Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung (WE) ist abgegeben, wenn sich der Erklärende der vollendeten Erklärung willentlich entäußert hat. Bsp.: Anschlag einer Auslobung (§ 657 BGB) an einen Baum. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung (WE) ist abgegeben, wenn sich der Erklärende die vollendete Erklärung…