Die Informationen reichen nicht aus, um einen festen Verdacht zu artikulieren. Diese werden somit für Schulungs- und Abwehrzwecke der Betroffenen aufgeschrieben. Zwecks der Rechtssicherheit des Autors sind die rechtlich relevanten Behauptungen sinngemäß in der Fassung der entsprechenden Vermutungen zu lesen.…