Bereicherungsrecht. Befreiung iSv. § 818 BGB gewährt insbesondere die sogenannte Entreicherung. Hat der Empfänger „das Erlangte“ verbraucht oder zerstört und ist keinerlei Vermögensüberschuß durch den Zufluß der Bereicherung in seinem Vermögen verblieben, so muß er nichts herausgeben. Dabei wird jedoch eine Gesamtbetrachtung angestellt, so daß etwaige ersparte Aufwendungen bei Verbrauch der Sache als Bereicherung gewertet werden. Hat jemand also z.B. Nahrungsmittel erhalten und diese verzehrt, so hat er sich dadurch die Kosten für andere Nahrungsmittel erspart. Der Wert dieser ersparten Lebensmittel ist herauszugeben.
Was ist Entreicherung
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