Was ist Verkehrsfremder Eingriff i.S.v. § 315b StGB

Verkehrsfremder Eingriff i.S.v. § 315b StGB (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr)

Im Beispielfall müsste der (Ersatz-)Fahrer B einen verkehrsfremden Eingriff begangen haben. Einzelheiten des Sachverhalts sind irrelevant.

1. In Frage käme das Ausschalten und Fahren ohne Scheinwerferlicht. Dies müsste aber nicht von einem Verkehrsteilnehmer getan werden, sondern von einer verkehrsfremden Person, z.B. von einem Beifahrer [Vgl. Karlsruhe NJW 78, 1391 Komm, Rn.7] mit dem Zweck eine konkrete Gefahr zu schaffen und so einen Unfall herbeizuführen. Vorliegend hat dies aber B selbst getan, in der Rolle eines Fahrzeugführers, also einen Verkehrsteilnehmer. Ein verkehrsfremder Eingriff liegt somit im Fahren ohne Licht nicht vor.

2. Nach ganz herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung kann sich ein Verkehrsteilnehmer zu einem Täter i.S.v. § 315b entwickeln, indem er einen üblichen Verkehrsvorgang „zu einem Eingriff in den Straßenverkehr pervertiert“ [Vgl. Karlsruhe NJW 78, 1391 Komm, Rn.8]. So gehe der Eingriff nicht vom Verkehr selbst aus, sondern wirke auf diesen von außen ein. Die übliche verkehrsbegleitende Gegenstände wie Automobile, Verkehrsschilder, ect. mögen dabei zweckfremd eingesetzt werden. Wie oben festgestellt, ist B ein Verkehrsteilnehmer gewesen, er fürchtete sich aber vor einer Polizeikontrolle, kurzentschlossen hat er sein Auto – das ursprüngliche Verkehrsmittel – in der Absicht seine Trunkenheit am Steuer zu verdecken, zu einem Werkzeug gemacht, um mit diesem den P von der Straße zu zwingen.

Somit liegt ein verkehrsfremder Eingriff vor.

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