Anscheinsvollmacht (Definition). Anscheinvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Vertreters zwar nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn der Geschäftspartner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige…