Eine Übergabe iSv. §§ 929 ff. BGB liegt vor, wenn der Erwerber auf Veranlassung des Veräußereres zumindest den mittelbaren Besitz erlangt, während der Veräußerer jegliche Besitzposition verliert.
Eine Übergabe iSv. §§ 929 ff. BGB liegt vor, wenn der Erwerber auf Veranlassung des Veräußereres zumindest den mittelbaren Besitz erlangt, während der Veräußerer jegliche Besitzposition verliert.
Besitz ist die vom natürlichen Sachherrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache.
Eigentum im Sinne des deutschen Zivilrechts (insbesondere des Sachenrechts) ist das grundsätzlich unbeschränkte Recht an einer Sache. Es wird auch als dingliches Vollrecht bezeichnet. Der Eigentümer darf nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit…