Kollusion (Definition). Kollusion – bewusstes Zusammenwirken des Vertreters und des Geschäftspartners zum Nachteil des Geschäftsherrn (§138 sittenwidrig).
Kollusion (Definition). Kollusion – bewusstes Zusammenwirken des Vertreters und des Geschäftspartners zum Nachteil des Geschäftsherrn (§138 sittenwidrig).
Duldungsvollmacht ist anzunehmen, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen durfte, dass der als Vertreter handelnde bevollmächtigt ist.
Quasiverkäufer Quasiverkäufer – Vertreter, welcher ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Rechtsgeschäft hat, so dass er selbst als Partei zu betrachten ist.