Eigenfinanzierung
Eigenfinanzierung stellt eine Form von Außenfinanzierung dar. Im Rahmen dieser Art der Beschaffung von finanziellen Mitteln wird das Eigenkapital von außen durch die Eigentümer zugeführt.
Man spricht über Einlagen- oder Beteiligungsfinanzierung.
Die Finanzierungsmöglichkeiten hängen von der Rechtsform des Unternehmens. In diesem Zusammenhang unterscheidet man die Einzelunternehmung und die verschiedenen Arten der Gesellschaften: Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Mischformen und Genossenschaften.
– Einzelunternehmung. Der Eigentümer ist eine Person, also Kaufmann, der alleine für die Eigenkapitalbeschaffung zuständig ist. Der trägt auch alleine alle Risiken.
Es ist keine Mindesthöhe für das Eigenkapital vorausgesetzt. Es besteht eine Verbindung zwischen Privathaushalt und Unternehmung, sodass man jederzeit die Kapitalströme ziemlich leicht steuern kann.
Obwohl es keine Regelungen bezüglich Eigenkapitalhöhe gibt, kann aber der Eigenkapitalbasis erweitert werden. Dies erfolgt durch Aufnahme eines stillen Gesellschafters, der aber haftet auf seine Einlage.
Bilanziell wird die Einlage des stillen Gesellschafters unter Eigenkapitalposition (EK) ausgewiesen.
Zusammenhang mit Aufnahme des stillen Gesellschafters, spricht man übe typische und atypische Beteiligung. Der Unterschied zwischen beiden Arten liegt in Beteiligung an stillen Reserven. Bei typischen stillen Gesellschaft ist keine Beteiligung möglich. Im Unterschied dazu kann bei atypischer Art die Beteiligung vertraglich vorausgesetzt werden. Die Geschäftsführung oder Vertretung in beiden Fällen ist aber ausgeschlossen.
– Personengesellschaft. Beschaffung des Eigenkapitals ergibt sich aus Kapitaleinlagen der Gesellschafter. Im Vergleich mit Einzelunternehmen wird die Kapitalbasis erforderlich.
– Kapitalgesellschaft.
GmbH: Alle möglichen Kapitalrisiken werden auf die Kapitaleinlagen beschränkt. Mindestkapital beträgt laut dem Gesetz 25.000, – €.
Die Höhe des Stammkapitals muss im Vertrag festgelegt und im Handelsregister eingetragen werden.
Mindeststammeinlage beträgt 100 €. Alle Stammeinlagen müssen durch fünfzig teilbar sein.
AG: Das Mindestkapital ist wie bei der GmbH fixiert und beträgt 50.000 €. Das EK der Aktiengesellschaft besteht aus Stammkapital, Kapitalrücklagen und Gewinnrücklagen.
– Genossenschaften. Kein Grundkapital. Bei Ausscheiden hat der Mitglieder der Genossenschaft einen Anspruch auf Zurückzahlung seiner Anteil. Die Genossenschaften sind auch verpflichtet, die gesetzlichen Rücklagen zu bilden, um das Risiko der Kapitalauszehrung zu vermindern. idz.