Bereicherungsrecht. Befreiung iSv. § 818 BGB gewährt insbesondere die sogenannte Entreicherung. Hat der Empfänger „das Erlangte“ verbraucht oder zerstört und ist keinerlei Vermögensüberschuß durch den Zufluß der Bereicherung in seinem Vermögen verblieben, so muß er nichts herausgeben. Dabei wird jedoch…