Eine Übergabe iSv. §§ 929 ff. BGB liegt vor, wenn der Erwerber auf Veranlassung des Veräußereres zumindest den mittelbaren Besitz erlangt, während der Veräußerer jegliche Besitzposition verliert.
Eine Übergabe iSv. §§ 929 ff. BGB liegt vor, wenn der Erwerber auf Veranlassung des Veräußereres zumindest den mittelbaren Besitz erlangt, während der Veräußerer jegliche Besitzposition verliert.