Entzug der Staatsangehörigkeit meint das geregelte Ausscheiden aus der Gemeinschaft der Staatsangehörigen auf Grund eines Gesetzes, was nur dann möglich ist, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
Entzug der Staatsangehörigkeit meint das geregelte Ausscheiden aus der Gemeinschaft der Staatsangehörigen auf Grund eines Gesetzes, was nur dann möglich ist, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.