Die Annahme ist grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung (WE), durch die der Angebotsempfänger dem Angetragenen sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt. (Ausnahme § 151 BGB)
Die Annahme ist grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung (WE), durch die der Angebotsempfänger dem Angetragenen sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt. (Ausnahme § 151 BGB)