Grundsatz des Sachenrechts
Es gibt die fünf Grundprinzipien des Sachenrechts, die von großer Bedeutung sind: Abstraktionsprinzip, Publizitätsprinzip, Spezialitätsprinzip / Bestimmtheitsprinzip, Typenzwang / Numerus clausus und Absolutheitsprinzip.
Abstraktionsprinzip bedeutet, dass Schuldrechtliches Verpflichtungs- und sachenrechtliches Verfügungsgeschäfts separat und rechtlich unabhängig betrachtet werden.
Publizitätsprinzip besagt, dass die dingliche Rechtslage jederzeit und nach außen für jedermann erkennbar sein muss.
Spezialitätsprinzip – die dingliche Rechte können nur an einzelnen Sachen bestehen.
Typenzwang – man kann im Sachenrecht keine neue Rechtsform schaffen, weil die sämtliche Rechtsformen gesetzlich schon festgelegt sind.
Absolutheitsgrundsatz – die Sachenrechte sind gegenüber jedermann wirksam: absolute Wirkung. idz.