Willenserklärung | Definition, Bedeutung, Beispiele
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Arbeitsrecht Vorlesung, Mitschrift, Skript Arbeitsrecht Vorlesung, Mitschrift / Skript 2005 [Vollständigkeit der Mitschrift geschätzt: 85%] Arbeitsvertrag – ist eine Unterart von Dienstvertrag, § 611 BGB. Besondere Merkmale an der Seite des AN (Arbeitnehmers); des Erbringers der Arbeitsleistung: – keine selbständige…
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Kreditsicherungsrecht Mitschrift (Skript) Vorlesung Kreditsicherungsrecht (2005) 1. Sinn und Zweck des KrSiR Wirtschaftliche Hintergründe: Sicherung des „geliehen“ Fremdkapitals 2. Arten der Kreditsicherung Pfandrecht an: * Sachen, § 90 BGB * Rechten (sonstigen nicht-körperlichen Gegenständen wie Forderungen, Löhne, Wertpapiere) – Kreditsicherheit…
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Gestaltungsrecht (Defintion). Gestaltungsrecht – das Recht unmittelbar durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ein Recht zu begründen, aufzuheben oder zu ändern.
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Drohung (iSv § 123 I BGB). Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, auf das der Handelnde Einfluss hat oder zu haben vorgibt und mit dem die Abgabe einer bestimmten Willenserklärung bezweckt ist.
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Empfangsbote (Definition) Empfangsbote – wer entweder tatsächlich ermächtigt ist oder nach der Verkehrsanschauung als ermächtigt, geeignet und bereit anzusehen ist, eine Willenserklärung für den Empfänger anzunehmen.
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Erklärungsfahrlässigkeit / potentielles Erklärungsbewusstsein (Definition). Erklärungsfahrlässigkeit / potentielles Erklärungsbewusstsein – der Erklärende muss sich sein Verhalten bei fehlendem Erklärungswillen als Willenserklärung zurechnen lassen, wenn er bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, dass er den objektiven Erklärungstatbestand einer Willenserklärung setzt
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Arglist (Definition). Arglist – Bewusstsein, dass der Getäuschte die Willenserklärung ohne die Täuschung nicht, nicht so oder nicht zu dieser Zeit abgegeben hätte.
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Vertrauensschaden (Definition). Vertrauensschaden – Schaden, den der Erklärungsempfänger dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der vom Erklärenden abgegeben Willenserklärung (WE) vertraut, sog. Negatives Interesse.
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Empfängerhorizont – es kommt nicht nur darauf an, wie der Empfänger die (empfangsbedürftige) Erklärung (Willenserklärung) tatsächlich verstanden hat, sondern wie er sie bei Aufbringung der zumutbaren Sorgfalt verstehen durfte.
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Zugang ist gegeben, wenn die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser Kenntnis nehmen kann und unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. (Hier: allgemeine Definition; Zugang mündlicher Erklärungen unter Anwesenden streitig.) Zugang einer…
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Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung (WE) ist abgegeben, wenn sich der Erklärende der vollendeten Erklärung willentlich entäußert hat. Bsp.: Anschlag einer Auslobung (§ 657 BGB) an einen Baum. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung (WE) ist abgegeben, wenn sich der Erklärende die vollendete Erklärung…
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WE – Willenserklärung (Recht). Eine WE ist eine private Willensäußerung, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.(Sie besteht aus: Wille und Erklärung, wobei sich der Wille wiederum in Handlungs-, Erklärungs- und Geschäftswillen unterteilen lässt.) z.B: Angebot, Annahme. Siehe auch:Abgabe…