Eine Schutzschrift ist ein rechtliches Instrument, welches nach
Gewohnheitsrecht angewendet wird. Der Zweck einer Schutzschrift ist die
Abwendung etwaiger rechtlichen Angriffe im Wege einer einstweiligen Anordnung
bzw. einstweiligen Verfügung eines Berechtigten ohne mündliche Verhandlung.
Typischerweise wird eine Schutzschrift bei strittigen Situationen bei dem
zuständigen Zivilgericht vorgelegt. Die Schutzschrift wird im Gericht
registriert und entfaltet ihre Wirkung beim Eingang einer etwaigen
Antragsstellung.
Typische Fälle sind Markenrechte. Manchmal werden Schutzschriften auch in
Familienverfahren zur Abwehr einer einstweiligen Verfügung verwendet.
Nachfolgend wir ein Beispiel einer Schutzschrift vorgestellt:
Schutzschrift
In einem etwaigen zivilrechtlichen Verfahren oder einstweiligen
Verfügungsverfahren, an dem beteiligt sind:
M
– mögliche Antragstellerin –
V
– möglicher Antragsgegner –
wegen Abwehr einer etwaigen einstweiligen Verfügung lege ich eine
Schutzschrift vor und beantrage:
nicht ohne Beiziehung der Akte AG Musterstadt Az. 00 F 00/14 bzw. nicht ohne
mündliche Verhandlung die beliebigen Verfahren oder einstweilige Verfahren
durchzuführen, Beschlüsse und sonstige Entscheidungen zu fällen.
Begründung:
Die Antragstellerin nötigt den Antragsgegner mit allen erdenklichen Mitteln
zur Aufgabe seiner rechtlichen Position, zwingt ihn direkt und indirekt zu
Duldung der ******, manipuliert die Behörden, nutzt jede, auch die
vermeintlichen Angriffsflächen, um den Antragsgegner im schlechten Licht
darzustellen. Sie hat im Laufe eines Jahres *** straf- und zivilrechtliche
Verfahren angestrengt. Jeder Schritt entgegen wurde sofort als Angriffsfläche
benutzt.
Der Antragsgegner und das gemeinsame Kind halten die Situation für nicht
erträglich. Der Antragsgegner ist gezwungen sich durch diese Schutzschrift
abzusichern.
Im Anhang wird das Schreiben an M überreicht, um das Gericht über die
Nebensache zu informieren.
Anhang: Schreiben an M (Anlage 1)
Die anstehenden Sach- und Rechtsfragen sind in jedem Fall so gelagert, dass
ein etwaiger Antrag erfolglos ist bzw. über einen etwaigen Antrag der
Antragstellerin nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
– möglicher Antragsgegner –