Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung (WE) ist abgegeben, wenn sich der Erklärende der vollendeten Erklärung willentlich entäußert hat.
Bsp.: Anschlag einer Auslobung (§ 657 BGB) an einen Baum.
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung (WE) ist abgegeben, wenn sich der Erklärende die vollendete Erklärung in Richtung auf den Empfänger in Bewegung gesetzt hat und unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit dem Zugang beim Empfänger zu rechnen ist.
Bsp.: Einwerfen eines Briefes in den Postbriefkasten.