Bildung einer terroristischen Vereinigung, § 129a StGB.
— Kommentar einer Nicht-Juristin. Rechtswissenschaftler aufgepasst:
Stimme aus dem Volk. Interessanter Blickwinkel im Bezug auf Verständnis
der Normen. —
Der vorliegende Paragraph spricht über ein sehr gefährliches und leider
ein sehr für heute aktuelles Thema, nämlich „Bildung terroristischer
Vereinigungen“.
Zweck dieser Norm – nach meinem Verständnis – die bestimmte Maßnahmen
gegen Mitglieder, Gründer oder Beteiligten der terroristischen
Vereinigung festzulegen, die auf irgendwelche Art und Weise mitgewirkt
haben oder diese Organisationen unterstützt haben. Der Paragraph ist in
7 Absätzen aufgeteilt. In jedem Absatz ist ganz deutlich definiert, wer
und in wie fern für welche Straftaten haftet.
Laut dem ersten Absatz dieses Paragraphen betrifft der ganze Inhalt
erstens diejenigen, die eine terroristische Vereinigung gegründet oder
ein Teil an solcher genommen haben. In diesem Absatz ist es ganz
deutlich beschrieben, welche Kriterien oder Merkmale dafür sprechen,
dass irgendwelche Organisation oder Vereinigung als terroristisch
bezeichnet worden kann.
Vor allem sind das die Organisationen, die mit Mord eines Menschen oder
sogar der Völker zu tun haben. Klar das ist der höchste Punkt, da
Niemand darf entscheiden, ob jemand leben wird oder nicht. Das ist ein
erstes und natürliches Recht jedes Menschen und Niemand hat das andere
Recht, es wegzunehmen. Aber natürlich wie immer gibt es diejenige
Persönlichkeiten, die sich entschieden haben, dass sie über Leben der
Anderen verfügen dürfen.
In § 129a Abs.1 s.1 StGB geht es auch darum, dass Alle, die gegen
Freiheitsrechte eines Menschen verstoßen, dafür haften müssen. D.h.
Niemand darf eine andere Person als Geisel nehmen und in seiner
Bewegungsfreiheit beschränken.
Darüber hinaus gelten auch die Handlungen, die man mit Absicht gegen
Wohlstands eines Menschen vornimmt, auch als strafbar. Es geht über
Handlungen, durch die man z.B. Körper oder Seele des Menschen verletzen
könnte.
Alle oben beschriebene Momente betreffen die Handlungen im Rahmen einer
terroristischen Vereinigung, die auf einen Mensch gezielt sind. Es gibt
aber die andere Gruppe von Straftaten in diesem Paragraph, die nicht nur
einen konkreten Mensch direkt betreffen können, sondern Menschen
generell. Es geht um die Taten, die gegen bestimmte Unternehmen oder
Organisationen verübt werden könnten (wenn dies so hier möglich wäre).
Der Maßstab dieser Handlungen ist größer, wenn man so sagen darf.
Außerdem die Sanktionen sind extrem und massiv.
Laut diesem Paragraph unterscheidet man auch zwischen Gründer bzw.
Mitglieder der terroristischen Vereinigungen und den Menschen, die
solche Organisationen auf irgendwelche Art und Weise unterstützen. Gemäß
Absatz 5 des vorliegenden § können auch diese Personen bestraft werden.
Das gleiche gilt für diejenige, deren Beteiligung oder Schuldgrad als
gering bezeichnet werden kann, so §129a Abs. 6 StGB.