Sache
Der Begriff der Sache ist im § 90 BGB geregelt.
Grundsätzlich wird darunter ein körperlicher Gegenstand verstanden.
Außerdem unterscheidet man zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen. Der Begriff der beweglichen Sache setzt alle körperlichen Gegenstände voraus. Ausnahme sind die Grundstücke und Grundstücksbestandteile, die dementsprechend die Gruppe von unbeweglichen Sachen bilden.
Die beweglichen Sachen können aber auch weiter gegliedert werden. Sie bestehen aus vertretbaren Sachen §91 BGB, nichtvertretbare Sachen und verbrauchbaren Sachen § 92 BGB.
Die vertretbaren Sachen sind laut Gesetz nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt.
Nichtvertretbare Sachen sind individuell bestimmbar und nicht ohne weiteres austauschbar.
Die verbrauchbare Sachen sind diejenigen Sachen, deren Gebrauch besteht im Verbrauch oder in der Veräußerung. Da sind aber nicht Sachen, die durch ihren Gebrauch abgenutzt werden. idz.