Einteilung der Unternehmen nach Rechtsformen
Einzelunternehmung
Gesellschaften (Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, andere Gesellschaftsformen)
Einzelunternehmung
unvollständige Gesellschaften
wie: Stille Gesellschaft
BGB-Gesellschaft
Gesellschaften
vollständige Gesellschaften
wie: Kapitalgesellschaften
Personengesellschaften
andere Gesellschaftsformen
Kapitalgesellschaften
GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
AG (Aktiengesellschaft)
KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien)
Personengesellschaften
OHG (Offene Handelsgesellschaft)
KG (Kommanditgesellschaft)
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. OHG
Andere Gesellschaftsformen
eG (Genossenschaft)
VVaG (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit)
PartGG (Partnerschaftsgesellschaft)
Firmierungsvorschrift der Einzelunternehmung
Firmierung
Vorteile
Nachteile
Firmierung
muss Bezeichnung wie e. K., e Kfm., e. Kfr. enthalten
Personen-, Sach-, Fantasie-, gemischte Firma unter Beachtung des Irreführungsverbotes erlaubt
Vorteile
Entscheidungen können allein getroffen werden
alleiniger Gewinnanspruch
Nachteile
Vollhaftung
Kapitalaufbringung begrenzt
Stille Gesellschaft
Vermögenseinlage
Firmierung
Rechte & Pflichten des stillen Gesellschafters
Vermögenseinlage
geht in das Vermögen des Kaufmanns über
Firmierung
Name erscheint nicht in der Firma
Rechte & Pflichten des stillen Gesellschafters
Recht auf Gewinnbeteiligung (typische stille Gesellschaft)
nach Vereinbarung nimmt er am Geschäftswert & den stillen Reserven teil (atypische Gesellschaft)
Recht zur Bilanzkontrolle
Kündigung mindestens 6 Monate zum Geschäftsjahre Ende
Verlustbeteiligung bis zur Einlagenhöhe, kann vertraglich ausgeschlossen werden
Merkmale der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Gründung
Beiträge
Geschäftsführung und Vertretung
Gewinn/Verlust
Beispiele für BGB-Gesellschaften
Gründung
mindestens 2 Personen schließen sich vorrübergehend oder für länger zusammen
auch BGB-Gesellschaft oder Gelegenheitsgesellschaft genannt
Beiträge
stellen Gesellschaftsvermögen dar
sind Gesamthandvermögen
Bar-,Sach-, Rechtswerte oder Dienstleistungen
Geschäftsführung & Vertretung
benötigt Zustimmung aller (es sei denn vertraglich anders Festgehalten)
Vertretung gegenüber Dritten auch vereinzelt möglich
normaler Weise nur mit Vollmacht aller Gesellschafter
Gewinn Verlust
Anteile für alle gleich
Beispiele für BGB-Gesellschaften
BGB-Gesellschaft aus Kaufleuten
BGB-Gesellschaft aus Privatleuten
BGB-Gesellschaft aus Freiberuflern