culpa in contrahendo (Definition) culpa in contrahendo – Verschulden bei (bzw. vor) Vertragsschluss, §§ 311 II, 241 II BGB.
culpa in contrahendo (Definition) culpa in contrahendo – Verschulden bei (bzw. vor) Vertragsschluss, §§ 311 II, 241 II BGB.
Voraussetzung Lieferungsverzug Fälligkeit Verschulden Fälligkeit Liefertermin kalendermäßig bestimmt, dann ohne Mahnung im Verzug Liefertermin kalendermäßig nicht bestimmt, dann nur durch Mahnung im Verzug Verschulden fahrlässiges Verschulden oder Vorsatz gilt nur für Spezieskauf/Stückkauf bei Gattungsware auch ohne Verschulden in Verzug da…