Ein Erklärungsirrtum (§119 I Alt. 2 BGB) liegt vor, wenn der Erklärende nicht das Erklärungszeichen benutzt, das er benutzen will. Beispiel: Der Erklärende verspricht, verschreibt, vergreift sich.
Ein Erklärungsirrtum (§119 I Alt. 2 BGB) liegt vor, wenn der Erklärende nicht das Erklärungszeichen benutzt, das er benutzen will. Beispiel: Der Erklärende verspricht, verschreibt, vergreift sich.