lex destinationis – das Recht des Bestimmungsortes
lex destinationis – das Recht des Bestimmungsortes
lex causae (Definition) – das Recht, welches die jeweilige Sachfrage anwendbar ist.
lex cartae sitae – Recht des Ortes, an dem sich eine Urkunde befindet.
ius soli (Definition) – das Recht des Geburtsortes (Staatsangehörigkeitsrecht).
ius sanguinis – Das Recht der Abstammung (Staatsangehörigkeitsrecht).
Güterrechtsstatut (Definition) – das auf die güterrechtlichen Verhältnisse zwischen Ehegatten anwendbare Recht.
Günstigkeitsprinzip – Grundsatz, wonach eine Rechtshandlung im Interesse ihrer Wirksamkeit alternativ nach mehreren Rechtsordnungen beurteilt wird.
Gesellschaftsstatut – das auf eine Gesellschaft anwendbare Recht.
Geschäftsstatut – im internationalen Privatrecht das auf eine Rechtshandlung anwendbare materielle Recht.
Gesamtverweisung – Kollisionsrechtliche Verweisung, welche sich auch auf das Kollisionsrecht der verwiesenen Rechtsordnung bezieht (Voraussetzung einer Rück- oder Weiterverweisung)
fraude à la loi, fraus legis – Gesetzesumgehung
forum shopping (Recht, IPR) – Gezielte Auswahl eines international zuständigen Gerichts zur Beeinflussung der kollisionsrechtlichen und im Ergebnis auch materiellrechtlichen Entscheidung.
Formstatut im internationalen Privatrecht (IPR) – Das auf die Form einer Rechtshandlung anwendbare Recht (Art. 11, 26 EGBGB)
favor negotii / favor testamenti – Alternative Anknüpfung der Formwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts zur Begünstigung der Formwirksamkeit (Art. 11, 26 EGBGB).
favor legitimationis – Alternative Anknüpfung der Frage der Abstammung/Ehelichkeit zur Begünstigung der Feststellung des Statusverhältnisses
Eingriffsnormen – Unmittelbar anwendbare Normen des Gerichtsortes (lois d’application immédiate, positiver ordre public) —
dépeçage – Unterschiedliche Anknüpfung zusammenhängender Fragen durch verschiedene Verweisungen
Autonomes Recht (IPR | Definition) – Innerstaatliches Recht nicht staatsvertraglichen Ursprungs —
Ausweichklausel – Kollisionsnorm, welche die Abweichung von der grundsätzlich maßgeblichen Kollisionsnorm ermöglicht, wenn der Sachverhalt eine wesentlich engere Bindung zu einer anderen als der regelmäßig berufenen Rechtsordnung aufweist, s.z.B. Artt. 41, 46 EGBGB (auch: Ausnahmeklausel) —
Anknüpfung – Verbindung zwischen Tatbestand und Rechtsfolge einer Kollisionsnorm —
Auflösung sich durch die Anwendung mehrerer Rechtsordnungen auf einen Lebenssachverhalt ergebender Normwiderspruch (auch: „Anpassung“)