Was ist Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Vorlesung / Mitschrift / Skript

Handelsrecht und Gesellschaftsrecht – Mitschrift, Skript Sommersemester 2005

 

[Stichpunkte; Vollständigkeit unbekannt]

 

Der Geschäftsname. Funktionen:

– klare Trennung zw. Privat- und Kaufmann

– Individualisierung

 

Gesellschaft (Kaufmann)

Rechtlicher Träger eines Unternehmens

 

Unternehmen (Betrieb)

Keine Rechtsform, reine Arbeit

 

Firma (Name)

 

Firmengrundsätze

1) Individualisierbarkeit, § 18 I HGB

Der Name muss geeignet sein, um die Firma mit dem betriebenem Geschäft gedanklich zu verbinden. Fantasienamen sind jedoch erlaubt. Eigennamen der Besitzer gelten als ausreichend. § 30 HGB: vor allem in einer Ortschaft keine selben Namen.

[P] Abkürzungen XYZ. Diese sollen geläufig sein: VW AG.

Freihaltebedürfnis.

2) Firmenwahrheit, § 18 II, § 30

Namenszusatz, § 19 HGB – um die Organisationsform des Handelnden zu erkennen.

Nachprüfbare Angaben im Namen, sonst Verstoß gegen § 18 II.

„Schraube“ verkauft kein Öl. Was draußen ist, muss auch drinnen sein.

3) Firmenbeständigkeit

§ 21 Fortführung des Firmennamens bei Namensänderung zulässig. Dies steht in Widerspruch zum Grundsatz der Firmenwahrheit.

Firmenverkauf=Namensverkauf=/=Betriebsverkauf

4) Firmeneinheit:

Ein Handelsregister

Ein Kaufmann

Ein Gewerbe

Ausnahme: ein Kaufmann betreibt mehrere Unternehmen, die organisatorisch von einander getrennt sind.

Firmeneinheit kann ausnahmsweise aufgegeben werden, wenn innerhalb eines Unternehmens deutlich erkennbare Abgrenzung zwischen den Zweigen gegeben ist. [organisatorisch unterschiedliche Abteilungen]

5) Firmenöffentlichkeit [Eintragung ins Handelregister, § 29, Geschäftsname auf den Briefen, § 37a]

§ 37 HGB – unzulässiger Firmengebrauch – MC´Doof –Beispiel

Persönliches Interesse muss dem Firmeninteresse nachstehen.

Aber: die Norm regelt nur keine Eintragung ins Handelsregister. Kein genereller Unterlassungsanspruch.

Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 15 MarkenG. i.V.m. subsidären § 823 I BGB, § 1 UWG [Shell-Fall von Prof. Dr. Hübner]

§ 25 HGB

 

Gläubiger —— Handelsbetrieb —— K (Inhaber) —— z.B. Kauf —— X (neuer Inhaber)

wobei hier zwischen Gläubiger und K (Inhaber) Forderungen bestehen

 

Grundsätzlich hat der Gläubiger einen Anspruch gegen X

fraglich ist aber, ob der Gläubiger durch den Vertrag auch einen Anspruch gegen K behält.

Zweck: der Schutz des Vertrauens, dass die mit einer Firma kontrahierende geschützt werden.

 

§ 25 HGB

1) Erwerb eines Handelsbetriebes

2) Fortführung unter der selben Firma

§ 25 I soll teleologisch reduziert werden, bis zur Regelung, dass der Geschäftsverkehr erkennt, dass das immer noch die selbe Firma ist.

Rechtsfolgen: Haftung für die im Betrieb befindende Verbindlichkeiten (Altschulden)

Die Forderungen des K gehen aber nicht kraft § 25 I, sondern kraft Übernahme der Vertragsverbindlichkeiten über.

§ 25 I S.2 bedarf es nicht, wenn im Übergangsvertrag die Forderungsübergang vertraglich geregelt ist. Ansonsten originär § 25 I S.2

§ 25 II Vertrauenstatbestand – die Gläubiger müssen über das Abweichende (anders Vereinbarte) Bescheid wissen.

tatsächliche=/=faktische Betriebsfortführung

Unter Voraussetzungen des § 26 haftet auch der frühere Vertragspartner. Der Gläubiger hat somit u.U. 2 Schuldner !

§ 26 Der Frühere Inhaber haftet innerhalb der bestimmten Frist weiter.

§ 27 Haftung der Erben bei Geschäftsfortführung

Erben erben alle sowie aktive als auch passive Vermögenswerte des Erblassers => sie müssen für dessen Verbindlichkeiten haften.

Beschränkung der Haftung auf dem Nachlass, § 1975 BGB

Von der Funktion her ist der § 27 HGB ähnlich. Es wird dem Gläubiger eine zweite Haftungsmasse in Form des Privatvermögens zur Verfügung gestellt. Die Haftung kann nicht auf das Erbvermögen beschränkt werden.

 

Der Gläubiger kann also auf das private Vermögen des Erben zugreifen.

VSS:

– Handelsgeschäft gehört zum Nachlass, nicht §§ 1945, 1944 BGB [Ausschlagung]

– es muss fortgeführt werden (BGH: entgegen dem § 25 reicht die bloße Fortführung aus) es muss also Betrieb, nicht die Firma fortgeführt werden.

Ausnahmen: die Haftung kann nach § 25 beschränkt werden.

 

wenn: Firmenfortführung -> § 25 II (+)

aber: § 27 Geschäftsfortführung -> 25 II (-)

 

Der Gläubiger kann Befriedigung seiner Forderungen entweder aus dem Erbvermögen oder aus dem privaten Vermögen des Erben suchen.

 

§ 28 Einzelkaufmannsbetrieb

Eintritt? gemeint ist die Gründung z.B. einer OHG, wo der Einzelkaufmann genauso wie die anderen Gesellschafter sein Geschäft als sein Anteil einbringt.

Die Haftung beschränkt sich nur auf dem Vermögen des eingebrachten Geschäfts.

Ausnahme § 28 II – Eintragung und Bekanntmachung.

 

§ 25 – Firmenfortführung

§ 27, 28 – Geschäftsfortführung

 

Die Vertretungs- (§§ 164 ff.) und Duldungsvorschriften aus BGB gelten auch für Kaufleute.

Im BGB wird eine Vollmacht individuell, im HGB „konstitutionell“ erteilt.

Vertretung des Kaufmanns

1. Allgemeine Regel nach BGB §§ 164 ff.

2. Typisierte Regeln nach HGB

– Prokura

– Handelsvollmacht

– Vertretungsmacht der Ladenangestellten (wird durch die Regelungen des Gesetzes gewährt)

 

Prokura – Vertretungsmacht, die rechtsgeschäftlich erteilt wird

– Einzelprokura

– Gesamtprokura

 

Vertretungsmacht wird durch eine ausdrückliche persönliche rechtsgeschäftliche (wie: § 167 BGB) Erklärung erteilt.

§ 53 HGB – Muss ins Handelsregister eingetragen werden.

ausdrückliche Erklärung (deklaratorischer Charakter) gegenüber wem?

– dem Prokuristen § 48

– dem Dritten (wenn es ihn angeht)

Entscheidende Rolle spielt die Eintragung ins Handelsregister. [§ 15 HGB – Zentrale Norm für den Rechtsschein des HR]

Für die Prokura im Innenverhältnis ist § 53 keine VSS.

§ 53 dient der Sicherung des Geschäftsverkehrs. selbst wenn die Prokura im Innenverhältnis nicht wirksam ist, darf der Geschäftsverkehr auf die Vertretung vertrauen. Denn die Sache ist ins HR eingetragen worden.

Geschäftsführer kann kein Prokurist sein. Er ist ohnehin ein Prinzipal.

Prokurist muss eine natürliche Person sein.

RG, ausdrücklich, persönlich, eintragungspflichtig.

 

§ 49 Umfang.

Alle gerichtliche und außergerichtliche RG, § 49 I, außer den mit den Grundstücken, § 49 II.

Beschränkung nach außen nicht möglich.

§ 49: „eines“ Handelsgewerbes.

h.M.: es kommt darauf an, dass der Prokurist ein Geschäft irgendeiner Gewerbe tätigt. Dieses muss nicht Branchen-typisch sein.

Alle Handlungen des Prokuristen müssen im Sinne des Betriebs sein. (Schließung und Veräußerung sind von e. Prokura nicht erfasst!) Keine private Geschäfte.

Grundlagengeschäfte sind der Prokura entzogen. Der Prokurist darf aber das Geschäft auf Minimum fahren, Branchenwechsel ist möglich.

 

§ 50 Unbeschränkbarkeit.

Ausnahmen:

1) § 50 (-) wenn der Prokurist und ein Dritter dem Geschäftsherren gemeinsam schädigen wollen. §§ 138, 836 BGB
(Kollisive Zusammenwirkung)

2) Vorsätzlicher Missbrauch des Prokuristen und die Kenntnis des Dritten -> Prokura beschränkt. Der Dritte verliert sein Schutzbedürfnis.

 

§ 48 II Gesamtprokura

mehrere werden gemeinschaftlich ermächtigt

– „echte GP“ – § 48 II mehrere werden entscheidungsermächtigt. nur gemeinsam

– „unechte Prokura“ – [in G. nicht geregelt] 1 Prokurist + jemand, wer auf anderem Basis ermächtigt ist entscheiden gemeinschaftlich. z.B. ein Gesellschafter.

 

Erlöschen der Prokura

1) Todesfälle:
– Geschäftsherr (-) Prokura nicht erloschen
– Prokurist tot (+)

2) Widerruf (§ 166 BGB) des RG. Beendigung des zu Grunde liegenden Geschäfts.

3) Widerruf der Prokura, § 52 I durch Erklärung des GH.

4) Einstellung des Handelsgewerbes mit entspr. Eintragung ins Handelsregister.

 

Handlungsvollmacht, § 54 [=/= Prokura]

3 Formen:

– Generalhandlungsvollmacht (alles, was EIN Handlungsgewerbe mit sich bringt)

– Arthandlungsvollmacht (alles, was DAS Handlungsgewerbe mit sich bringt)

– Spezialhandlungsvollmacht (konkrete Geschäfte)

 

Unselbständige Hilfspersonen des Kaufmanns

§§ 55, 56 Anscheinsvollmacht

Vertretung des Kaufmanns durch seine Angestellte. § 56 allein reicht nicht aus, der Kaufmann wird kraft des Arbeitsvertrages vertreten.

 

Selbständige Personen des Kaufmanns

1) Handelsvertreter (früher: Handelsagent) Vertragsverhältnis zw. HV und dem Unternehmer – dauerhafte Beauftragung Geschäfte zu vermitteln oder im dessen Namen abzuschließen. [auf Geschäftsbesorgung gerichteter Dienstvertrag]
§§ 84 ff. die §§ 611 ff, 675 BGB sind dazu subsidär

2) Vertragshändler.
Die Vorschriften §§ 84 ff für HV finden hier keine Anwendung. Nur § 896 – Ausgleichsanspruch.
Im eigenen Namen auf eigene Rechnung.

3) Franchisenehmer.
§§ 84 ff. finden entsprechende Anwendung.
Im eigenen Namen auf eigene Rechnung.

4) Kommissionär, §§ 384 ff.
Im eigenen Namen für fremde Rechnung.
§§ 384 ff sind subsidär nach § 675 I BGB.
Provisionsanspruch § 396
Eintrittsrecht
400 – 405
384 I, 385
392
Im ****** Forderungen ggü. Kommitenten

5) Handelsmakler
Nur einzelne Geschäfte. Vermittlung eines Vertragsabschlusses.
§§ 93, 94, 98
Maklerlohn ist im Zweifel von den beiden Parteien zu entrichten, § 99.

6) Kommissionsagent

 

In der Prüfung deutlich machen, wer da der Unternehmer, und wer die Hilfsperson ist.

 

Rechtlich bindend wirkendes Schweigen 360

 

ein Spezialfall der BGB-Gesellschaft ist eine OHG

OHG – § 105 ff. HGB

– gemeinsamer Zweck: Betrieb eines Handelsbetriebes

– unter gemeinschaftlicher Firma

– keine Haftungsbeschränkung § 128

Gläubiger hat einen Anspruch gg. eine OHG, diese wird zur GbR. Gegen wen hat er den Anspruch?

Identitätswahrender Rechtsformwechsel

Treuepflicht §112 I HGB – Wettbewerbsverbot.

Kartellverbot, die Konkurrenten dürfen nicht den Markt teilen. § 1 BGB

Geschäftsführung und Vertretung

§ 114 I Geschäftsführung – jeder Gesellschafter kann jedes Geschäft führen.

Für die Grundlagengeschäfte bedarf es eines gemeinsamen Beschlusses aller Gesellschafter. [Jahresabschluss gehört dazu]

§ 114 II – Ausschluss einiger Gesellschafter von der Gesellschaftsführung

§ 115 – die widersprüchliche Handlungen der Gesellschafter sollen vermieden werden.

§ 117 – Entziehung der Gesellschaftsführungsbefugnis durch das Gericht

 

Ausschluss der Gesellschafter

110 HGB

Erfüllungstheorie

Geldersatz

Einreden und Einwendungen der Gesellschafter

A,B,C sind Gesellschafter

Gläubiger nimmt den B in Anspruch (10.000 €)

1. B kann seine eigene Einreden und Einwendungen geltend machen.

2. Einreden und Einwendungen der Gesellschaft

§ 129 II, III HGB

Akzessorietät von Gesellschaft und Gesellschaftsschulden – BGHZ 47, 376

Verzicht bedeutet, dass die Gesellschaft die Erfüllung verweigert, gg. die Gesellschafter kann aber vorgegangen werden.

Sozialverpflichtungen – die Verpflichtungen im Innenverhältnis

§§ 110, 120-122

B –> C auf Ausgleich des an den Gl. ausgezahlten Betrags i.H.v. 10.000 € aus § 110 HGB

110 – der Gesellschafter kann Ausgleich verlangen

Huber ZGR 1981, 1

Ebernroth/Boujong HGB §§ 120 ff.

121 – AGL auf Gewinnbeteiligung

122 – Entnahme aus der Gesellschaftskasse

——-

Eintretende Gesellschafter haftet für die frühere Verbindlichkeiten der Gesellschaft!

§ 130 ->

§§ 128, 129 HGB

§ 130 II :

– interne Freistellungsabreden

– individuelle Abrede möglich

——-

Auflösung von OHG §§ 131 ff.

– Ausscheiden von Gesellschaftern (vertraglich)

– usw. (siehe § 131 HGB)

§ 132 Kündigung eines Gesellschafters

§ 140 Ausschließen eines Gesellschafters gg. seinen Willen

§ 133 durch gerichtliche Entscheidung

160 Haftung

Form, § 143 – Eintragung

C (50% Beteiligung) stirbt, E erbt 70%, F 30% von seinem Anteil.

139 HGB – Erben. Bewirkt dass E eine Kommanditistenstellung verlangen kann, die OHG wandelt dann zu KG.~ (prüfen) 

Veröffentlicht in Wissenschaft > , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,

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