Was ist Mitschrift zur Vorlesung Zivilprozessrecht

Zivilprozessrecht GK

Mitschrift, Skript zur Vorlesung Zivilprozessrecht Wintersemester 2004 / 2005

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Lehrbücher: Grunsky, Zivilprozessrecht, 112003; Jauernig, Zivilprozessrecht, 282003; Lüke, Zivilprozessrecht, 82003; Michalski, Zivilprozessrecht, 22003; Musielak, Grundkurs ZPO, 72004; Paulus, Zivilprozessrecht, 32003; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 162004; Schellhammer, Zivilprozess, 102003; Schilken, Zivilprozessrecht, 42002; Zeiss/Schreiber, Zivilprozessrecht, 102003.

Kommentare : Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 632005; Münchener Komm. ZPO, Band I-III, 22000/2001; Ergänz.Bd. 2002; Musielak, ZPO, 42004; Stein/Jonas, ZPO (Großkommentar), 211993 ff./ 222002 ff.; Thomas/Putzo, ZPO, 262004; Zöller, Zivilprozessordnung, 252005.

Hilfsmittel: Baumgärtel/Laumen/Prütting, Der Zivilprozeßrechtsfall, 81995; Becht, Prüfungsschwerpunkte im Zivilprozeß, 32001; Gerhardt, Zivilprozeßrecht – Fälle und Lösungen, 62000; Lüke, Fälle zum Zivilverfahrensrecht, 21993; Lüke/Prütting, Lexikon des Rechts, Zivilverfahrensrecht, 21995; Schumann, Die ZPO-Klausur, 22002; Zimmermann, ZPO-Fallrepetitorium, 52004.

——– 13.10.2004 ——–

§ 1: Einleitung

1. Das Justizmonopol des Staates

2. Aufgaben des Zivilprozesses

3. Aufgliederung in Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren

4. Die Zivilgerichtsbarkeit

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Anträge

Selbstjustiz ist verboten. Ausnahmen:

Notwehr § 227,

Notstand § 228,

Selbsthilfe §§ 229, 859, 860

Es besteht eine Justizgenwährungspflicht. Sie ergibt sich aus Art. 19 IV GG

GVG – Gerichtsverfassungsgesetz. Erfasst sind bürgerliche Streitigkeiten, und die Streitigkeiten die den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind

ZPR: Kläger – Beklagte

StPR: Kläger – Angeklagte

Die Geltendmachung der Privatrechten ist allein dem Bürger überlassen.

ZPO kennt:

  • Erkenntnisverfahren (Richterliche Prüfung des mit einer Klage verfolgten Anspruchs)
    es ergeht i.d.R. ein Urteil. Erkenntnisverfahren ist in den 1-7 Bücher ZPO geregelt.

  • Zwangsvollstreckungsverfahren
    geregelt im 8. Buch ZPO. Zweck: zwangsweise Vollstreckung. Mit dem ergangenem TITEL Durchsetzung des zustehenden Anspruchs mit Hilfe des Staates. ZVG.

Arrest und einstweilige Verfügung 8. Buch §§ 860 ff.

Alternativen zum Zivilprozess:

  • außergerichtliche Schlichtungsstellen:
    @ Gemeinden
    @ Handwerkskammer
    @ Banken
    @ Ärztekammer

  • Gütestellen § 794 I Nr. 1 ZPO

  • Anwaltsvergleich § 796 ff.

  • Schiedsgerichtsverfahren § 1025 ff.

Obligatorisches Schlichtungsverfahren

§ 15a EGZPO: Bis 750 €, in Nachbarstreitigkeiten, Beleidigungsstreitigkeiten [Schlichten ist besser als richten]

Meditation – ein Versuch der Beteiligten mit Hilfe einer neutralen dritten Person ohne Entscheidungsbefugnis den Streit beizulegen und eine Lösung zu finden.

§ 278 V – das Gericht kann die außergerichtliche Schlichtung vorschlagen.

Die Hintergründe dafür: Kostenreduzierung, Gerichtsentlastung.

Die Vollstreckung einer privatautonomen Entscheidung ist nicht möglich. Die Entscheidung ist jedenfalls kein vollstreckbarer Titel.

§ 2 : Verfahrensablauf im Allgemeinen (Übersicht)

1. Vor der Klageerhebung – Mandatierung eines Rechtsanwalts

2. Die Klageerhebung

a. Einreichung der Klage bei Gericht (Anhängigkeit)

b. Zustellung der Klage an den Beklagten (Rechtshändigkeit)

3. Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung

4. Die mündliche Verhandlung

5. Abschluss des Verfahrens durch Urteil

6. Zustellung des Urteils; Eintritt der Rechtskraft

 

Einführungs- „Picasso – Fall“ Lösungsskizze

  1. Weigert sich B zu zahlen, muss der Anspruch zwangsweise durchgesetzt werden.

Für Zwangsvollstreckung ist ein TITEL notwendig. Bei einer Forderung – §§ 704, 794 ZPO;

Denkbar wäre ein Vollstreckungsbescheid [Titel nach § 794 I Nr. 4] aufgrund eines Mahnbescheides (hier: (-)

K muss ein Urteil erstreben [Titel nach § 704].

Dafür muss eine Klage erhoben werden.

Klage

Kann K die Klage selbst erheben? Ist er postulationsfähig? Vor AG ist er selbst postulationsfähig, vor LG und höheren Instanzen besteht ein Anwaltszwang gem. § 78 ZPO.

Ob AG oder LG sachlich zuständig ist, ist nach §§ 23 i.V.m. 71 GVG der Streitwert entscheidend. Wenn er 5000 € überschreitet und in bestimmten Fällen ist das LG zuständig. Vorliegend Streitwert 12000 €, folglich ist das LG zuständig.

Es besteht ein Anwaltszwang.

Mandatierung eines Rechtsanwalts.

  • Innenverhältnis (Mandant – RA) § 675 BGB, Geschäftsbesorgung

[§ 1 BRAO; RAVG – RA-Vergütung, Mindestsätze. Erfolgshonorare sind nach § 138 BGB sittenwidrig.]

also: Geschäftsbesorgungsvertrag abschließen.

  • Außenverhältnis (ggü. dem Gericht) §§ 164 BGB, 80 ff. ZPO – Prozessvollmacht

der Mandant kann diese nach § 83 ZPO beschränken, ansonsten ist ihr Umfang gesetzlich festgelegt.

§ 85 II ZPO – Zurechnungsnorm, das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich. Das Verschulden des Rechtsazzessors (freie Mitarbeiter) steht dem Verschulden des Rechtsanwalts gleich.
also: Eine Vollmacht erteilen.

Der RA erhebt eine Klage.

Inhalt der Klageschrift, vgl. § 253 ZPO:

  • Bezeichnung der Partei und des Gerichts

Welches G. ist örtlich zuständig?

    • der allg. Gerichtsstand: §§ 12, 13 ZPO, 17 – juristische Personen

    • besondere Gerichtsstände: §§ 27, 29c, 32 ZPO

    • ausschließliche Gerichtsstände: §§ 24, 29a

    • Wahl unter mehreren Gerichtsständen: § 35 ZPO außer ausschließlichen Gerichtsständen!

Hier: Wohnsitz des B ist der Gerichtsstand der Sache, §§ 12,13 ZPO

  • Gegenstand und der Grund des Anspruchs

  • der Wert des Streitgegenstandes [Ausnahme: bei Schmerzensgeldansprüchen muss nur eine Relation ‚Größenordnung’ eingegeben werden, § 253 BGB, Schmerzensgeldtabelle]

  • evtl. bestehende Klageart:

    • Leistungsklage – Gerichtet auf die Beurteilung zur Lstg.

    • Feststellungsklage – § 256 ZPO

    • Gestaltungsklage – Gest. der Rechtslage FamilienR GesellschaftsR z.B. 133 HGB ZwangsvollstrR 767, 771 ZPO

Hier: Leistungsklage auf Zahlung von 12000 €

  • Unterschrift !

Mit Erhebung der Klage beim Gericht wird die Klage anhängig.

Mit der Zustellung der Klage wird sie rechtshängig, § 261 ZPO.

Nach der Klageerhebung wird sie den bestimmten Gerichtskammern zugewiesen nach dem Anfangsbuchstaben des Beklagten-Namens oder nach der Art der Sache.

Der Richter, §§ 348, 348a, prüft die echten Prozessvoraussetzungen [die deutsche Gerichtsbarkeit, § 18 GVG, Einreichungsmängel]

Zustellung der Klageschrift

Zustellung, § 166 ZPO, ist ein gesetzlicher Vorgang, in dem dem Beklagten die Möglichkeit zur Kenntnisnahme gegeben wird.

§§ 166 ZPO ff.

An wen wird’s zugestellt?

  • an den Adressaten oder dessen Vertreter. Im Falle der Bevollmächtigung, an den Bevollmächtigten.

  • an die Familienangehörige, Mitbewohner

durch

  • Ein- oder Niederlegung, § 180 ZPO

  • öffenliche Zustellung, § 185 ZPO

Mit der Zustellung wird sie rechtshängig, § 261 ZPO.

An die Rechtshängigkeit knüpft die Haftungserschöpfung

§§ 292, 987 BGB [BMV – Nutzungsherausgabe]

  • Verjährungsaspekt

  • Zinsen

Prozessuale Wirkung: § 261 III Nr.1 – die Klage kann nicht anderweitig anhängig gemacht werden.

Klageänderung

§ 263, 264 – Klageänderung mit Einwilligung des Beklagten, oder wenn das Gericht diese für sachdienlich hält.

§§ 265, 266 – Veräußerung des Streitgegenstandes hat auf den Prozess keinen Einfluss.

Das Ziel dieser Normen: das Streitprogramm muss erhalten bleiben.

B. Entscheidung des Gerichts

Das Gericht prüft:

  • die Zulässigkeit der Klage

  • die Schlüssigkeit des Klägervorbringens

  • die Erheblichkeit des Beklagtenvorbringens

  • den Beweis der streitigen, entscheidungserheblichen Tatsachen.

I. Zulässigkeit der Klage

  1. Gerichtsbezogenge
    Eröffnung des Zivilrechtsweges §§ 13,17 GVG
    örtliche und sachliche Zulässigkeitsvoraussetzungen
    [Verweisung an das zuständige Gericht: von Amts wegen bei Rechtswegfehler, oder auf Antrag bei der sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit]

  2. Parteibezogene
    Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit § 51 ZPO, Prozessführungsbefugnis

  3. Streitgegenstandbezogene VSS
    (keine anderweitige Anhängigkeit oder Rechtskraft)

Wenn die Klage unzulässig ist, ergeht ein Prozessurteil => Klage wird als unzulässig verworfen => erneute Kl. möglich

Vorliegend: Klage zulässig.

II. Schlüssigkeit des Klägervorbringens

Der Klägervortrag als Wahr unterstellt, rechtfertigt den geltend gemachten Anspruch.

(Kläger: anspruchsbegründende Norm)

Hier: § 311a II BGB (+)

  1. Wirksamer Kaufvertrag

  2. Abhandenkommen [kein Eigentumserwerb an den abhanden gekommenen Sachen]

  3. Vertretenmüssen, § 276 I Fahrlässigkeit

Schadensersatz richtet sich nach allgemeinen Vorschriften. [§ 249 BGB – Grundsatz der Naturalrestitution]

III. Erheblichkeit des Beklagtenvorbringens

Der Vortrag des Beklagten als Wahr unterstellt macht den klägerischen Anspruch zunichte.

(Bekl.: anspruchshindernde, anspruchsvernichtende, anspruchshemmende Tatsachen)

IV. Beweisstation

Grundsatz: jede Partei trägt die Beweislast der für sie günstigen Tatsachen. [Last=/=Pflicht]

Kläger: anspruchsbegründende Norm

Beklagter: [Einreden, § 29 bei Medicus, Schuldrecht I ] >>>

  • anspruchshindernde Tatsachen

Geschäftsunfähigkeit 104

Nichtigkeit 142, 139

  • anspruchsvernichtende Tatsachen

Erfüllung 362

363 Beweislastumkehr

<->Hilfen d. Rspr. BGHZ 16, 307 (zu § 442 BGB a.F.)

Verwirkung

  • anspruchshemmende Tatsachen

Verjährung, § 195 … BGB,

Einrede des nicht erfüllten Vertrags.

Leistungsverweigerungsrecht – (bestehender Anspruch ist nicht durchsetzbar)

i.v.F. ist streitig, ob das Bild abhanden gekommen ist. Aber: Beweislastumkehr => Kläger trägt die Last.

Ergebnis: K kann den geltend gemachten Anspruch aus § 311a BGB beweisen, das Gericht wird B zur Zahlung verurteilen.

————————————- 27.10.2004 ————————————-

Urteilstenor [3-teilig]

  1. Der Beklagte wird zur Zahlung von 12.000 € zzgl. x-Prozesszinsen (§ 291 BGB) verurteilt.

  2. § 91 ZPO – Rechtsstreitkosten hat der unterlegene Beklagte zu zahlen.

  3. Vollstreckungstitel

Es besteht die Möglichkeit einer vorläufigen Vollstreckung [bis das Urteil rechtskräftig wird] mit und ohne einer Sicherheitsleistung, §§ 708, 709 ZPO, ein Sicherungsmittel zugunsten denjenigen, gegen (?) den vorläufig vollstreckt wird.

§ 717 II 2 ZPO – Schadensersatz für die Schäden aufgrund von der vorläufigen Vollstreckung. [falls die vorläufige Vollstreckung sich als falsch erweist]

  1. Die Quittung wurde gefunden. Erfolgreiche Einlegung des Rechtsmittels.

Rechtsmittel seitens B. Prüfung Rechtsmittel: Zulässigkeit und Begründetheit

      1. Zulässigkeit einer Berufung
        I. Statthaftigkeit (§ 511 ZPO)
        II. Beschwerdesumme [600 €] erreicht oder Rechtsmittel zugelassen ( § 511 II)
        III. Beschwer des Berufungsführers i.v.F. in Höhe von 12.000 € – Antrag
        IV. Form ( § 519 II und Frist, § 517 – ein Monat ab Urteilszustellung; § 520 – evtl. eine besondere Frist)

      2. Begründetheit

Die Klage ist begründet, soweit das erstinstanzliche Urteil unrichtig ist. Das ist der Fall, wenn das Berufungsgericht herausstellt, dass der zugesprochene Schadensersatzanspruch nicht besteht.

Berufungsinstanz, § 513, erfüllt die Fehlerkontrollfunktion über die Entscheidungen der 1. Instanz, § 529 ZPO.

i.v.F. ein neues Eingriffs- und Verteidigungsmittel.

In der Berufungsinstanz sind die neue Eingriffs- und Verteidigungsmittel grds. nicht zulässig.

Aber: § 531 II Nr. 3 ohne Versäumnis der Partei.

***Info*** Rechtskraftduschbrechung, § 580

nach der Berufungsverhandlung steht fest:

        • Erwerb des Bildes durch Vater des B in einer öffentlichen Versteigerung. Eigentumserwerb des V (+), auch wenn das Bild dem Vorbesitzer abhanden gekommen ist.

        • Eigentumserwerb des B gemäß § 1922 BGB (Erbschaft)

        • B hat dem K Eigentum verschafft, Pflicht aus dem Kaufvertrag erfüllt

        • kein Schadensersatzanspruch K gegen B aus § 311a BGB

        • erstinstanzliches Urteil ist falsch.

        • Berufung ist begründet.

      1. Urteilstenor, § 540

  1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil xxx der 1. Instanz aufgehoben.

  2. Kosten: einheitliche Kostenentscheidung
    wer in der 1. Instanz unterliegt, hat die gesamten Kosten des Rechtsstreit zu tragen. § 97 ZPO.
    B trägt die Kosten.

  3. Vollstreckung OLG – kein § 708 – keine Sicherheitsleistung

  1. Rechtskraft

Rechtskräftig wird die Entscheidung erst in einem Monat nach der Zustellung.

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§ 3 : Verfahrensgrundsätze (Prozessmaximen)

1. Dispositionsmaxime (Verfügungsgrundsatz)

2. Verhandlungsmaxime (Beibringungsgrundsatz)

3. Mündlichkeit, Unmittelbarkeit, Öffentlichkeit

4. Konzentrationsmaxime (Beschleunigungsgrundsatz)

5. Grundsatz des rechtlichen Gehörs

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Fall 3 Dispositionsmaxime

[P] K steht noch im Grundbuch mit dem sich aus § 892 ergebenden Recht das Grundstück zu veräußern.

= V muss K auf die Grundbuchberichtigung verklagen. Das hat er aber nicht gemacht.

V > §§ 433, 311b I 1, §§ 873, 925 > K: § 123 >> „142 [ex tunc nichtig]

GBO – Grundbuchordnung [Am Anfang: Eintragung, Berichtigung]

i.v.F. § 139 Hinweispflicht des Gerichts in Nebenforderungen

Das Gericht soll die bestehende Lage klären, aber nicht zu ihrer Änderung beitragen.

Strittig ist, ob das Gericht den Hinweis auf die Verjährung erteilen darf. BGH und h.M.: das Gericht darf das nicht.

§ 139 stellt eine Auflockerung des Beibringungsgrundsatzes dar.

Fall 4 Beibringungsgrundsatz

Grundsätzlich werden alle Tatsachen von den Parteien beigebracht.

Aber die Beweismittel nach §§ 144 [Augenschein- Parteiannahme, Sachverständige], 273 IV Var. 2 [Benachrichtigung], können von Amts wegen beigebracht werden, §§ 273 II Nr. 2, 45 ZPO.

§ 273 II Nr. 4 1 Fall – kein Zeuge darf gehört werden, wenn sich keine Partei auf ihn berufen hat.

Fall 5 Unmittelbarkeit, mündliche Verhandlung

Erkennendes Gericht

§ 128 I ZPO – Unmittelbarkeit, mündliche Verhandlung.

§ 309 – erkennende Richter, das Urteil nur durch den R, der der Hauptverh. beigewohnt hat.

§ 355 – Beweisaufnahme grds. vor dem Gericht (Ausnahmen: §§ 372 II, 375, 402, 434 [Urkunden], 451, 479)

Beweisaufnahme durch den ersuchten oder beauftragten Richter: §§ 361, 362 [entfernte Orte]

Vertagung

Neuer Verhandlungstermin

Verstoß gegen Inhalt des:

§ 547 Nr.1 – absolute Revisionsgründe

§ 579 – Nichtigkeitsklage

Fall 6 Öffentlichkeitsgrundsatz, §§ 169 ff GVG [dient der Kontrolle der Justiz]

Begrenzung möglich. Im Rahmen der räumlichen Gegebenheiten muss die Möglichkeit des Zutritts der beliebigen Anzahl der Zuhörer sein. Über die Ortstermine muss die Öffentlichkeit vorher informiert werden.

Hier: Verstoß gegen Öffentlichkeitsgrundsatz. Nur zwingende Umstände werden in Betracht gezogen.

Die Öffentlichkeitsteilnahme kann nach Maßgabe §§ 169 S.2, 170, 171a, 171b, 172 GVG auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen eingeschränkt werden.

———————————— 03.11.2004 —————————————

Fall 7 Konzentrationsmaxime (Beschleunigungsgrundsatz)

Anspruchsvernichtende Aussage hat B auch zu beweisen.

Prozessförderungspflicht der Parteien, § 282 [Rechtzeitigkeit des Vorbringens]. Das heißt aber nicht, dass die Parteien alles auf einmal vortragen müssen, vielmehr das nach dem § 282 I Erforderliche.

Die Geltendmachung der Verjährung ist umstritten.

h.M.: die Verjährungseinrede soll von vornherein geltend gemacht werden.

Hilfsantrag auf Verjährung“

B wird mit Verjährungseinrede nicht mehr gehört.

Fall 8 Präklusion, § 296 ZPO – Zurückweisung des verspäteten Vorbringens

§ 277 Klageerwiderung, Replik – innerhalb der nach § 275 I ZPO richterlich gesetzten Frist.

Substantiiertem Vortrag des Klägers soll eine substantiierte Klageerwiderung des Beklagten entgegenstehen.

i.v.F. Die Erwähnung des Zeugen erfolgte erst später.

und jetzt: Zurückweisung des verspäteten Vorbringens gem. § 296 ZPO [Präklusion] ?

§ 296 I: grundsätzlich nach der Ablauf der gesetzten Frist sind die neue Angriffs- und Verteidigungsmittel ausgeschlossen.

§ 296 II: Verletzung der allg. Prozessförderungspflicht hat lediglich die Möglichkeit der Zurückweisung zur Folge.

i.v.F. kommt es darauf an, ob die Aufnahme des Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde.

h.M.: absoluter Verzögerungsbegriff: abzulehnen, wenn der Rechtsstreit bei der Zulassung länger dauern würde, als bei Zurückweisung.

t.v.A.: relativer/hypothetischer Verzögerunsbegriff: keine Verzögerung, wenn der Rechtsstreit bei dem fristgemäßem Vortrag voraussichtlich auch nicht früher erledigt wäre.

beachte: eine Präklusion setzt voraus, dass:

  • kein bloßer „Durchlauftermin“ bezweckt war

  • das Gericht seine Pflichten erfüllt hat, und somit nicht für die Verspätung mitverursächlich ist.

  • das Gericht die Verzögerung nicht noch durch zumutbare Maßnahmen ausgleichen kann.

i.v.F. nach h.M. ist der Zeuge nicht mehr zu laden.

BVerfG: absoluter Verzögerungsbegriff ist Verfassingsgemäß. Ein Abschneiden des Tatsachenvortrags verletzt Art. 103 GG, wenn es sich geradezu aufdrängt, dass dieselbe Verzögerung auch beim rechtzeitigem Vorbringen eingetreten wäre. (NJW 1995, 1417; 1998, 2044)

also, hier: der Zeuge war im Urlaub => das Verfahren wäre selbst bei rechtzeitigem Vorbringen des Beklagten nicht früher entschieden.

Das Beweismittel ist zuzulassen, wenn das Hindernis in absehbarer Zeit entfällt.

=> das Gericht muss den Zeugen laden und hören.

Fall 9 Säumnis der Frist

der Bekl. B hat die Klageerwiderunsfrist versäumt. Sein Vorbringen wäre nach § 296 grds. abzuweisen. Bis zum frühen ersten Termin ist die Vorbereitung der Sache mit mehreren Zeugen technisch nicht zu bewältigen.

=

  1. Beim Gericht nachfragen, ob es sich lediglich um ein „Durchlauftermin“ handelt.

  2. Wenn kein „Durchlauftermin“ – Flucht in die Säumnis, beim Termin nicht erscheinen.

Folge: § 331 mit 333 ZPO – Versäumnisurteil. Dieses samt Versäumniskosten nach § 344 „kassieren“ und ein Einspruch gemäß § 338 einlegen. Der B trägt aber die Kosten.

***info*** Berufung, § 531 II Nr. 3

———————————— 09.11.2004 ————————————–

§ 4 : Rechtshängigkeit, Streitgegenstand

1. Rechtshängigkeit

2. Streitgegenstand

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  • Rechtshängigkeit erst mit der Zustellung der Klage § 261, 253

  • Mit der Rechtshängigkeit tritt die Änderungsbeschränkung ein, §§ 263, 264

  • §§ 265, 266 im Falle der Veräußerung des Streitgegenstandes.

Streitgegenstand wird durch den Kläger bestimmt. Hindert (?) die andere Partei und das Gericht sich einem andern zuzuwenden.

Wann ist der Streitgegenstand ein anderer? Es ist ein Abgrenzungsproblem.

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§ 5 : Zulässigkeit der Klage – Prozessvoraussetzungen

1. Echte Prozessvoraussetzungen

2. Sachurteilsvoraussetzungen

a. Ordnungsgemäßheit der Klageerhebung

b. Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit; Prozessführungsbefugnis

c. Zulässigkeit des Zivilrechtsweges und Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

d. Rechtsschutzbedürfnis

e. Fehlen anderweitiger Rechtshängigkeit

f. Keine rechtskräftige Entscheidung über den Streitgegenstand

3. Prozesshindernisse

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Fall 1 [Einreichungsmängel]

Zu den Einreichungsmängel zählen:

  • Unbekannter Beklagter [hier: Radfahrer] – Klage unzustellbar

  • Prozesshandlungen sind bedingungsfeindlich – die bedingungsabhängige Klagen werden als die an schwerwiegenden Mängeln leidende abgewiesen.

  • Keine Unterschrift

i.v.F. die Klage geht an Karla zurück, sie soll den Mangel beheben. D.h. im Einzelnen: zur Staatsanwaltschaft oder zur Polizei gehen, eine Anzeige machen. Nach der Personenfeststellung zurück zum Prozessgericht. Der Name muss nicht angegeben werden, die Person soll jedoch identifizierbar sein.

Fall 2

Deutsche Gerichtsbarkeit – ihr unterliegen alle im Bundesgebiet befindliche Personen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit.

(lex fori – Territorialprinzip)

Ausnahme – einige Personengruppen, §§ 18, 19, 20 GVG (Exterriorialität), auch keine ausländische Staaten, soweit sie in hoheitlichen Funktionen tätig sind.

  • Abgeordnete

  • Angehörige der ausländischen Streitkräfte nach Maßgabe der NATO-Statuts

Privatrechtliche Betätigung eines ausländischen Staates unterliegt der deutschen Gerichtsbarkeit.

Hier: privatrechtliche Betätigung, die Klage hat Aussicht auf Erfolg.

Fall 3

§ 253 II – „unerlaubte Handlung“ ist keine für die Individualisierung des Streitgegenstandes ausreichende Formulierung. [Individualisierungstheorie]

Schlüssigkeit der Klage ist nicht erforderlich. Zur Individualisierung der Klägers sind zumindest der Ort und das Datum erforderlich.

Vor der Abweisung – § 139 II V [Hinweispflicht des Gerichts]

———————————— 23.11.2004 ————————————–

Parteifähigkeit:

aktive Parteifähigkeit – Kläger

passive Parteifähigkeit – Beklagter

Fall 8

Säugling ist gem § 1 BGB rechtsfähig => parteifähig § 50 ZPO [nicht mit Prozessfähigkeit verwechseln]

OHG [offene Handelsgesellschaft] – keine juristische Person § 124 HGB gilt für OHG => ausdrücklich Parteifähig

BGB-Gesellschaften [§ 705 ff BGB] waren bis 2001 nicht parteifähig. Es wurden alle Gesellschaftsherren einzeln beklagt, oder mussten klagen.

Eine BGB-Gesellschaft ist eine „Gesamthand“ [: GbR, Gütergemeinschaft, Erbgemeinschaft], wo die Rechte und Pflichten allen Beteiligten gleichermaßen zustehen.

(BGH 146, 41; NJW 1056)

Die „Außen-GbR“ besitzt Parteifähigkeit, soweit sie einige Rechte und Pflichte begründet. Besondere Wirkungseinheit.

Neue Vorteile: auch beklagbar, wenn nicht alle Beteiligten bekannt sind.

[P] jetzt aber nur Gesellschaftsvermögen zur Haftung bestimmt, nicht aber Privatvermögen der Beteiligten.

§ 736 ZPO – neue Leseart: „auch“ mit einem Titel…

Gesellschaftsvermögen (Karsten Schmidt NJW 100? 993)

BGHZ 140, 880: gem. § 31 BGB analog sollen sich die Gesellschafter die….. der Gesellschaft anrechnen lassen.

Immer öfter wird eine GbR als eine juristische Person behandelt (Stand: 2004).

Nicht ins Vereinsregister eingetragener Verein – ist nicht aktiv Parteifähig, da müssen alle Mitglieder Klagen oder einem anderen ihre Rechte abtreten. Der ist aber passiv parteifähig.

§ 44 BGB

Fall 9

Ein 17-jähriger Kläger verlangt ein Versäumnisurteil gegen den B.

Versäumnisurteil – Sachurteil § 331 ZPO d.h. es müssen alle Voraussetzungen vorliegen.

[P] Prozessfähigkeit [=/=Parteifähigkeit] des K §§ 51, 52 ZPO => nach BGB, muss also Geschäftsfähigkeit besitzen.

Ein Minderjähriger ist nicht voll geschäftsfähig gem. § 106 BGB => nicht parteifähig.

Kaufvertrag kann er abschließen, mangels der Voraussetzungen der §§ 106 BGB, 51, 52 ZPO ist er nicht prozessfähig. Eine beschränkte Prozessfähigkeit gibt es nicht. Die Prozessfähigkeit darf nicht in Schwebe bleiben.

Ergebnis: Kein Versäumnisurteil.

§ 139 ZPO – Hinweis vom Gericht, dass ein gesetzlicher Vertreter die Prozessführung übernehmen soll.

Fall 10

K, der Ehemann der F gegen B auf Rückzahlung des Darlehens, das F dem B gegen hat, aus § 488.

§ 51 ZPO – Prozessführungsbefugnis ist eine Befugnis ein Prozess über das behauptete R im eigenen Namen zu führen.

Ohne PfB wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

Sachlegitimation betrifft das materielle R, nämlich die Frage, ob das behauptete R dem Kläger gegen den Beklagten tatsächlich zusteht.

  • Aktivlegitimation des Klägers – ihm steht das behauptete Anspruch zu

  • Passivlegitimation des Beklagten – gegen ihn besteht ein Anspruch

ohne eines Element wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

Hier: K hat keine Prozessführungsbefugnis, die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Prozessstandschaft: jemand setzt ein fremdes R im eigenen Namen durch.

gesetzliche Prozessstandschaft (jemand ist an die fremde Hilfe angewiesen)

  • 1984 BGB Anordnung eines Nachlassverwalters

  • 2212 ff BGB Testamentsvollstrecker

  • 80 InsO (Insolvenzordnung) [Das Verfügungs- und Verwaltungsrecht des Schuldners geht an den Insolvenzverwalter über]

  • der Veräußernde [quasi „automatisch“ Abtretende] der Streitsache im Fall des § 265 II ZPO.

K hat hier grds. keinen materiellen Bezug zur Forderung. Die Popularklagen sind auch nicht zulässig. Er muss schon selbst einen Anspruch haben. Dieser könnte sich aus der Führung einer Zuggewinngemeinschaft mit seiner Frau ergeben. Anspruch aus § 1368 BGB: hat K die Ausgaben der F in einer Zuggewinngemeinschaft, § 1363, nicht zugestimmt, hat sie unberechtigt verfügt => er kann die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebende Rechte gegen B geltend machen.

Gewillkürte Prozessstandschaft – PfB wurde durch ein Rechtsgeschäft vom Rechtsträger auf die Prozesspartei übertragen.

=> Die Klage ist unzulässig.

Fall 11

Fall-Skizze:

K – § 631 – B

+

K > § 398 > GKB

+

GKB > § 398 > K

Hier: gewillkürte Prozessstandschaft

GKB soll klagen, sie ist die Anspruchsträgerin, es klagt aber K.

Ausnahmsweise zulässig ! Prüfungsreihenfolge:

  • der Kläger muss vom Rechtsträger ermächtigt sein
    § 185 BGB ermächtigt ausdrücklich oder konkludent.

  • Der Kläger muss an der Durchsetzung des fremden R ein eigenes schutzwürdiges Interesse haben.
    Hier: 1) Finanzielles Interesse
    2) Sachnähe, Sachkündigkeit des K

  • der Beklagte soll durch diese Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt werden. (Zeuge in Person des K; Prozesskostenerstattungsanspruch).
    (BGH 199, 1717): die Vermögenslosigkeit reicht allein nicht aus, erforderlich ist ein Missbrauch der Verschiebung des Kostenrisikos. Indem K dem B sein Vermögen beweist, kann die gewillkürte Prozessstandschaft gerettet werden.

Fall 12

RSI – Rechtsschutzinteresse

§ 256 ZPO – Für eine Feststellungsklage besteht kein Rechtsschutzinteresse, wenn eine (Vermögens-) Lstgsklage möglich ist.

Wenn der Schaden sich nicht beziffern lässt, fehlen die Voraussetzungen für die Leistungsklage. Eine solche wäre hier unzulässig.

Die Feststellungsklage ist aber zulässig:

  • Leistungsbereitschaft des Beklagten

  • Wenn die Feststellungsklage den Streitstoff prozessökonomischer gestalten lässt.

Hier: Leistungsklage unzulässig; Feststellungsklage zulässig.

————————————— 24.11.2004 —————————————-

§ 6 : Klage

1. Notwendiger Inhalt der Klage

2. Klagearten

3. Teilklagen

4. Klageänderung

5. Objektive Klagehäufung

6. Auswirkungen der Veräußerung des streit-befangenen Gegenstandes

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Schiedsgerichte sind private Gerichte.

Schiedsvereinbarung, § 1032 ZPO

Den Parteien steht frei, welches Recht sie wählen.

  • Vergleich

  • Schiedsspruch, § 1054; Rechtsbehelf dagegen: Aufhebungsantrag, § 1059

Vollstreckung von Schiedssprüchen – § 1060 ZPO

JUS 2003 870 ff – Prozessuale Zusatzfrage in BGB-Klausur

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Klagearten:

Leistungsklage

Gerichtet auf die

Beurteilung zur Leistung oder Vornahme einer Handlung

Und Vollstreckung aus ergangenem Titel.

Feststellungsklage

§ 256 ZPO

Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses.

Klärung der Rechtslage. Nicht aber die Klärung einer abstrakten Rechtslage, auch nicht des künftigen Rechtsverhältnisses geeignet aber für die in Zukunft. mögliche Schäden aus dem bestehenden Rechtsverhältnisse. RSInteresse – kein Titel.

Gestaltungsklage

Gestaltungsklage der Rechtslage in bestimmten Rechtsgebieten:

1. Familienrecht [§§ 632 ZPO, 1599 BGB]

2. Gesellschaftsrecht z.B. 133 HGB [Auflösung einer OHG, § 140 HGB Ausschluss e. Gesellschafters, § 243 ff AktG]

3. Prozessgestaltungsklage, § 323 ZPO [Zwangsvollstreckungsrecht 767, 771 ZPO]

Fall 2

Teilklage

Anspruch auf 20.000 €, ob nur 5.000 € einklagbar sind.

Teilklage – ok.

Aber: t.v.A. Teilklage ist nicht zulässig, wenn durch die verminderte Summe die Gerichtsbarkeit geändert wird.

Vorteil: geringeres Kostenrisiko

Nachteile der Teilklage: Rechtshändigkeit, Verjährungshemmung, Rechtsfähigkeit des Klägers wird beschränkt.

Offene Teilklage – es wird zum Ausdruck gebracht, dass dies nur eine Teilklage ist. Der Restbetrag kann neu eingeklagt werden

Verdeckte Teilklage – dem Gericht unbekannt, dass nur teilweise geklagt wird.

strittig: ob der Restbetrag dann neu eingeklagt werden kann.

Der Beklagte kann, um sich den Stress zu ersparen, eine negative Feststellungsklage erheben, damit es keinen weiteren Prozess mehr gibt.

3 Forderungen x 20.000 € Kostensparende Vorgehensweise:

1. Variante: 3 x 1/3 = 20.000 € 2. Variante: Staffelung

Fall 3 Klageänderung

Ursprünglich hat der Kläger den Unterlassungsanspruch, § 1004 I BGB geltend gemacht. Erst danach erkennt er, dass der Anspruch gem. § 1004 II ausgeschlossen ist, und er selbst zur Duldung nach § 906 I BGB verpflichtet ist. Daher wird die Klageänderung auf den Ausgleich in Geld erwünscht.

also, 1004 I -> 906 II S.2

Objektive Klageänderung:

  • Erweiterung des Klageantrags

  • Beschränkung des Klageantrags

  • Auswechselung des Klageantrags

  • Nachträgliche Klagehäufung, § 260 ZPO

Voraussetzungen der Klageänderung:

entweder Einwilligung des Beklagten nach § 263 1.Alt., oder wenn das Gericht diese für sachdienlich erachtet, § 263 2. Alt.

§ 267 [Vermutung der Einwilligung, wenn der Beklagte sich auf die abgeänderte Klage eingelassen hat]

Fall 4

Anfänglich Schadensersatzklage. Ist die Umstellung auf eine Feststellungsklage zulässig?

1. Streitgegenstand. Klageänderung

2. § 264

Objektive Klagehäufung, § 260 ZPO

Fall 5 objektive Klagehäufung

K klagt gegen B in einer Klageschrift ein:

a) beim LG: 9.000 € aus Kauf und 4.000 € aus Werkvertrag (Summe 13.000 €);

b) beim AG: Zahlung von 3.000 € und Erlass eines Arrests deswegen;

c) beim LG: 4.500 € aus Kauf und 2.500 € aus Wohnraummiete;

d) beim AG: Scheidung und Rückzahlung von 2.500 € Darlehen;

Ist die Klagehäufung jeweils zulässig?

Die äußere Zusammenfassung mehrerer Klagen [mehrerer Steitgegenstände, Ansprüche, § 260 ZPO] in einem Verfahren heißt objektive Klagehäufung.

Allgemeine Regeln:

  1. Zulässig ist die Verbindung der Ansprüche. Ausnahme: § 610 II ZPO – Scheidung u.ä. mit anderen Ansprüchen.

  2. Zuständigkeit für Ansprüche aus den Wohnraummietverhältnissen liegt bei AG, § 23 GVG.

  3. Dieselbe Prozessart. § 916 – Arrest dient der Sicherung der Zwangsvollstreckung.

Ergebnis: nur im Fall a) ist die Klagehäufung zulässig.

Fall 6 (Alternative Klagehäufung)

Alternative Klagehäufung ist wg. Unbestimmtheit des Antrags (vgl. 253 II Nr.2) unzulässig, wenn es dem Gericht überlassen wird, auf welche Folge es erkennen will (hier Rückabwicklung oder Minderung). [keine Möglichkeit für Gerichtswahl]

Der Kläger muss sich schon auf einen Klageantrag festlegen.

§§ 262 BGB Wahlschuld: unzulässig

Fall 7 Eventualklagenhäufung

V->K auf KP-Zahlung der Rolex oder Rückübereignung der Uhr.

Eventualklagenhäufung. Sie liegt vor, wenn zwei Anträge gestellt werden:

  • Hauptantrag [hier: Kaufpreiszahlung]

  • Hilfsantrag [hier: Rückübereignung] wird von Gericht nur betrachtet, wenn der Hauptantrag abgelehnt wird.

  • evtl. weitere Hilfsanträge (Staffelung)

es muss ein Zusammenhang zwischen den Eventualanträgen geben. Das Gericht ist an die vorgegebene Reihenfolge gebunden.

In Rechtsmittelinstanz kann für den Hauptantrag entschieden werden, mit der Folge, dass die Entscheidung der ersten Instanz für den Hilfsantrag entfällt.

Fall 8

8. K1 klagt gegen B auf Zahlung einer Entschädigung. Während des Prozesses tritt er die Forderung an K2 ab, der nun seinerseits gegen B auf Zahlung klagt.

a) Ist diese neue Klage zulässig?

b) Ist die alte Klage des K1 gegen B nach der Abtretung als unbegründet abzuweisen? Gilt dies auch dann, wenn K1 den Antrag auf Leistung an K2 umstellt?

c) Ist die Frage b) anders zu beantworten, wenn die Klage auf Herausgabe eines VW gerichtet ist und K1 ihn während des Prozesses nach §§ 931, 934 BGB an den gutgläubigen K2 veräußert hat?

Anspruchsabtretung § 398 BGB

Veräußerung oder Abtretung der Streitsache [bei der Rechtshängigkeit] zulässig, § 265 ZPO

Die neue Klage von K2 ist zulässig, wenn der Klagegegner zustimmt, § 265 II S.2.

Mit der Abtretung hat K1 die Sachlegitimation eingebüßt, er ist nicht mehr Prozessstandschaftsfähig. Dem Beklagten B kann kein anderer Prozessgegner aufgedrängt werden, es sei denn er willigt das nach § 265 II S.2 ein. Dann kann K2 den Prozess übernehmen. Das wäre der Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft.

  • K1 muss auch einwilligen

  • solange K1-B weiter geführt wird, kann K2-B nicht geben, § 261 III Nr.1

  • Urteil K1-B ergeht auch zu Gunsten und zu Lasten des K2. § 265 III – 325, wenn das Urteil gegen K2 nicht wirksam sein würde, kann K1 den Anspruch nicht mehr geltend machen.

  • K2 muss den Klageantrag auf Zahlung B->K2 umstellen.

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§ 7 : Parteimehrheit und Parteiwechsel

1. Parteimehrheit (subjektive Klagehäufung): Streitgenossenschaft

2. Die Nebenintervention

3. Die Streitverkündung

4. Parteiwechsel während des Verfahrens

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Fall 1 „Autounfall“. Streitgenossenschaft.

Streitgenossenschaft:

  • einfache, §§ 59, 60 [aktive, passive] 1. Alt. – Erben 2. Alt. – z.B. mehrere Gläubiger oder Schuldner (Käufer, Mieter, 420 ff. BGB)

  • notwendige, § 62 ZPO

K – VU § 331 ZPO – H (Säumnis)

K ———————— F (Anerkenntnis)

K ———————— V (Bestreitet)

H, F, V sind hier Streitgenossen

1. Teil. Klage K gegen den Kfz-Halter H.

– Versäumnisurteil begehrt, § 331 ZPO –

ordnungsgemäße Ladung (+)

II. Säumnis trotz Ladung?

  1. H selbst war im Termin abwesend

  2. Er könnte von V und F gem. § 62 I vertreten worden sein, wenn es sich um eine notwendige Streitgenossenschaft handelt.

  1. Streitgenossenschaft (subjektive Klagehäufung): Beteiligung mehreren Personen auf Klägerseite (aktive StrG) oder auf der Beklagtenseite (passive Streitgenossenschaft).

  2. Unterschied zwischen einer einfachen und einer notwendigen Streitgenossenschaft.

aa) einfache Streitgenossenschaft (Regelfall) Zulässige Zusammenfassung mehreren an sich sebständigen Prozesse zu einem Verfahren aus Zweckmäßigkeitserwägungen

bb) notwendige Streitgenossenschaft (Ausnahme) liegt vor, wenn aus prozess- oder materiell-rechtlichen Gründen die Entscheidung ggü. allen Streitgenossen nur einheitlich ausfallen kann.

    1. Prozessrechtliche Gründe
      – Fälle der Rechtskrafterstreckung (z.B §§ 183 InsO, 326, 327, 856 IV ZPO) [Erbsachen, mehrfache Pfändung]
      – Gestaltungswirkung eines Urteil allen Streitgenossen ggü. [§ 133 HGB – OHG-Auflösung]

    2. materiell-rechtliche Gründe
      wenn wegen Verfügungsbefugnis die Klage nur gemeinschaftlich erhoben werden kann oder gegen alle gemeinschaftlich gerichtet werden muss.
      – Aktivprozesse der Gesamthand
      – Auflassungsklage gg Miteigentümer

i.v.F. Inanspruchnahme mehrerer als Gesamtschuldner => einfache Streitgenossenschaft; Arg: § 425 BGB – für und gegen der Pers. in deren die Tats. eintreten => Vertretungsfunktion des § 62 ZPO greift nicht => Säumnis H (+)

III. Zulässigkeit der Klage (+)

IV. Schlüssigkeit der Klage aus §§ 7 I StVG, 840 BGB.

Ergebnis Teil 1: Vurteil ggü H (+)

2. Teil. K gegen F

(Anerkenntnis ist kostengünstig 313b)

VSS für Anerkenntnisurteil gem § 307 ZPO

  1. Zulässigkeit der Klage (+)

  2. Verfügungsbefugnis der Parteien (+)

  3. Schlüssigkeit der Klage wird nicht geprüft [wenn sie zu prüfen wäre, § 18 StVG]

Ergebnis Teil 2: Anerkenntnisurteil ggü F (+)

3.Teil. K gegen Versicherung V

I. Zulässigkeit der Klage (+)

II. Begründetheit der Klage

  1. Schlüssigkeit des Klägervorbringens
    i.v.F. Anspruch gem § 3 Nr. 1 PflVG. Direktanspruch ggü dem Versicherer. Er haftet dem Geschädigten als der Versicherte Schädiger selbst. [Ausnahme im Straßen-Pflichtversicherungsgesetz]

  2. Erheblichkeit des Beklagtenvorbringens
    i.v.F. höhere Gewalt als Unfallursache lässt die Halter-Haftung gem. § 7 II StVG und damit Haftung des Versicherers entfallen.

  3. Beweisstation
    a) Beweislast für das Vorliegen der höheren Gewalt betrifft V
    b) Beweisantritt: Zeugenvernehmung des F
    Bedenken bzgl. Zeugenvernehmung des F, er ist ein Beklagter
    – F und V sind StrG
    – StrG sind grds. als Partei zu vernehmen, vgl. § 449 ZPO
    aa) Früher h.M.: ein StrG kann erst nach der formellen Trennung oder rechtskräftingen Beendigung seines Prozesse als Zeuge im Restprozess auftreten.
    bb) Heute h.M.: der einfache StrG kann als Zeuge über alle Tatsachen vernommen werden, die ausschließlich die anderen StrG betreffen.

Hier: F kann nicht als Zeuge vernommen werden, weil die frage betrifft ihn selbst.

Ergebnis: V kann das Vorliegen der höheren Gewalt nicht beweisen und wird zur Gesamtschuld verurteilt.

————————————— 01.12.2004 —————————————

Fall 3 Parteiwechsel

Def. Parteiwechsel.

Die neue Partei musste den Rechtsstreit in dem Stadium übernehmen, in dem er sich beim Wechsel befindet.

Gesetzlicher PW:

  • 240 ff. ZPO

  • hängt von Parteiwillen ab [§§ 265 – Veräußerung der Streitsache, 75 – 77 ZPO]

Gewillkürter PW:

  • keine ges. Regelung

  • Ausnahme: § 856 II (Rspr: als Klageänderung zu behandeln, § 263 analog. Lit: Proz. Inst. eigener Art, §§ 269, 265 II analog)

i.v.F. gew. Parteiwechsel.

  • Einbeziehung des neuen Beklagten [Rspr: analog § 263]

  • Erklärung Kl (Zustellung der Klageschrift an Beklagten)

  • Zustellung an den anderen Beklagten

  • Ausschluss des ursprünglichen Beklagten. Ob seine Einwilligung erforderlich ist, ist umstritten. [§ 269 II analog]

  • Bindung des n. Beklagten an das Prozessergebnisse wenn er dem PW zustimmt
    i.ü. nur, wenn Verweigerung der Zustimmung einen Rechtsmissbrauch darstellt. (GmbH und ihr Geschäftsführer)

Fall 4

Mängel > Klage > Regressansprüche >welche Gefahr? was ist B zu raten?

L ——– (SE?) —— B — § 433 Mängel (SE+) — K

Es besteht die Gefahr, dass B im ersten Prozess zum Schadensersatz verurteilt wird. Die Rechtskraft des Urteils K gegen B erstreckt sich nicht auf die Beziehung B und L (Gefahrenübergang, Mangelhäufigkeitsvermutung)

Was ist B zu raten?

§ 72 ZPO Streitverkündung ggü. dem L

§ 74 III -> § 68: L kann im folgenden Prozess nicht geltend machen, dass im ersten Prozess unrichtig entschieden worden sei.

Ansonsten kann er nicht an das Ergebnis K->B gebunden werden.

VU – 331

Ankerkenntnisurteil – 307

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§ 8 : Einlassung des Beklagten

1. Überblick über die Reaktionsmöglichkeiten

2. Einlassung gegenüber dem Tatsachenvortrag des Klägers

3. Aufrechnung und Eventualaufrechnung

4. Widerklage

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Fall 1 Hilfsaufrechnung [Einlassung der Beklagten]

Aufrechnung als eine Prozesshandlung

§ 387 ff. BGB – Materiell-rechtliches-Rechtsgeschäft

keine echte, sondern eine Hilfsaufrechnung

Muss der Beweis über das Bestehen der Hauptforderung erbracht werden?

Ist das Gericht vom Bestehen der Gegenforderung überzeugt, ohne Hauptforderung geprüft zu haben ginge es nach Klageabweisungstheorie: entweder besteht die Hauptforderung gar nicht, oder sie wird sofort durch Gegenforderung erloschen. Die Klage wäre dann abzuweisen. In dem Fall ist aber unklar, ob die Hauptforderung bestanden hat, oder aufgerechnet wurde. Der Beklagte kann so seine Gegenforderung verlieren.

aber heute Beweiserhebungstheorie:

(1) Feststellung, ob die Hauptforderung „an sich“ besteht – Beweiserbringung [Vertrag]

Eventualaufrechnung bedeutungslos

(2) Erst wenn das Bestehen der Hauptforderung feststeht, wird es aufgerechnet.

Jaurnig, § 45 II

Fall 2 Widerklage

K aus Köln –> B aus 433

B aus Bonn –> K aus 488

gemeinsame Entscheidung

Widerklage bleibt bestehen, selbst, wenn die Hauptklage abgewiesen wird.

  • die Hauptklage muss rechtshängig sein

  • Widerklage muss einen anderen Gegenstand haben. Sie darf nicht eine bloße Negation der Hauptklage darstellen.

  • für beide Klagen müssen der selbe Rechtsweg und die selbe Prozessart gegeben sein.

595 I

610 II

632 II

640c I S. 2

stritig: § 33 ZPO – besonderer Gerichtsgegenstand der Widerklage

Rechtsprechung: Rechtlicher Zusammenhang nach § 33 I ist eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen

Lit.: § 33 I begründet lediglich einen besonderen Gerichtsstand der Widerklage. § 33 steht systematisch gesehen im Abschnitt der Gerichtsstände. Außerdem lässt § 145 II die Trennung der beiden Prozessen, wenn der rechtlicher Zusammenhang nicht besteht.

Hier: nach der Rechtsprechung ist die Widerklage als unbegründet abzuweisen.

————————————— 07.12.2004 —————————————-

§ 9 : Beweisverfahren

1. Beweisbedürftigkeit

2. Beweisarten, Beweismittel

3. Durchführung des Beweisverfahrens

4. Beweislast

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Das Beweisverfahren

Das Ziel – Die Überzeugung des Richters

Beweisbedürftigkeit:

  • Beweis aller erheblichen strittigen Tatsachen, die nicht offenkundig sind und nicht der Gegenstand einer Vermutung, § 292 ZPO, sind.

Richter wendet Relationstechnik an:

  • Schlüssigkeit des Klägervorbringens

  • Erheblichkeit des Beklagtenvorbringens

Fall 1

Fall 2 Beweisarten, Beweismittel

  • Freibeweis – ohne Beschränkung auf Beweismittel der ZPO

Anruf, schriftliche Auskunft, usw.

Hauptanwendungsbereich – die Tatsachen, die vom Amts wegen zu prüfen sind.

ausnahmsweise zulässig

§ 118 II S.2 – Prozesskostenhilfe

§ 293 II – ausländisches Recht

§ 495a – Bagatelleverfahren beim AG

  • Strengbeweis – in förmlichen Verfahren, §§ 355 ff. ZPO

unterschieden werden 5 Beweismittel (SAPUZ) §§ 371 – 4..

Sachverständigenbeweis – Gutachten, §§ 402 ff. [Helfer und Berater des Richters]

Augenschein – unmittelbare sinnliche Wahrnehmung der Eigenschaften einer Sache oder einer Person

Parteivernehmung, § 445

Urkundenbeweis – gedanklicher Inhalt

Zeugenbeweis – §§ 373 ff. => Zeuge ist, wer über seine Kenntnis von vergangenen Tatsachen aussagen soll.

Pflichten eines Zeugen:

  • erscheinen

  • Aussagen – auch Verweigerungsrecht

  • sich zu informieren, 378

  • Eid leisten

SachverstendigenbeweisSachverständiger – Beherrscher des Gerichts. Probl.: Art. 72-79 GG

Plausibilitätskontrolle durch Richter mit Zusatzqualifikationen.

Sachverständiger kann seine Dienste verweigern. „Er hat Pflicht zur Erstattung eines Gutachtens“, § 407 ZPO.

Parteivernehmung, § 445 ist von Anhörung der Partei zu unterscheiden.

Anhörung dient der Aufklärung, § 139, und ist kein Beweismittel.

§ 448:

  • die übrige Beweise reichen nicht aus

  • die bestrittene Behauptung muss wahrscheinlich sein.

  • die Vernehmung muss nur den letzten Zweifel aufräumen. (Rspr.)

Eine Parteivernehmung ist nicht erzwingbar, aber spricht möglicherweise gegen der Weigernden.

Unwahre Behauptungen führen zur Strafbarkeit.

Durchführung des Beweisverfahrens

1. Antrag der Partei

AGL des Beweisantrags: analog § 244 III, IV StPO unzulässig ist:

  • Ausforschungsbeweis“, wenn die Offenkundigkeit bzg. der str. Tatsachen vorliegt

  • Verwendung der rechtswidrig erlangten Beweismittel (str.)

2. Beschluss des Gerichts

3. Beweisaufnahme

4. Beweiswürdigung

—————————————- 14.12.2004 ————————————–

§ 284 ZPO – 1. Justizmodifizierungsgesetz

Beweisaufnahme mit Einvernehmen der Parteien – Einschränkung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes

Beweislast:

a) Verteilung nach ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen (Beweislastregeln)

z.B. §§ 1791, 280 I 2, 311a II 2, 831 I 2, 932 I 1 BGB

Fall 9

AGLs: 823, 826 BGB

311 II

823

Verschuldennachweis hat grds. Karla zu erbringen, aber § 826 – Haftung für vermeintliches Verschulden

b) Verteilung nach Tatsachenvermutungen (z.B. § 1377 BGB) und Rechtsvermutungen (z.B. § 1006 BGB) haben die gleiche Wirkung.

Fall 10 Feststellungsklage

Normalerweise muss Karla die Beweise vorbringen, aber hier gesetzliche Vermutung des Eigentums, § 1006 I 1 BGB.

Karla muss lediglich den Besitz – das Vermutungsbasis – beweisen.

Es sei denn, Berta kann ihr Eigentum beweisen.

§ 891 – Grundbucheintragung

§ 1117 – Besitz an dem Briefhypothekenbrief

§ 1377 – Verzeichnis des anfänglichen Vermögens der Ehegatten

c) Soweit keine ausdrückliche gesetzliche Regelung greift, gilt folgender Grundsatz:

jede Partei trägt die Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen VSS der ihr günstigen Rechtsnormen.

d) Die Beweislast ist gemindert durch:

  • Anscheinsbeweis (prima-facie-Beweis) [Lebenserfahrungstatsachen] im Gesetz nicht geregelt.

  • § 287 ZPO: im Fall, wo die Parteien über den Schadensumfang nicht einig sind, entscheidet das Gericht.

  • Grundsätze der Beweisvereitelung

Fall 11 Anscheinsbeweis

§ 7 StVG – Gefährdungshaftung: Ausgleichsfunktion

§ 11 S. 2 StVG – Schmerzensgeld ( jetzt auch für Gefährdungsdelikte): Ausgleichs- und Genugtunsfunktion

Deliktischer Anspruch: Genugtungfunktion

  • Verschulden (von K nicht bewiesen)

hier: Anscheinbeweis – Vermutung des Verschuldens, wenn der Kfz-Fahrer auf dem Bürgersteig fährt.

Anscheinsbeweis:

bewirkt keine echte Beweislastumkehr.

Atypischer Geschehensablauf – B kann diesen Beweis des ersten Anscheins erschüttern, wenn er glaubhaft vorträgt und beweist, dass höhere Gewalt im Spiel war.

Der Kläger muss dann den vollen Beweis führen.

Hier hat B nichts vorgetragen => Ergebnis: schuldig, die Klage hat Erfolg.

Fall 12 § 287 (i.V.m. § 286 ZPO):

Schadensersatz -> Betreiber B. K vermag seinen Verdienstausfall nicht im einzelnen zu beziffern. Kann das Gericht den Verdienst schätzen?

Anspruch K -> B aus 823 (keine Gefährdungshaftung, weil nicht ausdrücklich geregelt)

Kausalität:

Haftungsbegründende zwischen einer Handlung und RGVerl. (§ 286 ZPO)

Haftungsausfüllende zwischen RGVerl. Und Schaden (§ 287 ZPO)

Unterschiedlicher Beweismaß

Kommentare zu §§ 286, 287 lesen !

§ 286 ZPO -> „ob“ Volle richterliche Überzeugung

§ 287 ZPO -> eine erhebliche Wahrscheinlichkeit

§ 252 II BGB – Beweiserleichterung bei der Ermittlung der Höhe des entgangenen Gewinns (Verdienstausfall)

Die Anknüpfungstatsachen für die Schätzung dürfen nicht geschätzt werden. [Lohnabrechnung für das Vorjahr…]

Fall 13 Grundsätze der Beweisvereitelung

Arztpflicht – die Behandlungsschritte zu dokumentieren.

Schuldhaftes Unmöglichmachen des Beweises – Beweisvereitelung

Strittig, ob die Beweisvereitelung zur Beweislastumkehr führt.

  • Rechtsprechung tendiert dazu

  • Literatur flexibel…

In besonderen Fällen hat die Rechtsprechung richterrechtliche Sonderregelung der Beweislastumkehr.

~entw. – besonders wichtig (!)

a) Produkthaftung – Produktfehler

Befunderhebungspflicht (BGHZ 104, 323)

Hochzeitsessensentscheidung. Katzenmeier JUS 2003, 943 ff.

b) Arzthaftung

bei groben Behandlungsfehler – Beweislastumkehr bei der Verletzung von Dokumentirrungspflicht.

————————————– 15.12.2004 ————————————–

§ 10 : Prozessbeendigung durch Parteihandlungen

1. Grundsätzliches zu Prozesshandlungen der Parteien

2. Klagerücknahme

3. Klageverzicht

4. Anerkenntnis

5. Erledigung der Hauptsache

a. Übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien

b. Einseitige Erledigungserklärung des Klägers

c. „Erledigung“ vor Rechtshängigkeit

6. Prozessvergleich

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Beendigung des Prozesses ist durch die Parteien jederzeit möglich, ohne dass das Gericht ein Urteil fällt.

Jaurnig § 30 III Prozesshandlungen

  • Einwirkungshandlungen

erzielen die beabsichtigte Wirkung nicht unmittelbar, sondern durch die ausgelöste Handlungen des Gerichts.

Einwirkungshandlungen sind auf ihre Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen.

(z.B. Klage, tats. Behauptungen, Beweisantritte)

  • Bewirkungshandlungen

unmittelbare Prozesswirkung. Wirksamkeit der Klagerücknahme.

Bewirkungshandlungen sind auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen.

(z.B. Klagerücknahme, das Geständnis u. sein Widerruf, §§ 288, 290, die Einlegung und Zurücknahme eines Rechtsmittels oder des Einspruchs)

Übersicht: Unterschiede (die wichtigsten: Nr. 3, 6)

Prozesshandlungen können zugleich Einwirkungs- und Bewirkungshandlung sein.

Klagerücknahme, 269 ZPO.

ist ggü dem Gericht zu erklären. Hat sich der Beklagte in der Verhandlung zur Hauptsache auf die Klage eingelassen, bedarf es seiner Einwilligung zur Klagerücknahme. § 269 II S.4 – Zwei-Wochen-Frist zum Widerspruch der Klagerücknahme, sonst Einwilligungsfiktion.

§ 269 III S.1 HS.2 – Klagerücknahme nach dem ergangenem, noch nicht rechtskräftig gewordenem Urteil.

Zahlt der Beklagte zwischen an- und Rechtshängigkeit, wird die Klagerücknahme aussichtslos, § 269 III S.2. In dem Fall trägt der Kläger die Kosten. Ansonsten § 269 III S.3.

Fall 1

§ 264 II – die Höhe der NEBENForderung – keine Klageänderung, hier Hauptforderung.

Verzicht auf Anspruch, § 306

Hier: Klagerücknahme (konkr. Rechtsstreit), § 269

  • Einwilligung des Beklagten

    • ausdrücklich (-)

    • § 269 II S.4 – Zwei-Wochen-Frist (das Gericht hat ihn darauf hinzuweisen)

hier im Sachverhalt keine Angaben => keine Einwilligung unterstellen

=> die Klageänderung ist nicht zulässig

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§ 308 ne ultra petita (nicht mehr, als Kläger beantragt)

Beim Verzicht trägt Kläger die Kosten nach § 91 ZPO.

————————————————-

Fall 2 Anerkenntnis

§ 307 – Ankerkenntnisurteil = Sachurteil

  • allgemeine Sucharteilvoraussetzungen

  • Antrag des Klägers nicht erforderlich

  • Verfügungsbefugnis der Parteien

  • unbedingt, uneingeschränkt, vorbehaltlos

Hier: Anerkenntnis, aber nur, wenn der Kläger die Kosten trägt.

Das geht, § 93 – Kosten bei sofortigem Anerkenntnis.

Unter Verwahrung der Kosten“ – kein Vorbehalt, sondern ein Hinweis auf § 93.

Rechtsfolge: § 313b ZPO – Urteil ohne jede sachliche Prüfung. Die Klage braucht nicht schlüssig oder materiell begründet zu sein.

Fall 3 Erledigung der Hauptsache

Auto vor der Übereignung kaputt.

Der Kläger kann den Gegenstand der Klage für erledigt erklären.

einseitige oder übereinstimmende WE?

= übereinstimmende Erledigungserklärungen, vgl. § 91a S.1

=> bindend für das Gericht – Verhandlungsbeendigung

es kommt nicht darauf an, ob die Sache sich tatsächlich erledigt hat, BGHZ 03, 1314 ff.)

Kostenverteilung nach billigem Ermessen, § 91a I S.1 (hypothetisch Unterlegener). Grds. je zu Hälfte.

Kein Urteil. Beschluss wg. der Kosten.

———————————— 21.12.2004 ————————————-

Einseitige Erledigungserklärung

Gesetzlich nicht geregelt, allgemein anerkannt.

  • Anregung der beidseitigen Erledigungserklärung. Die Klage bleibt rechtshängig.

  • Klageänderung zu FK.

Das ursprüngliche Begehren des Klägers ändert sich. Umwandlung zur Feststellungsklage: Feststellung der Erledigung der Sache. Nach h.M. nach § 264 Nr. 2 zulässig. (BGH NJW 2002, 442)

  • Gericht prüft, ob die Sache sich tatsächlich erledigt hat.

Feststellungsklage ist begründet, wenn die zunächst Zulässige und Begründete Klage durch ein nach Klageerhebung eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist.

Vollständige Sachprüfung, ggf. mit Beweisaufnahme. War die ursprünglich Klage unzulässig oder unbegründet, wird auch FK abgewiesen, Kosten (§ 91) trägt Kläger.

aber wenn der Kläger einen Hilfsantrag gestellt hat, muss ggf. entschieden werden. War die ursprüngliche Klage okay, wird der FK stattgegeben. (Feststellung, dass die Hauptsache erledigt ist).

Kosten – Beklagter, § 91.

Fall 4

Beweisaufnahme erforderlich

Kein wirksamer Kaufvertrag => Anspruch; Klage unbegründet

=> die FK abzuweisen Kosten: K

Erledigung zw. An- und Rechtshängigkeit (z.B.Beklagter zahlt nach Einreichung, aber vor der Zustellung der Klage)

-> § 269 III Kläger kann die Klage zurücknehmen, Kosten nach bisherigem Sach- und Streitstand. (JUS 2002, 205)

– bei Aufrechnung, § 389 BGB strittig, ob die Aufrechnungslage oder die Aufrechnungserklärung das erledigende Ereignis ist.

BGH … 2003, 3135: § 398 bedeutungslos, erst die Erledigungserklärung von Bedeutung.

6. Prozessvergleich

Vertrag mit Doppelnatur: Prozesshandlung und materielles Rechtsgeschäft sind untrennbar miteinander verbunden.

§ 779 BGB – Begriff des Vergleichs [Kompromiss]

VSS:

1. Als Prozesshandlung

  • abschließen in anhängigem Rechtsstreit vor einem deutschen Gericht

  • muss den Streitgegenstand ganz oder teilweise erledigen

  • Verfügungsbefugnis der Parteien [nicht bei der Scheidung – nur durch Gestaltungsurteil]

  • Postulationsfähigkeit der Parteien, so bei LG Anwaltszwang, § 78 ZPO

  • bei mündlichen Verhandlung Protokollierung, § 160 III Nr. 1, 162 ZPO

2. Als materielles Rechtsgeschäft (§ 779 BGB)

  • Beseitigung des Rechtsstreits durch „gegenseitiges Nachgeben“

  • sonstige materielle VSS nach materiellem Recht (Geschäftsfähigkeit, wirksame Verteilung, Verfügungsbefugnis)

eine evtl. erforderliche Form (z.B. § 311b I BGB) wird durch Protokollierung ersetzt, vgl. § 127a, 126 IV, 129 II BGB

  • beachte: „Widerrufsvorbehalt“ ist möglich (und üblich), es sei denn, dass mat. RG bedingungsfeindlich ist. etwa § 98? II BGB

Wirkungen:

1. Soweit der Vergleich reicht, wird der Rechtsstreit beendet.

2. Prozessvergleich ist ein Vollstreckungstitel, soweit er einen Vollstreckungsinhalt hat. § 794 I Nr.1 ZPO.

3. Prozessvergleich erwächst nicht in der Rechtskraft, § 767 II ZPO gilt nicht. Also, man kann noch die Einwendungen geltend machen.

4. Unwirksamer Prozessvergleich oder ein Streit darüber bewirkt die Fortsetzung des Prozesses.

Fall 5

Rechtshängigkeit ist mit Abschluss des Vergleiches beendet.

Auswirkung der materiell-rechtlichen Änderung auf die Prozesshandlung hat eine

doppelte Natur => Verfahrensbeendigende Wirkung fällt weg => es wird der vorherige Prozess fortgesetzt.

Das Gericht prüft, ob der materielle Teil des Vergleichs unwirksam ist. Die Unwirksamkeit hat Auswirkung auf den prozessualen Teil.

Materieller Teil unwirksam => Prozesshandlung unwirksam.

Streit über Inhalt eines Prozessvergleichs => ein neuer Prozess

——————————– 01.01.2005 ———————————-

§ 11 : Gerichtliche Entscheidungen

1. Verfügungen, Beschlüsse, Urteile

2. Urteilsarten

§ 12 : Versäumnisverfahren

1. Begriff des Versäumnisurteils

2. Versäumnisverfahren bei Verhandlungstermin

3. Das Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren

4. Das Ausbleiben beider Parteien

————————————————————————————

Versäumnisverfahren

§§ 330 ff. ZPO – Der Sinn: Die Sache muss entschieden werden, selbst, wenn eine Partei ihrer Obliegenheiten nicht nachkommt.

Obliegenheiten sind nicht erzwingbar, sie liegen eher im eigenen Interesse der Partei.

Versäumnisurteil – eins echtes Sachurteil mit Rechtskraft.

echte VU:

1. gg. säumige Partei

2. wg. des Säumnisses

keine VU:

1. nicht gg. die säumige Partei

2. nicht aufgrund des Säumnisses

Säumig ist eine Partei, wenn Sie trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheint. § 335 I Nr. 2

  • Ladungsfrist § 217 anhängiger Prozess

  • beim ersten Termin aber: Einlassungsfrist nach § 274 III

  • § 222 ZPO FRISTBERECHNUNG => § 187 BGB

=> 14 Tage zw. Zustellung und dem Termin.

Hier: ab 03.03. + 14 Tage = 17.03. => rechtzeitige Ladung (+)

  • wenn RA nicht nach § 78 zugelassen ist

  • wenn die Partei nicht verhandelt, 333

Frage 2

Einspruch, § 338

gg. ein unechtes VU kein Einspruch, sondern Berufung usw.

Wenn unklar ist, ob ein streitiges Urteil oder ein VU ergangen ist, ist nach Begünstigungsgrundsatz wahlweise Berufung oder Einspruch statthaft.

Wenn ein VU aber tatsächlich keine Säumnis vorliegt -> nur Einspruch.

§ 338, 339, 340. 341 – Statthaftigkeitsprüfung.

Frage 3

Es ergeht ein zweites Versäumnisurteil. Die Gesetzesmäßigkeit des ersten VU wird nicht geprüft, § 345.

Kein Einspruch, aber Berufung möglich, wenn keine Säumnis, § 514.

———————————- 18.01.2005 ——————————-

§ 13 : Rechtsmittel

1. Wesensmerkmale

2. Allgemeine Grundsätze

3. Die einzelnen Rechtsmittel

a. Berufung (§§ 511-541)

b. Revision (§§ 542-566)

c. Beschwerde (§§ 567-577)

§ 14 : Rechtskraft

1. Formelle Rechtskraft

2. Materielle Rechtskraft

a. Begriff und Wesen

b. Tragweite und Grenzen

3. Beseitigung einer rechtskräftigen Entscheidung

a. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

b. Abänderungsklage

c. Wiederaufnahme des Verfahrens

d. Durchbrechen der Rechtskraft

e. Verfassungsbeschwerde

———————————————————————————–

Formelle Rechtskraft

Zweck: Rechtsfriede, Rechtssicherheit

beim Eintritt der formellen Rechtskraft ist der Prozess endgültig abgeschlossen.

Materielle Rechtskraft – die Rechtsfolgen im Urteil sind für die Parteien verbindlich.

A -1-Mio €–> B. 3 Monate später stellt sich heraus, dass der Anspruch nicht bestand. Pech gehabt. Rechtskraft eingetreten. Auch ein materiell unrichtiger Urteil unterliegt der Rechtskraft.

BGH Urteile bekommen ihre Rechtskraft sofort, da BGH die letztinstanzliche Entscheidung fällt.

sonst Eintritt nach der Ablauf der Frist zur Anlegung des Rechtsmittels. Außer Verzicht auf auf Rechtsmittel. [typischer Fall für Anwaltshaftung]

§ 197 I Nr. 3 – 30jähriger Verjährungsfrist für die rechtskräftig festgestellte Ansprüche.

201 Beginn

Materielle Rechtskraft

prejudizialität der Vorentscheidung.

§ 256 II Zwischenfeststellungsklage

Prozessth. – bindend, aber keine Auswirkung an das Materielle.

Frage 4

K -> B auf 985. B veräußert an D.

K möchte zwangsvollstrecken, 704 ff. -> D. Ist das möglich?

  • Vollstreckungstitel (Urteil oder ein sonstiger vollstreckbarer Titel) 704, 794

  • Klausel § 724 ff. [vollstreckbare Ausfertigung]

  • Zustellung, § 750

K hat B verklagt. B steht das Veräußerungsrecht nach § 265 I zu.

K hat einen Herausgabetitel erstritten = Titel nach § 704 I

B, nicht D ist zur Herausgabe verurteilt

-> subjektive Grenzen der Rechtskraft.

§ 325 I Rechtsnachfolger der Parteien.

Wenn die Rechtsnachfolge erst nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, kann sich die Urteilskraft auf die dritte erstrecken.

Zwei Arten:

  • Gesamtrechtsnachtfolge – 1925 BGB Erbe

  • Einzelrechtsnachfolge – §§ 873, 398, 929 Übereignung

Das Bild ist streit-befangen. [Dingliche Situation 925, sonst kann ein Anspruch streit-befangen sein]

Gegen den Rechtsnachfolger kann nach § 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung (Klausel) erteilt werden.

Aber: (!) 325 II Verweisung auf BGB geht nicht wenn:

Doppelte Gutgläubigkeit

  • materiell-rechtlich bezogen: D muss den B für E gehalten haben

  • guter Glaube bzgl. des Nichtvorliegens der Rechtshängigkeit

Wenn die Gutsgläubigkeit nicht zu widerlegen ist, keine Vollstreckung aus § 325 I ZPO möglich.

Klage K -> B wird als unzulässig abgewiesen, da D gutgläubig war. §§ 929, 932

K -> B auf billige Entschädigung aus § 989 [EBV]

K -> B 823 I, 816 I, 687 I BGB

——————————– 19.01.2005 ——————————-

BGH NJW 98, 208 „ Urteilserscheichung“

Bloße Unrichtigkeit des Urteils und die Kenntnis des Gläubigers davon hindern – auch nach Rechtsprechung – die Vollstreckung für sich noch nicht.

Wichtig ist rechtzeitig die Maßnahmen zu ergreifen.

Veröffentlicht in Wissenschaft > , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,

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