Der Rückgriff des Unternehmers, auch Unternehmerregress genannt sit geregelt in §§ 478, 479 BGB:
Voraussetzungen
– Verbrauchsgüterkauf über neu hergestellte Sachen
– Verkäufer (Unternehmer) muss aufgrund eines Mangels die Sache zurücknehmen oder Kaufpreis wurde gemindert
– Unternehmer hat Kaufsache von einem anderen Unternehmer (Lieferanten) erhalten
– Kein Ausschluss nach § 478 VI BGB i.V.m. § 377 HGB wg. unterlassener Rüge.
wichtige Rechtsfolgen
– Geltendmachung der in § 437 BGB bezeichneten Rechte durch Unternehmer gegen Lieferanten ist ohne Fristsetzung möglich, § 478 I BGB
– Ersatzansprüche des Unternehmers wegen der Aufwendungen für Nacherfüllung, § 478 II BGB
– Beweislastumkehr gem. § 478 III i.V.m. § 476 BGB
– Beschränkungen für abweichende Vereinbarungen über die Rechte gegen den Lieferanten (außer für Schadensersatz) gleichwertiger Ausgleich“, § 478 IV BGB
– Sonderregelungen zur Verjährung der Rückgriffsansprüche, § 479 BGB
– Erstreckung der Regressregeln auf alle Glieder einer Lieferkette, § 478 V BGB.