Ein Inhaltsirrtum (§119 I Alt. 1 BGB) liegt vor, wenn der Erklärende zwar das Erklärungszeichen benutzt, das er benutzen will, aber über dessen rechtliche Bedeutung irrt.
Ein Inhaltsirrtum (§119 I Alt. 1 BGB) liegt vor, wenn der Erklärende zwar das Erklärungszeichen benutzt, das er benutzen will, aber über dessen rechtliche Bedeutung irrt.