Eigentumsdelikte: aus dem in Art. 14 GG festgeschriebenen Grundrecht auf Eigentum ergibt sich, dass Verstöße gegen das Eigentumsrecht juristisch geahndet werden. Das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland sieht im neunzehnten bis zweiundzwanzigsten Abschnitt des besonderen Teils (§§ 242 bis 266) folgende Eigentumsdelikte vor (Auszug):
Diebstahl (§242 StGB)
Unterschlagung (§246 StGB)
Raub (§249 StGB)
Erpressung (§253 StGB)
Hehlerei (§259 StGB)
Geldwäsche (§261 StGB)
Betrug (§263 StGB)
Untreue (§266 StGB)