Eine Vollmacht ist die rechtsgeschäftlich durch empfangsbedürftige Willenserklärung erteilte Vertretungsmacht (vgl. § 166 Abs. 2 BGB)
Eine Vollmacht ist die rechtsgeschäftlich durch empfangsbedürftige Willenserklärung erteilte Vertretungsmacht (vgl. § 166 Abs. 2 BGB)