Kollusion (Definition). Kollusion – bewusstes Zusammenwirken des Vertreters und des Geschäftspartners zum Nachteil des Geschäftsherrn (§138 sittenwidrig).
Kollusion (Definition). Kollusion – bewusstes Zusammenwirken des Vertreters und des Geschäftspartners zum Nachteil des Geschäftsherrn (§138 sittenwidrig).
Irrtum (Definition). Irrtum ist das unbewusste Auseinanderfallen von Erklärtem und Gewolltem, z.B.: error in negotio: Irrtum über die Art des Geschäftes error in objecto:Irrtum über die Identität Geschäftsgegenstands error in persona: Irrtum über die Identität des Geschäftspartners
Anscheinsvollmacht (Definition). Anscheinvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Vertreters zwar nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn der Geschäftspartner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige…