Familien- und Erbrecht, Mitschrift / Skript, Vorlesung 2005
Eheschließung, §§ 1303 ff. BGB
§ 1309 BGB Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer – es kommt also teilweise
das ausländische Recht zur Anwendung
§ 1310 BGB Voraussetzungen für Eheschließung:
– Standesbeamter (in seinem Bezirk)
– Höchstpersönlichkeit [Ehe = ein Vertrag; 2 Willenserklärungen, § 1311]
– Formalkonsens [2 „JA“ reichen aus]
Scherzerklärungen §§ 116, 118 BGB werden aber durch das formale „JA“
nach § 1310 BGB ersetzt, die Ehe wird dann also wirksam geschlossen.
„Sollvorschriften“ und „Mussvorschriften“ begründen je nachdem die
Aufhebbarkeit oder Unwirksamkeit der Ehe.
Verweigerung eines Standesbeamten nach § 1310 I S.2 BGB kann auf dem
Verdacht der Aufhebbarkeit nach § 1314 II BGB beruhen.
§ 1314 II Nr. 4 BGB – widerrechtlich durch Drohung.
Drohung mit Selbstmord?
= Die Eingehung der Ehe sowie der Selbstmord sind nicht widerrechtlich.
Die Ausnutzung des erpresserischen Moments [Mittel-Zweck-Relation]
stellt aber die widerrechtliche Drohung dar!
§ 1314 II Nr. 5 BGB keine einheitliche Lebensgemeinschaft nach § 1353 I
BGB [Scheinehe, Aufenthaltsgenehmigung: in anderen Ländern ist dieses
Problem nicht in Familienrecht, sondern im Ausländerrecht gelöst]
Aufhebung §§ 1313 ff. BGB
_Aufgehoben_ kann nur eine nicht wirksam geschlossene Ehe.
Nur durch Urteil, 1313
Binnen einer Jahresfrist 1317
Auf Initiative e. Antragsberechtigten 1316 [Eheleute, zust.
Verwaltungsbehörde, Bei Doppelehen auch dritte]
Geschieden kann jede wirksam geschlossene Ehe
§§ 1353 ff. die Wirksamkeit der Ehe im Allg.
§ 1355 BGB – Ehename
BVerfG 29, 176 zum Ehebegriff
* Verbindung
* 2 Personen
* verschiedener Geschlechter
* auf Lebenszeit angelegt
* aufgrund eines freien Entschlusses
* auf eine umfassende Lebensgemeinschaft gerichtet
Fall:
Ein muslimischer Ehemann und seine 2 Frauen:
Frage: Aufenthaltsgenehmigung für die 2. Frau
grds. geht nicht, sie zählt nach dem deutschen Recht nicht als Ehefrau
Gelöst = 2. Frau = Familie / Familienmitglied => keine Ausweisung
——————————- 25.04.2005 ———————————
Skript Nr. 2, 3
*§ 4 Allgemeine Ehewirkungen*
Fortsetzung
§ 1353 als AGL
Nicht vermögensrechtlicher [personeller] Bereich
Vermögensrechtlicher Bereich
Vollstreckungsverbot, § 888 III ZPO [Zwangsgeld, Zwangshaft]
Kein Zwang um den Bestand der Ehe aufrecht zu erhalten.
Nachwirkung des § 1353 BGB:
Bei Ehegatten können die Ansprüche aus § 1353 BGB geltend gemacht
werden. Wenn die Eheleute geschieden sind, hat diese AGL grds. keine
Wirkung, es sei denn sie haben ein Kind.
*Fall „Freibetrag“*
Um steuerrechtliche Vorteile zu erlangen, möchte der M den Freibetrag
zusammen mit der F beantragen. Sie weigert sich.
M gegen F auf die gemeinsame Verlangung des Freibetrages aus §§ 1353,
242 BGB.
personelle und vermögensrechtliche Sphären.
OLG Celle FamRZ 1999, 380:
Weiter führt das BerGer. aus, dass sich aus dem Wesen der Ehe
grundsätzlich für beide Ehegatten die Verpflichtung ergebe, die
finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern,
soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich sei. Eine
hiernach begründete familienrechtliche Verpflichtung, der
Zusammenveranlagung zuzustimmen, bleibe auch nach der Scheidung als
Nachwirkung der Ehe bestehen. Diese Ausführungen des /OLG/stehen im
Einklang mit der Rechtsprechung des /BGH/(vgl. /BGH/, NJW 1977, 378= LM
§ 1381 BGB Nr. 8 = FamRZ 1977, 38[40]) und werden von der Revision im
Grundsatz auch nicht angegriffen.
Ansprüche aus :
§§ 823 I, 1004 BGB sind grundsätzlich nicht gegeben. Notwendig dafür ist
ein Rechtsgut „Ehe“, das gibt es nicht!
Es gibt aber wohl den „räumlich-gegenständlichen Bereich“ – der
Rechtsprechung zufolge ist dieser ein „sonstiges Recht“ i.S.v. § 823 I.
Untreuer(U) – Treue(T) – Liebhaberin(F) [wohl veraltet]:
Ansprüche aus § 1004 BGB – Unterlassungsanspruch (+)
aus §§ 280 I, 1353 BGB – Schadensersatz aufgrund von
depressionsbegingtem Verdienstausfall (-)
_Schadensersatz-Ansprüche würde das Rechtsgut „Ehe“ indirekt bejahen._
Aber: gezielte Gesundheitsschädigung würde die Ansprüche aus § 823 I
begründen. Wobei sowohl T->U, als auch T->F.
Schwab FamR Rz. 135
U führt normalerweise den Haushalt, wg. Affäre mit F lässt er das sein.
T muss die Haushaltshilfe einstellen. Kann T von U Schadensersatz verlangen?
= § 823 BGB (-)
*Fall Verlassen der ehelichen Wohnung*
Räumlich-gegenstaändlicher Bereich ist ein Rechtsgut i.S.v. § 823 I
* § 1353 BGB (+),
* §§ 823 I i.V.m. 1004 BGB (analog) auf Unterlassung (+) (gilt für
beide, egal wem die Wohnung gehört)
* § 862 BGB – Anspruch auf Unterlassung aus dem Besitz
*§ 5 Ehevermögensrecht*
[Examens-relevant !]
*I. Vertretungsrecht (Schlüsselgewalt)*
aus § 1357 BGB ergibt sich gesetzliche Verpflichtungsermöglichung aus
gesetzlicher Vertretung.
Wirkung: 2 Schuldner
Offenkundigkeitsprinzip?
M – 1310 I S. 1 BGB – F
M —– § 433 BGB —– N
N gegen F aus § 433 BGB?
Eigentlich kein Verhältnis zwischen N und F. N könnte aber aufgrund der
bestehender Ehe zwischen M und F berechtigt sein von F die Zahlung zu
verlangen.
Voraussetzungen:
* Besorgung für den Ehegatten
* Verheiratet
* nicht getrennt lebend, §1357 III, 1567 BGB
* Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs (angemessene
Lebensunterhaltung der Familie)
* Angemessen
* nicht beschränkt oder ausgeschlossen, § 1357 II BGB
* keine besonderen Umstände
Ergebnis: N->F aus § 433 II, 1357 BGB (+)
Getrenntes Leben § 1567. § 1357 (-), wenn § 1567 BGB
Bei § 1357 BGB kommt es nicht auf den Schutzzweck des Vertragspartners,
sondern auf den Schutz des nicht erwerbstätigen Ehegatten.
———————————————– 28.04.2005
———————————————
*Krankenhausfall* (BGHZ 116, 184)
M —- §1310 BGB —- F
M —- §§ 611, 164, 167 BGB —-K
§ 167 – Erteilung der Vollmacht gegenüber F
M stirbt, muss F zahlen?
F erbt auch die Verbindlichkeiten des M, und zwar als eine Alleinerbin,
§§ 1922, 1967 I BGB [Nachlassverbindlichkeiten], 1931 II BGB
[Alleinerbin mangels Verwandte].
Deswegen Anspruch des Krankenhauses gegenüber F auf die Zahlung der
Behandlung aus §§ 611 (Dienstvertrag mit M), 1922, 1967, 1931 II BGB.
Aber: F könnte die Erbschaft absetzen. Folge: der Anspruch entfällt.
Davon ist nicht auszugehen.
K gegen F aus §§ 611, 1357 I HS. 2 BGB
* § 611 I setzt eine Willenserklärung der F voraus. Sie hat keine
Willenserklärung abgegeben. (-)
K gegen F aus § 1357 I 2 BGB
* Für den Ehegatten (Familie)
* Verheiratet
* Nicht getrennt lebend, 1567 (maßgebend ist der Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses)
* Deckung des Lebensbedarfs
* Angemessenheit im konkreten Fall – (Bei notwendigen, auch
kostspieligen, medizinischen Behandlungen stets zu bejahen, §§ 1360,
1360a BGB)
* etwas anderes aus den Umständen?
o Abschluss des Vertrages nur für sich (mit dem Willen dei ges.
Wirkungen des § 1357 I 2 auszuschließen)
o Abschluss des Vertrages für den anderen Ehegatten im seinen
„fremden“ Namen als ein Bevollmächtigter, § 164 I
(dem Vertragspartner soll das erkennbar sein)
o Nicht die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Ehegatten
völlig überschreitendes Geschäft. (+) , so BGH.
Ergebnis: K hat gegen F keinen Anspruch aus § 1357 I 2
————————————- 02.05.2005
————————————-
*Fall zu § 1357 „Kühlschrankratenkauf“*
* Deckung des Lebensbedarfs nach §§ 1360, 1360a (+)
* Angemessen: nach objektivem Lebenszuschnitt; wie die Ehegatten sich
nach außen geben.
* andere Umstände
* anderer Ehegatte nicht leistungsfähig. [im Buch Rn. 159] (-)
* das Vorliegen einer Erklärung, dass der andere Ehegatte nicht
verpflichtet werden soll. [nur für sich] (-)
Zwischenergebnis: 1357 I (+)
aber: § 1357 II -> 1412 Ausschluss durch eingetragener Ehevertrag oder
durch eine Erklärung ggü. dem Vertragspartner. Hier: (-)
Zwischenergebnis: 1357 (+)
aber: Ratenzahlung! = *Teilzahlungsgeschäft.*
* Verbrauchervertrag (+)
Teilzahlungsgeschäft ist auch ein _Kreditgeschäft zur Deckung des
Lebensbedarfs_, wenn
* Bedarfsdeckung der Familie (+ wie oben)
* Kredit soll den Umständen nach als angemessen erscheinen (+)
§ 505 BGB [Ratenlieferungsvertrag] (-)
§ 499 II [Finanzierungshilfen] – Verweis auf §§ 500 – 504
=> § 501 Teilzahlungsgeschäfte
§ 499 I -> § 495 I -> Widerrufsrecht nach § 355 BGB
* Einräumung der entgeltlichen Finanzierungshilfe oder
Zahlungsaufschubs (+) [Rechtfertigung der Verweisung]
§ 355 kommt zur Anwendung.
§ 355 I BGB Widerrufsrecht (-) die Frist von 14 Tagen verstrichen.
aber: § 355 II Lieferung des Kühlschrankes – keine Belehrung der F
erfolgt. [sie hat den anscheinend entgegengenommen]
Wirkt die Belehrung ggü. M auch für F? wenn nicht, dann § 355 III – 6
Monate für F!
Da es aber nicht auf die Kenntnis des H darüber, an wen übereignet
werden soll, ankommt, konnte er F nicht belehren, die Belehrung ggü. M
wirkt auch ggü. der F.
H hat alles seinerseits Erforderliche getan.
=> H kann F in Anspruch nehmen.
1357 II -> 1412 [Ausschluss oder Begrenzung des gesetzlichen
Güterstandes] – muss dem Gläubiger bekannt werden.
§ 1357 Verpflichtet und berechtigt den anderen Ehegatten. [z.B,
Geltendmachung von Mängelrechten]
§ 428 [Gesamtgläubiger] – H, selbst wenn er kraft Gesetzes 2 Schuldner
erlangt hat, bekommt nur 1 Mal das Geld! Leisten kann er an jeden Ehegatten.
§ 427 hat keine dingliche Wirkung (keine sachenrechtliche Wirkung).
Schuldverhältnis. Die Eigentumslage wird hier nicht geregelt.
Zuggewinngemeinschaft regelt auch nicht, wem was gehört. Relevant wird´s
erst bei der Beendigung der Ehe.
(BGH FamRZ 91, 923)
Übereignet wird es an denjenigen, wen es angeht. Im Zweifel, wenn die
Anordnung schwer fällt, wird es an beide übereignet.
*II. Haftungsrecht* Examensrelevant!
§§ 1359, 277 Sorgfaltsmaßstab
Beispiel: der Schaden aus Nichterfüllung einer Aufgabe [Steuerpapiere
mussten abgeschickt werden] Es entsteht ein Schaden in Höhe von 2000 €
A -> B auf Schadensersatz aus §§ 1359, 280 I S.2 [Verschuldensvermutung]
grds. ginge der Anspruch nach §§ 280 I S.2, 276 BGB
aber § 1359 ist spezieller. Hier: B ist immer nicht sorgfältig genug.
Einzustehen muss man nur die Sorgfalt, di man in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegt.
Erg.: kein Verschulden, keine Haftung
Haftung nur bei einer groben Fahrlässigkeit (§ 277)
Verkehrsübliche Sorgfalt ist der _höchste Haftungsmaßstab_. Übt ein
Ehegatte eine mildere Sorgfalt aus, dann wird diese zum Maßstab für die
Feststellung des Fahrlässigkeitsgrades.
*Fall* (BGHZ 59, 355) Unfall wg. mangelnder Konzentration, wie immer.
eigentlich § 823 I wegen Körperverletzung (+)
aber hier Ehegatten im Spiel: => 1359 [speziellere Norm als § 277]
Zwischenergebnis: kein Anspruch auf Schadensersatz.
BGH sagt: § 1359 BGB gilt nicht im Straßenverkehr. Und überhaupt, wo die
Ehegatten sich ggü. wie fremde aufeinander treffen. Teleologische
Reduzierung. => Ergebnis: Schadensersatz (+)
———————————— 12.05.2005
———————————–
*Fall Zugewinnausgleich* [FamRZ 99, 655]
M und F verheiratet S [F´s Vater] möchte F etw. zuwenden und überweist
100.000 € auf das Konto des M bei der B-Bank.
M -> B auf Auszahlung aus §§ 676a ff. BGB [Überweisungsvertrag]
F -> M auf Herausgabe des Betrages aus § 667 [Geschäftsbesorgungsvertrag]
S wollte F 100.000 € zuwenden.
F -> M auf Zugewinnausgleich aus § 1378
M -> F auf Zugewinnausgleich aus § 1378
Anfangsvermögen § 1374 (mindestens 0 – § 1374 I 2. HS)
Anfangsvermögen des M gleich 0
1374 II – fraglich ist, ob 100.000 € dem Anfangsvermögen der F
hinzugerechnet werden müssen.
Hier muss der Wille des Vaters erforscht werden: S an F -> Schenkung
oder Ausstattung? An wen wollte er zuwenden?
Also:
AV der Frau: 100.000
EV der Frau: 100.000
Zugewinn: 0 (mindestens 0 – § 1374 I HS. 2)
1384 – Berechnungszeitpunkt bei der Scheidung – Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags
1385 – Vorzeitiger Ausgleichsanspruch bei Getrenntlebenden [§ 1567]
1387 – Berechnungszeitpunkt bei vorzeitigem Ausgleich
Endvermögen mindestens Null (BGHZ 129, 311)
————————————- 23.05.2005
——————————————
*Fall aus Skript Nr. 5 „Schrankfall“ * [Schwab FamR § 32]
zu § 1365
*I*. Anspruch K -> M auf Übereignung des Schrankes aus § 433 II.
Ist die WE des M wirksam?
§ 1365 kommt zur Anwendung, wenn ein Gegenstand das _ganze Vermögen im
Wesentlichen_ ausmacht.
* im Ganzen? M hat noch Aktien im Wert von 10.000 €
Einzeltheorie: ein Gegenstand das ganze Vermögen im Wesentlichen
ausmacht (ca. 80% des Wertes). (+/-)
* aber bei kleinen Vermögen (ca. 250.000 €) greift der § 1365 nicht,
wenn der Restvermögen 15 % beträgt.
Der Gewinn 50.000 € kann nicht dazu gerechnet werden.
Berechnungszeitpunkt des Vermögens liegt vor dem Vertragsschluss.
Das ist keine starre Regelung, nur eine ungefähre Zitierung der
BGH-Rspr.
Hier: 15 % > 10.000 € (-) [1365 +]
* Gütergemeinschaft (+)
* Der Vertragspartner kennt, dass dies eine Verfügung über das
Vermögen des anderen im Wesentlichen ist. Es kommt also auf die
subjektive Kenntnis des Vertragspartners an. (+/-)
§ 1365 kommt zur Anwendung. => Zustimmung der F erforderlich. (-)
Der Vertrag ist schwebend unwirksam.
Genehmigung nach § 1366 i.V.m 1365 I S.2 (-)
Zwischenergebnis: Kaufvertrag unwirksamaber: der Vertragspartner kennt,
dass dies im Wesentlichen eine Verfügung über das Vermögen des anderen
ist. Es kommt also auf die subjektive Kenntnis des Vertragspartners an.
(+) Es besteht keine Erkündigungspflicht, ob M verheiratet ist.
Zeitpunkt der Kenntnis: beim Verpflichtungsgeschäft. (-)
=> 1365 BGB (-)
=> Kaufvertrag wirksam.
Anspruch aus § 311b III?
Nicht anwendbar, greift nur bei unbestimmten Verbindlichkeiten.
Anmerkung: F ist beweispflichtig, dass K Kenntnis über die Vermögenslage
der Familie hatte, aber wenn K im ständigen Kontakt mit M oder F steht,
muss sie dies nicht beweisen.
*II*. Anspruch aus der Kaufvertrag könnte untergegangen sein.
Übereignung K -> M
§ 275 Unmöglichkeit aus § 1365 I 2. – ohne Zustimmung (+)
Einwilligung? (-)
=> Übereignung (-)nicht möglich
Aber: h.M.: es kommt auf die Erforderlichkeit der Zustimmung an. Wenn
die Zustimmung beim Verpflichtungsgeschäft nicht erforderlich gewesen
war, dann ist sie auch bei der Erfüllung nicht erforderlich.
Hier: Einzelgegensand => keine Zustimmung bei der Verpflichtung
erforderlich.
=> 1365 (-)
=> Der Anspruch K -> M ist nicht untergegangen.
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§ 1365 und Bürgschaft (außer Unterwerfung der sofortigen
Zwangsvollstreckung)
BGH NJW 93, 2441 FamRZ 89, 433 BGHZ 132, 218
§ 135 II gilt nicht im Anwendungsbereich des § 1365
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*§ 1369 Verfügungen über Haushaltsgegenstände.* Autobeispiel.
F ——– M
l
§ 433 BGB
§ 929 BGB
l
D
wobei M sagt zu D „nein“
M -> D auf Herausgabe des Autos aus §§ 985, 1368, 1369 BGB.
M muss ein Eigentümer sein (-)
Aber § 1368 berechtigt ihn, wenn er nicht zugestimmt hat.
F hat verfügt: Einigung erzielt und an D übereignet.
§ 1369 BGB – Verfügung über Haushaltsgegenstände nur mit Einwilligung
des anderen Ehegatten.
Um zu verfügen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
– Zugewinngemeischaft
– Vertrag zw. einem Ehegatten und dem Vertragspartner (an dem der
Einwilligende nicht übereignen möchte)
– Haushaltsgegenstand (nicht zum Beruf oder persönlich gehörende
Gegenstände)
– Zustimmung (-)
=> F ist Eigentümerin geblieben
=> § 1368 – der M kann die Rechte aus der Unwirksamkeit der Verfügung
geltend machen als Prozessstandschaftler der F.
=> der Anspruch aus § 985 kann durch M gelten gemacht werden.
§ 1370 – Ersatz von funktionslosen Haushaltsgegenständen.
———————————— 02.06.2005
———————————–
*Innengesellschaft.* Stillschweigende Gründung [§ 705] bei der Arbeit (-
Aufbau und Forderung) oder beim Einsatz des Vermögenswerten im Geschäft
des Ehegatten. Nur bei der Verfolgung eines über die Rahmen der
ehelichen Gemeinschaft hinausgehenden Zwecks. (sprich Vermögensaufbau)
BGB-Gesellschaft im Familienrecht
Nach der Scheidung oder Trennung Auseinandersetzung nach §§ 730-735.
Liegt keine Vereinbarung über die Anteile nach § 722 I BGB, werden
gleiche Anteile angenommen.
BGB-Gesellschaft hat keine Einwirkung auf die dingliche Lage, § 732 BGB.
Jeder bleibt am Ende damit, was er in die Gesellschaft investiert hat.
§ 723 – Kündigung,
BGHZ 142, 137
Hausverwaltung (hier: Innengesellschaft)
der Gewinn wird nur nach innen verteilt.
Verjährung: 207 – die Ansprüche sind gehemmt solange die Ehe besteht.
———————————— 16.06.2005
———————————–
*§ 12 II Elterliche Sorge*
§ 1626 BGB – Elterliche Sorge
§ 1646 BGB – Erwerb mit Geldmitteln des Kindes
§ 1648 BGB – Ersatz von Aufwendungen [Eltern vs. Kind]
§ 1664 BGB – Haftung der Eltern. Keine AGL, AGL ist § 280
§ 1628 BGB – Gerichtliche Entscheidung, wenn die Eltern sich nicht
entscheiden können
§ 1687 BGB – Elterliche Sorge beim Getrenntleben
§ 1673 BGB – Ruhen und Beendigung der elterlichen Sorge
§ 1629 BGB – Vertretung des Kindes durch Eltern.
Ausnahmen dazu:
§ 1629 II – Vormund
§ 1643 – genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
*Fall*: BGH NJW 2005, 1430 lesen!
B, Grundstückseigentümer verpachtet die Grundstücke an P und auflässt
diese an 16-jährigen E, behält aber das Nießbauchrecht, § 1030 BGB.
[beschränkte Geschäftsfähigkeit, § 106]
Mutter gibt ihr „ok“ nach 1626a BGB
Fraglich ist, ob das Geschäft rechtlich lediglich vorteilhaft ist, § 107.
Nicht, wenn der Minderjähriger Verpflichtungen eingegangen ist.
Nießbrauch: der E hat doch am Ende trotzdem mehr, als vorher.
aber: es kann sein, dass E irgenwann Aufwendungen aus seinem sonstigen
Vermögen machen muss.
=> das Geschäft ist nicht rechtlich lediglich vorteilhaft.
Mietvertrag
wirksame Abgabe der WE durch einen Minderjährigen.
Nießbrauch i.V.m. Erwerb eines Grundstücks ist nicht rechtlich
nachteilig, wenn die Kosten durch den Veräußerer übernommen werden.
Pachtvertrag
bei dem Pachtvertrag ist das Geschäft nicht rechtlich lediglich
vorteilhaft ohne die entsprechende Einwilligung der Eltern.
——————————— 23.06.2005 ——————————-
E R B R E C H T
5. Buch BGB
gesetzlich [kein Testament]
Verwandte
Ehegatten 1931
willkürlich
Erbschaft geht als Ganzes auf die Erben über, § 1922 BGB
Anteile an einer Gesellschaft
§ 563 BGB – Tod des Mieters bewirkt, dass das Mietverhältnis mit dem
Ehegatten oder Lebenspartner fortgesetzt wird.
§ 1942 BGB Ausschlagung der Erbschaft
§§ 1924 ff. BGB – Verwandtenerbrecht
§ 1934 i.V.m. § 10 BGB – Lebenspartnerschaftsgesetz- Erbrecht des
Lebenspartners
§ 1589 BGB – Begriff der Verwandtschaft
– siehe Schema „Erbfolge“ –
§ 1924 III BGB – beim Tod eines Abkömmlings treten seine Kinder an
dessen Stelle „Erbfolge nach Stämmen“
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Vorbereitung.
§ 1384 BGB – Berechnung des Zugewinns bei der Scheidung
——————————– 11.07.2005
———————————
2305
Skripte Nr.: 10, 11
*11 III 8 Vor- und Nacherbschaft*
2100 Nacherbe.
Vorerbe – zeitweiliger Erbe [E->V->N] Das Vermögen des V bleibt unberührt.
unterscheiden von:
Schlusserbschaft [E->F->T] aber das Vermögen des F geht an den
Schlusserben über.
Wie lange bleibt Vorerbe in seiner Rolle? § 2106
dazu § 2109 – nach 30 Jahren bleibt der Nachlass beim Vorerben, wenn der
Nacherbfall nicht eingetreten ist.
Der Nacherbfall kann von dem Erblasser bestimmt werden.
§ 2139 – Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge.
§ 2096 – Ersatzerbe [grds. Erbe=T, wenn nicht, dann ein anderer]
Im T´s Todesfall oder auch beim rückwirkenden Verlust seiner
Erben-Stellung [Anfechtung]
Ob der Vorerbe über die zur Erbschaft gehörende Gegenstände verfügen
darf, ist in § 2112 BGB geregelt.
§§ 2113-2115 BGB beachten (Grundstücke, Schenkungen (!), Hypotheken,
Zwangsvollstreckung gg. Vorerben)
Verfügung (und Übereignung, §§ 925, 873) über Grundstücke ist wegen §
2113 I BGB unwirksam.
§ 2113 III –> 892, 932 ff. gutgläubiger Erwerb
§ 2136 von der Wirkungen der §§ 2113 I und weiteren kann der Vorerbe
befreit werden.
Fiktion des § 2136 in 2137 BGB – „was übrig bleibt“
*Fall*
E an V, wenn sie heiratet, weiter an N. V übereignet das Bild an U, §
929. Er weiß nicht über die Vorerbentstellung. U erwirbt das Bild
schenkweise und gutgläubig nach 2113 III, 932 BGB.
Zustimmung des Nacherben nach 185.
N -> U auf Herausgabe der Erlangten aus § 816 I.
§ 818 beachten.
N -> U auf Herausgabe des Bildes aus § 985 BGB
N -> V aus § 2130 BGB
~**** V -> N aus § 2111 das
Die Bedingungen des Nacherbfalleintritts
Grds.: Testeierfreiheit – Nacherbfall kann alles sein.
Sittenwidrigkeit ist nur selten gegeben.
2074
2075
*Gemeinschaftliches Testament*
nur Ehegatten, § 2265 BGB, auch 10 IV Lebenspartnerschaftsgesetz.
Regelung des Nachlasses: jeder für sich, aber mit Bezug auf einander.
§§ 2267 [Formerleichterung] und 2270 ff. gelten nur für ein
gemeinschaftliches Testament.
g.T.:
testamentarische Verfügungen
Bezug auf einander
der Bezug muss erkennbar sein.
——————————— 12.07.2005
———————————-
KLAUSUR:
– Ehevermögensrecht
– Testament
————————————————————-
*Fall*
M und F verheiratet, F setzt T als Alleinerbin ein. M unterschreibt F´s
Testament.
1937 – Bestimmung als Alleinerbe
2269 – Gegenseitige Einsetzung mit der Folge, dass nach dem Tode der
letzten Ehegatten alles an Alleinerben übergeht.
Die unterschiedlichen Erbreihenfolgen:
Vor- und Nacherbschaft (Einschränkungen in Verfügungsfreiheit,
Befreiungen – § 2136)
Schlusserbschaft
= Stirbt M, erbt F, dann T
Abwandlung
T benimmt sich ggü. F sehr schlecht. F möchte ihr Testament zu Gunsten K
[Krankenpflegers] ändern.
§§ 2270, 2271 BGB – gemeinschaftliche Verfügungen, Widerruf der
wechselbezüglichen Verfügungen nur durch die Erklärung ggü. dem anderen
Ehegatten.
§ 2254 BGB – Widerrufstestament.
Wechselbezügliche Verfügungen, § 2270 I
M -> F => F -> T anzunehmen im Falle § 2270 II, wenn sich die Ehegatten
gegenseitig bedenken [Wechselbezüglichkeit]
Vorliegend: keine wechselbezügliche Vergütung T ist nicht die Tochter des M.
Abwandlung
F stirbt zuerst
F -> M § 1987 BGB
M -> M
§ 2271 II HS. 1 BGB
Nach dem Tod der F kann der M die Verfügung F bzgl. T nicht mehr ändern.
2296, 2070 I 1