Treu und Glauben (Definition). Treu und Glauben – ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff, dessen Inhalt sich nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden richtet, § 242 BGB.
Treu und Glauben (Definition). Treu und Glauben – ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff, dessen Inhalt sich nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden richtet, § 242 BGB.
Duldungsvollmacht ist anzunehmen, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen durfte, dass der als Vertreter handelnde bevollmächtigt ist.
Anscheinsvollmacht (Definition). Anscheinvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Vertreters zwar nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn der Geschäftspartner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige…