Der Begriff des Eigentums im Verfassungsrecht.
Für das Privateigentum gilt eine Institutsgarantie gemäß Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt.
Der Schutzbereich des Eigentums im Sinne von Art. 14 I 1 GG umfaßt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedes vermögenswerte Recht, das einem einzelnen privatnützig zur ausschließlichen Nutzung durch das einfache Recht zugewiesen ist. Den Gesetzgeber trifft demnach der Auftrag, den Inhalt des Eigentums durch förmliche (Parlaments-) Gesetze zu bestimmen. Das bedeutet, daß der Inhalt des Eigentums nicht für alle Zeit feststeht, sondern vom Gesetzgeber geändert werden kann.
Die Definition von Eigentum im Sinne des Art. 14 GG geht deshalb über den privatrechtlichen Begriff hinaus und beschränkt ihn zugleich. Die Nutzung eines Grundstückes kann beispielsweise durch das Nachbarschaftsrecht oder durch die Bauvorschriften eines Bebauungsplanes beschränkt sein. Ein anderes Beispiel dafür ist, dass der Eigentümer eines Kunstwerkes durch das Urheberrecht daran gehindert ist, dieses Kunstwerk zu verändern, wenn er nicht gleichzeitig der Inhaber des Urheberrechtes ist; er darf es aber verkaufen.
Privatrechtliche Positionen
Geschützt sind zunächst private Vermögensrechte, in erster Linie das Eigentum im Sinne des Sachenrechts des BGB (§ 903 BGB).
Neben dem Eigentum an Sachen fallen aber auch Forderungen in den Schutzbereich (im einzelnen streitig).
Nicht geschützt ist zwar „das Vermögen als solches“; Geld soll nach der Rechtsprechung aber in den Schutzbereich einbezogen sein, weil es zur Eigentumsgarantie zähle, Geld frei in Gegenstände einzutauschen. Geschützt ist hier aber nur der Bestand an Zahlungsmitteln, nicht der Wert des Geldes (Einführung des Euro).
Auch der Besitz des Mieters an der Mietwohnung wurde vom Bundesverfassungsgericht in den Schutzbereich des Eigentums einbezogen.
Das Urheberrecht und das „geistige Eigentum“
Das Urheberrecht wird ebenfalls in den Schutzbereich des Eigentums einbezogen. Die Vorstellung des geistigen Eigentums ist insbesondere für Software und Softwarepatente umstritten. Kritiker sprechen hier in neuerer Zeit von immateriellen Monopolrechten. Gefordert wird der allgemeine Verzicht auf solche Monopole und die Beachtung gemeinfreier „Allmende“.
Die Übertragung der Eigentumstheorie auf Immaterialgüter ist umstritten. Der Begriff „Geistiges Eigentum“ umfasst eher zahlreiche Rechtsgebiete, die zum Teil im Widerstreit zueinander stehen. Immaterialgüter nehmen immer mehr an ökonomischer Bedeutung zu. Geregelt werden sie zum Beispiel in Gesetzen zum Urheber- und Markenschutz, zum Patentrecht u.ä.
Im Falle des Patentrechtes zeigen sich die Grenzen eines naturrechtlichen Eigentumsverständnisses, da Patentrechte nur für bestimmte immaterielle Leistungen und nur über einen gewissen Zeitraum gewährt werden. Ihr Schutz ist eher als staatliche Leistung anzusehen, die der Staat gewährt, um den technischen Fortschritt zum Wohl der Allgemeinheit zu fördern. Es wäre deshalb verfehlt, Patent- oder Urheberrechte als Eigentum im engeren Sinne (wie das Sacheigentum) zu betrachten. Ob unter einem gegebenen Patentrecht verliehene Patente eigentumsgleiche Rechte darstellen, ist umstritten und muss für jedes Rechtssystem einzeln geklärt werden. Nimmt man in Deutschland die verfassungsrechtliche Definition des Bundesverfassungsgerichts (Eigentum sind vermögenswerte Rechte des einfachen Rechts), sind immaterielle Rechte Eigentum i.S.v. Art. 14 Abs. 1 GG, solange sie einen Vermögenswert haben. Daraus folgt aber noch nicht die Verpflichtung, solche Rechte auch gewähren zu müssen. Vielmehr hat hier der Staat einen großen Gestaltungsspielraum und ist lediglich auf die Gewährleistung eines Kernbereiches von „Geistigem Eigentum“ verpflichtet.
Öffentlich-rechtliche Positionen
Auch öffentlich-rechtliche Positionen können in den Schutzbereich von Art. 14 I GG fallen, wenn sie
dem Versicherten ausschließlich und privatnützig zugewiesen sind, auf einer nicht unerheblichen Eigenleistung des Betroffenen beruhen und
der Sicherung der Existenz des Betroffenen dienen.
Hierzu zählen insbesondere die Anwartschaften aus der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Nicht hierzu zählen beispielsweise: Arbeitslosengeld 2, Sozialhilfe, BAFöG, Wohngeld.