; also die werden zwar von Eigentumsdelikten geschützt aber nicht von diesem Vermögensdelikten, denn unter das Vermögen fallen sind nicht, weil sie keinen Marktwert haben.

Zwischen Eigentumsdelikten und Vermögensdelikten wird differenziert. Bei Vermögensdelikten muss wirtschaftlicher Wert dahinter stehen.

Soviel zum Vermögensbegriff.

Vermögensverfügung.

Vermögensverfügung und die dadurch entstandenen Vermögensschaden.

Die Vermögensverfügung ist ein ungeschriebenes Merkmal, wird aber gefordert, weil sie charakteristisch ist für diesen Gestalt der Selbstschädigungsdelikt. In Abgrenzung zum Diebstahl (Fremdschädigung) täuscht der Betrüger jemanden und daraufhin schadet sich das Opfer selbst, indem sie über sein Vermögen verfügt.

Vermögensverfügung ist ganz einfach Handeln, Dulden oder Unterlassen was zum Vermögensabfluss führt. Die Vermögensminderung ist dann Verfügungs-Erfolg.

Problematik mit dem Verfügungsbewusstsein.

Verfügungsbewusstsein ist nur erforderlich beim Sachbetrug. Sachbetrug ist ein Betrug bei dem die Vermögensverfügung gerade in der Hergabe einer Sache besteht. Abgrenzungsproblematik zum Diebstahl: man trickst und bekommt irgendwie hin die Sache. Und jetzt ist die Frage hat man die Sache weggenommen oder hat das Opfer dem Betrüger die Sache gegeben und manchmal ist es nicht so ganz klar.

Man braucht ein Kriterium zur Abgrenzung: beim Sachbetrug – Wegnahme (Diebstahl) oder Verfügung (Betrug).

Ebenfalls die herrschende Meinung stellt auf die innere Willensrichtung des Getäuschten ab und nicht auf das äußere Tatgeschehen. Das Problem kennt man so vom von der Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung. Wenn das Opfer die Sache bewusst und freiwillig die Sache hier gibt, dann ist eine Vermögensverfügung; und wenn es das nicht der Fall ist, dann ist es eine Wegnahme.

Fälle: vortäuschen bzw. Vortäuschung einer Beschlagnahme. Jemand verkleidet sich als Polizist und sagt „hallo guten Tag ich muss ihre Stereoanlage mitnehmen“. Das sind Trickdiebstähle weil das Opfer in der Situation gar nicht glaubt das verhindert zu können, weil es die Vorstellung hat „ich kann nichts dagegen tun, ich verliere die Sache eher“. Das gilt auch für das Erschleichen von der Gewahrsamslockerung, weil auch der gelockerte Gewahrsam ist vollwertiger Gewahrsam. z.B. wenn man ins Geschäft geht und möchte in die Umkleidekabine, um ein T-Shirt anzuprobieren, und sich dann was drüber anzieht, dann wollte die Angestellte durch das Aushändigen der Sache kein Gewahrsam an der Sache an die Person übertragen, es galt nur die Gewahrsamslockerung.

Dann gibt es so um zu Problemfällen mit dem Sicherungsbetrug an der Kasse im Selbstbedienungsladen (Durchgehen an der Kasse vorbei).

Wie wäre das Herausragen der unbemerkt deponierter Ware im Einkaufswagen zu werten? Diebstahl oder Betrug? Das die Verkäuferin die Sachen nicht sieht, verfügt sie über diese auch nicht. Es handelt sich um Diebstahl.

Heraustragen einer anderen Ware, die in die Fremdverpackung nach dem Vorzeigen und Bezahlen an der Kasse unter Vortäuschung eines anderen Inhalts, herausgeschmuggelt wird, wäre als Betrug zu werten.

Das Problem des Dreiecksbetrugs: Garderobenfälle. Der Verfügende und der Geschädigte sind in dem Fall nicht identisch (mittelbarer Täterschaft). Es schließen sich die Fälle über Verfügung über ein fremdes Auto an.

Mehr zum Dreiecksbetrug hier.

Insbesondere bei Fällen bei denen es um Dreiecksbetrug geht, also dass der Getäuschte, der Irrende und der Verfügender müssen gleich sein aber der Geschädigte kann jemand anderer sein.

Gerade bei solchen Konstellation ist es wichtig diese Trennung zwischen Diebstahl und Betrug zu erkennen.

Zum letzten Merkmal des objektiven Tatbestandes des Betruges, nämlich dem Vermögensschaden. Das Vermögen eines anderen muss beschädigt sein.

Definition: ein Vermögensschaden liegt vor, wenn bei Austauschverhältnissen, ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Vermögensverfügung ergibt, dass die Vermögensminderung (die bei Austauschverhältnissen üblich ist) nicht unmittelbar durch ein Vermögenswertes äquivalent ausgeglichen wurde.

Wenn sich herausstellt, dass das Gesamtsaldo in der Bilanz negativ ist, ist es das, was verloren gegangen ist, also Vermögensschaden.

Schaden es muss einen unmittelbaren Zusammenhang geben. Der unmittelbare Zusammenhang fehlt bei allen gesetzlichen Ansprüchen, zum Beispiel: Anfechtung, Gewährleistung, Schadensersatz, Bereicherungsrecht.

Dispositionsfreiheit vom Betrug ist nicht geschützt. Es genügt grundsätzlich nicht, wenn sich das Opfer nur geschädigt fühlt, aber eigentlich keine Werteinbuße erleidet.

Zur Gliederung des Vermögensschadens: Vermögensschaden hat eine objektive und eine subjektive Komponente. Die objektive Komponente – verglichen in der Bilanz werden der objektive Marktwert von Leistung und Gegenleistung, um zu sehen, welches Saldo rauskommt.

Konkrete Vermögensgefährdung soll dann vorliegen wenn die Vermögenseinbuße eigentlich noch gar nicht richtig da ist, aber der Eintritt von einer endgültigen Vermögenseinbuße sehr nahe liegt oder hinreichend wahrscheinlich ist.

Fünf Fallgruppen der konkreten Vermögensgefährdung.

Eingehungsbetrug: Wundermittelangebot (Placebo). Jemand bietet harmlose Zuckerpillen an, die angeblich sehr gute Heilwirkung haben sollen. Es wurde eine Rückgabemöglichkeit mit Widerrufsrecht eingeräumt.

Wenn die zumutbare Möglichkeit besteht, dieses Widerrufsrecht wahr zu nehmen, dann ist Vermögensgefährdung zu verneinen. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Strafbarkeit des Versuchs. Vollwertigkeit des Widerrufsrechts wird angezweifelt, da zumindest in dem Fall, wenn alle Käufer zur gleichen Zeit deren Geld zurück fordern würden, dass wäre die Rückzahlungsmöglichkeit nicht gewährleistet.

Anstellungsbetrug. Fälle, wenn jemand z.B. sein Lebenslauf fälscht, um durch Täuschung eine Anstellung zu erschleichen. Bei Beamtenanstellung wird Vermögensgefährdung bejaht. Bei den privatrechtlichen Stellen wird differenziert: wenn der Kandidat den Aufgaben gewachsen ist, wird die Vermögensgefährdung tendenziell verneint, wenn aber Formalien oder besondere Vertrauenswürdigkeit gefordert wird, dann eher bejaht. Bei vorhandenen Vorstrafen – gerade innerhalb der Vermögensdelikte (Unterschlagung, Betrug) – wird bei der Anstellung noch keine Vermögensgefährdung bejaht.

Fall Fehlende Bonität. Minderwertigkeit des Anspruchs, wenn über fehlende Zahlungswilligkeit oder Zahlungsfähigkeit oder aber über die fehlende Sicherheit getäuscht wird.

Fälle im Bereich Prozessbetrug. Erlangung eines Urteils, selbst ein vorläufig vollstreckbares Urteil (Titel), dann ist das Vermögen der im Prozess benachteiligten Person gefährdet.

Gutgläubiger Erwerb von Nichtberechtigten: Sprung zum Privatrecht, grundsätzlicher Schutz durch § 929 BGB. Herausverlangen, insbesondere im Kreis der bekannten Personen ist durchaus möglich; Anspruch des ursprünglichen Berechtigten ist durchsetzbar. In dem Fall spricht man auch über konkrete Vermögensgefährdung, weil die Rechtsposition des Gutgläubigen ist angreifbar und somit nicht vollwertig.

Subjektive Komponente.

Die subjektive Komponente des Vermögensschadens. Warum wird zwischen der objektiven und subjektiven Komponente unterschieden?

Eigentlich ist die Frage, ob ein Schaden vorliegt, eine objektive Frage. Wir vergleichen die Lage vor und nach der Verfügung, sehen uns den Saldo an mit der Frage an, ist hier ein minderwertiger Anspruch statt einen vollwertigen reingekommen, ist das Vermögen weniger geworden?

Geschütz wird grundsätzlich das Vermögen und nicht Dispositionsfreiheit; aber die Rechtsprechung hat der Durchbrechung gemacht: (1) eine Fallgruppe ist, wo der Betroffene die Leistung entweder gar nicht oder nicht im vertraglich vorausgesetztem Zweck, oder nicht anderweitig zumutbar nutzen kann. (2) Eine andere Fallgruppe ist, wenn der Betroffene zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt ist. (3) Die dritte Fallgruppe ist, wo der Betroffene infolge seiner Verpflichtung nicht mehr über die Mitteln verfügen kann, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten seinen persönlichen Verhältnissen angemessene Wirtschafts- oder Lebensführung unerlässlich sind (wirtschaftliche Ruine, Unmöglichkeit von Deckung der Grundbedürfnisse, der Zahlung vom Unterhalt usw.).

Fälle mit der bewussten Selbstschädigung: (Spenden, Bettler, Schenkung-Betrugsfälle) sind umstritten. Wenn jemand eine Ware zu einem ersichtlich höheren Marktpreis anpreist die angeblich in einer sozialen Einrichtung produziert wurden, wird impliziert, dass die Einnahme für einen guten Zweck aufgewendet wird, de facto wird das Geld beibehalten. Vermögensschaden kann bei bewusster Selbstschädigung vorliegen, wenn der Getäuschte nur aufgrund der Täuschung geleistet hat. Herrschende Lehre stellt auf Zweckverfehlungslehre ab: ein Schaden könnte darin zu sehen sein, wenn ein sozialer Zweck, der bei Vermögensverfügung vermutet wurde, nicht erfüllt werde.

[Teil-Mitschrift von High B energy]

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Press-Release

Praxis-Studie

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