Strafrecht BT I
§ 228 Einwilligung des Opfers
Im Strafrecht findet keine Analoge Anwendung der Normen statt.
Beginn des Lebensschutzes (siehe Fall 1)
Entscheidend für Todesfeststellung ist der Hirntod. Dieser muss von mindestens 3 unabhängigen Ärzten festgestellt werden.
§§ 211, 212
Hemmschwellentheorie
Körperverl. Mit Todesfolge / BGB NStZ 2003, 314
Trotz dolus eventualis bestreitet die Hemmschwellentheorie, dass der T feindliche Absichten gegen den Hausbewohner hatte.
Vorsätzliche Tötung
Schwere Fälle § 211
„Normalfälle“ § 212 I
schwere Normalfälle § 212 II
leichte Normalfälle § 213
es gibt keinen leichten Mordfall
§ 33 Überschreitung der Notwehr <> asthenischer Affekt § 213
§ 213 1.Alt. : Grund der Privilegierung: gemindertes Unrecht, geminderte Schuld durch Affekt.
Kausalität zw. Zorn und der Handlung.
Die zugefügte Misshandlung soll ohne eigene Schuld sein.
Strafmilderungsgründe
§ 213 Minder schwerer Fall des Totschlags; „Zorn-§“
kollidiert die Norm mit § 49 ?
BGHSt 10, 399
BGHSt 29, 317
Mord für Fluchtwegsicherung BGHSt 41, 358
Verdeckungsabsicht
Richtet sich auf Vereitelung des Entdeckens
Möglich auch bei:
-
dolus eventualis, bzgl. Tötung (wenn der Tod des O nicht zur Verdeckung notwendig)
-
bei Tötung durch Unterlassen
Grausamkeit
Der T macht mehr, als es für den Eintritt des Erfolges notwendig wäre.
Gemeingefährliche Mittel
38, 353
Literatur: Küppers StR BT I 2. Aufl
Heimtücke
Das Asnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des O.
Problembereiche:
„Kreaturliche „ Arglosigkeit (Schlaf, Ohnmacht, Kinder)
Hinterhalt
Notwehrähnliche Situation – keine Heimtücke
Positive Willensrichtung wird berücksichtigt (Fall mit erschossenem Beamten)
Vorausgegangene Auseinandersetzung
Einschränkungsversuche:
– „feindliche Willensrichtung“
– subj. Element des „Ausnutzens“ der Vertrauen
extreme Ausnahmefälle werden gemildert analog § 49 I.
„Rechtsfolgenlösung“ (BGHSt 30, 105) bei „außergewöhnlichen Umständen“
BverfG 45, 187: restriktiver Auslegung der Mordmerkmale, insb Heimtücke, Vierdeckungsabsicht.
Lit.: „Verwerflichkeit“ als allg einschränkendes Merkmal, analoge Anwendung von § 213
Sterbehilfe
Aktive ist grds. verboten, §§ 212, 216
Passive – Einstellung der lebensrettenden Maßnahmen vom Arzt. Das gleiche „Steckerziehen“ von Angehörigen wird als aktives Tun angesehen.
Euthanasie
„indirekte Sterbehilfe“ – Nebenwirkungen von einem Medikament ist nach h.M. gestattet. § 34 Rechtfertigender Notstand. BGHSt 42, 301, 305
Nichtbehandlungsfälle nicht strafbar, wenn der Patient einverstanden ist. (40, 257)
Autonomie des Patienten hat Vorrang. Er kann nicht ohne sein Einverständnis behandelt werden.
Mutmaßlicher Wille.
Betreuer entscheidet? Vormundschaftsgericht klärt die Situation.
Passive Sterbehilfe (unterlassen weiterer Behandlung) ist beim mutmaßlichen Wille des Patienten zulässig.
Unbarmherzige Gesinnung
Verwerflichkeit des Handlungszwecks
Fügung
Nicht strarfbare Hilfe zur Selbsttötung
BGHSt 5, 66-03 Entscheidung in der Mappe.
Aktive und passive Sterbehilfe.
§ 216 Tötung auf Verlangen; 6 Mon. – 5 Jahre
Sondertatbestand, geht vor §§ 212, 211, hat also Vorrang.
1. Verlangen nur ausdrücklich und ernsthaft
der T dar von der von dem Getöteten ausgewählten Methode abweichen. Beweise sollen möglichst vorliegen.
-
Verlangen des O (entspr der Anstiftung)
-
Ausdrücklich (Auch durch Gesten)
-
Ernstlich (ohne Willensmängeln)
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analog Tatbestandsirrtum § 16. Falsche Auslegung des Willens des O.
Objektiv § 212, nach § 16 II => § 222, weil Fa gehandelt hat, indem er nicht nochmal nach dem Willen gefragt hat.
Subjektiv, allerdings keine Fa, sondern Vo, daher doch gem. § 216 strafbar.
Nochmal: bei irrtümlicher Annahme eines Verlangens Strafbarkeit nach § 216 wegen § 16 II.
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vis absoluta – rein mechanisches Werkzeug
Mittelbare Täterschaft
§ 26 Anstiftung
3 Fallgruppen:
Krankenschwester mit der vom Arzt ausgetauschten Giftspritze. Der Arzt hat überlegendes Wissen.
BGHSt
40, 218
35, 247
Versuchsstadium! Unmittelbares Ansetzen?
Akzessorietät der Teilnahme
Keine strafbare Teilnahme an:
– tatbestandlosem Verhalten,
– rechtsmäßigem Verh,
– bloßer Vorbereitung (Ausnahme § 30 I)
– fahrl. Tat (evtl. Mittelbare Täterschaft; „Irrtum eingeredet“)
BGHSt
34, 63
37, 214 – Klausurrelevant
A T V X
A – Anstifter
T – Täter mittelbarer
X – Opfer
V – bestimmtes Opfer
A stiftet T an den V zu erschießen, T, im Glauben, dass sei V, schießt auf X.
Zwar „error in persona“, aber T hat Vorsatz einen Menschen zu erschießen. X ist ein Mensch. T ist ein Mörder, § 211.
T handelte an dem von A bestimmten Ort => A haftet für Anstiftung zum Mord, BGHSt 37, 214.
Probleme der Anstiftung:
„Geistiger Kontakt“ erforderlich, oder reicht jeder Tatanreiz?
Konkretisierung der Tat nach ort, zeit, TB.
(BGH: „Umrisshafte Individualisierung“)
Objektirrtum des Angestifteten = aberratio ictus
Für den Anstifter? (nein, BGHSt 37, 214)
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§ 223 Körperverletzung
k. Misshandlung: erhebliche Verletzung der körperbezogenen Autonomie durch Berührung oder Funktionsstörung.
Rspr.: „übles unangemessenes Behandeln“
Gesundheitsschädigung: Hervorrufen eines krankhaften Zustandes.
Fall wie oben.
T: §§ 211, 212 durch Schießen auf X
Obj.TB
Der K hat den obj TB erfüllt (+)
Subj. TB
Problem: K wollte an sich A töten
error in persona ABER aberratio ictus?
aberratio ictus: gedanklich das richtige Opfer, nur die Tatausführung geht schief.
->Unbeachtlich, weil die Rechtsgüter identisch sind
->Vorsatz
Rechtswidrigkeit wird indiziert
Schuld (+)
Mordmerkmale des § 211
->Heimtücke (-) : „zum Schrecken“ => Opfer nicht arglos => nicht wehrlos
->niedrige Beweggründe (-) sittlich auf niedrigster Stufe stehende Beweggründe
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Probleme der Beihilfe
Hilfe leisten – kausaler erfolgsführender Beitrag zur Tat.
Beispiel: Eisenwarenhändler verkauf einen Schraubenzieher an den Täter = Beihilfe?
Alltagscharakter wird dadurch verloren, dass der Verkäufer den Vorsatz des Täters kennt. Im Verkauf wird die Solidarisierung mit dem Täter verkörpert. Daher ist die Handlung als Beihilfe anzusehen.
Auch durch „neutrale“ Handlungen?
Auch durch bloße Ermutigung des Hauptäthers?
BGHSt 1994, 241
Wieviel muss der Gehilfe wissen?
Bestimmtheit des Vorsatzes bzgl der Haupttat?
BGHSt 1, 368 Leiterfall
Akzessorisch
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Fälle BGH
-
T tötet O grausam, G weiß das und hilft.
„grausam“ ist ein täterbezogenes und persönliches Merkmal.
Für G ist die Strafe zu mildern. -
G wiß nix von der Grausamkeit
T: § 211
G: § 212, 27 (inkonsequent) -
T tötet O aus Habgier, G weiß das, ist aber nicht habgierig.
T: § 211
G: § 211, 27, 28 I -
G weiß nix von Habgier
T: § 211
G: § 212, 27 (?) -
T tötet aus Mitleid, G hilft aus Habgier
T: § 212
G: § 212, 27 -
T tötet in Vierdeckungsabsicht, G hilft aus Habgier
T: § 211
G: § 211, 27 (eigentlich: § 28 I)
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Einwilligung in KV, § 228
Boxen als Beispiel
Vorsätzlich begangene Schäden sind nicht von der Versicherung zu entschädigen.
Streitig,
-
worin der Grund für die Einwilligungsschranke liegt
-
ob es auf den Zweck oder auf die schwere der KV ankommt.
BGH NJW 2004, 1054
Heroinfall: KV mit Todesfolge. §§ 224, 227
BGH: jede Beeinträchtigung der Körperintegrität ist eine KV.
Ärztlicher Heilangriff
h.L.: § 223 bei kunstgerechtem ärztlichen Eingriff zu Heilzwecken die KV tatbestandlich nicht erfüllt.
Rspr.: immer § 223, außer bei wirksamer Einwilligung
§ 227 KV mit Todesfolge
unmittelbare Verknüpfung
BGHSt, 14, 110
Problem: „unmittelbarer“ Zusammenhang zw. Verletzung(-erfolg?) und Tod.
Versuchsfälle:
-
T will eine schwere Folge, dies misslingt;
-
T versucht einfache KV, dadurch tritt eine schwere Folge ein (qualifizierter Versuch)
BGH NJW 1992, 1708
BGH NStZ 1992, 333
BGH NStZ-RR 1998, 171
§ 240 Nötigung
physische od psychische N.: Zwangswirkung auf das O
Gewalt: unmittelbare Zwangswirkung durch körperliches Verhalten
Vergeistigung des Gewaltbegriffs: minimaler Kraftaufwand -> psychisch vermittelte Zwangswirkung
Aber: zu starke Vergeisterung verletzt Art. 103 II GG (BverfGE 92, 1)
BGHSt 23, 46
BVerfGE 73, 206
BVerfGE 104, 92
BGH NStZ 1982, 287
Sitzblockade-Fall
§240 Nötigung, Obersatz
I. obj TB
1. Gewalt:
-
Körperliche Tätigkeit (Kraftentfaltung).
-
Einwirkung auf einen anderen (auch psychisch vermittelter Zwang genügt, wenn das O ihn körperlich empfindet; bei Blockaden z.B. durch unüberwindbare Hindernisse)
-
Um geleisteten od. erwarteten Widerstand zu überwinden.
Gewalt oder Drohung (+)
2. Nötigung (+)
3. Kausalität und obj. Zurechnung (+)
II. subj TB (+)
III. RW
-
Allg. Rechtsfertigungsgründe (-)
-
§ 240 II Verwerflichkeit (+)
allg. Rechtsfertigungsgründe zuerst, da eine gerechtfertigte Tat nie verwerflich ist.
-
Berücksichtigung der „Fernziele“
IV. Schuld (+)
§ 239 Freiheitsberaubung
Fortbewegung. Willensbetätigung.
Es kommz auf die Vorstellung des O an.
BGH NStZ 2001, 420
BGH NJW 1993, 1807
Also:
Schutz der Fortbewegungfreiheit als Aspekt der Willensfreiheit.
Probleme:
-
Fortbewegung „auf andere Weise“ – psychische Barrieren?
Mangel an Willensbildung des O schließt der FB aus. -
FB nicht ggü. Personen ohne aktuellen Fortbewegungswillen (z.B. Schlaffende)?
h.M.: auch „potenzielle Fortbewegungsfreiheit wird geschützt -
Tatbestandsausschluss auch durch erschlichenes Einverständnis?
§ 239b Geiselnahme
bloße Entführung reicht, die Absicht zu drohen reicht. Eine Nötigung beabsichtigt.
§ 239a Erpresserischer Menschenraub
eine Erpressung beabsichtigt
Zweiartigkeit der Normen:
-
Stabile Machtposition des T über O (VSS)
-
Drohung od jeweils Erpressung
BHGSt 40, 350
§ 239a
obj. TB: Entführen oder sich bemächtigen
subj. TB: um mit Gewalt od empf. Übel zu drohen
=> um Vermögensschädigende Handlung durch Unterlassen des Entführens eines Dritten in Bereicherungsabsicht zu bewirken.
§ 235 Entziehung Minderjähriger
§ 123 Hausfriedensbruch
Probleme:
-
Zutrittsverbot für Farbige? Rein formell ist von § 123 gedeckt!
-
Mehrere Menschen teile eine Wg. Sie sollen sich nach dem Prinzip der Zumutbarkeit einigen.
-
Der Ehegatte muss keinen Liebhaber in der Wg. dulden, den Angehörigen der Frau schon.
-
Die Verweigerung des Eintritts für die Sozialschwächeren in die Geschäftsräume.
Befriedete Besitztum – eingezäuntes Grundstück
-
Rechtsgut: Hausrecht od soziale Funktion?
-
Hausrecht bei mehreren Berechtigten (Mitbewohner, Vermieter und Mieter)
-
Wirkung von (insb. „konkludenten“) Hausverboten. Bank
-
Eindringen bei erschlichenem oder abgenötigtem Einverständnis.
tatbestandausschliessendes Einverständnis, aber der Wille ist beeinträchtigt worden=> keine rechtfertigende Einwilligung.
§ 123 I 2. Alt. – Verweilen erfüllt den TB
§ 185 Beleidigung
ist eine Verletzung der Ehre.
Ehre: ein verdienter sozialer Geltungsanspruch
Beleidigung eines Kollektivs (Partei, GmbH, Bundeswehr)
-
Personengemeinschaft
-
Sozial anerkannte Position
-
Einheitliche Willensbildung
Beleidigung einzelner unter Kollektivbezeichnung
-
Personengemeinschaft
-
deutlich abgrenzbar
-
überschaubar (Kölner Polizisten, Fakultät, Bundestag, Bundeswehr (str.))
Tatsachen |
Werturteile |
|
ggu. Betroffenen |
§ 185 |
§ 185 |
ggu. Dritten |
§§ 186 (Vo), 187 |
§ 185 |
Veruch der Beleidigung ist nicht strafbar.
Beleidigung muss angekommen sein (Fremdsprache, Schlaf) abberratio ictus, error in persona
Beleidigungsfreie Sphäre – Familie, nähere Freunde (+); Mandant-Anwalt (-)
§ 186 – Üble Nachrede
-
im Bezug auf einen anderen
-
Verbreitung einer Tatsache
-
Vo, od Fa bzgl. der Unwahrheit
-
ggü. einem dritten
Gutgläubigkeit (?)
§ 193 wiss., künstl., od gewerblich Leistungen
§ 206 Verletzung des Post- od. Fernmeldegeheimnisses
§ 202
Verschlossenes Schriftstück
Schutz gegen Öffnen oder Kenntnisnahme ( § 202 I)
Unverschlossenes Schriftstück (?)
Schutz nur gegen Kenntnisnahme nach zweckgerichtetem Öffnen ( § 202 II)
Schon geöffnete Briefe sind nicht vom § 202 erfasst. Das ist eine Gesetzeslücke!
Geheimnis i.S.v. § 203
Tatsache
Wahr
Nicht allg. bekannt
Geheimhaltungsinteresse
Subj und obj (str.)
BGH NJW 1992, 737
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnisses
Probleme:
-
Begriff des Geheimnisses; „Offenbaren“-Tathandlung
-
Täterkreis, Rechteanwälte, Sozialarbeiter
-
„unbefugt“ speziell in Bezug auf rechtfertigenden Notstand und Zeugnisverweigerungsrecht (§ 58 StPO)
—————————————
1.2. Raubüberfall: (Messer)
§§ 249, 223, 242, 240, 250 – Mehrere Handlungen bilden eine Bewertungseinheit i.S.v. § 52
2.2. Einsperren + Vergewaltigung
§§ 239, 177 I, 177 II Nr. 1, 223
Eine (!) Handlung i.S.v. § 52 bei:
-
einer Körperbewegung
-
mehreren auf ein deliktisches Ziel gerichteten Teilakten
-
natürlicher Handlungseinheit
-
Teilen eines mehraktigen Tatbestandes (z.B. § 249)
„Gesetzeskonkurrenz“
ist ein Verdrängter TB, nicht im Tenor
verdrängt werden:
lex specialis derogat lege generali (Spezialität)
-
Auffang- (?) und Hilfstatbestände / Subsidiarität
-
Typische Begleit-, Vor- und Nachtaten (Konsumtion)
Klausurtipp:
Nach der TB-Bejahung die Gesetzeskonkurrenz erwähnen. (§§ 52, 53)
BGHSt 37, 214