Was ist Grundlagen des internationalen Privatrechts (IPR) Mitschrift, Skript

Grundlagen des internationalen Privatrechts (IPR) Mitschrift, Skript
2005 (Teil)

limited partnership – englische Firmenform

EGBGB

Internationales Verfahrensrecht – Internationale Zustellung, Vollstreckung

§ 1 der Gliederung

Art. 43 I – Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in
dem sich die S befindet

Art. 3 I Verweisung auf ausländisches Privatrecht

1. Sacherecht löst die Fragen selbst

2. Kollisisionsrecht regelt, welches Recht zur Anwendung kommt

(Beispiel mit dem toten Italiener – Art. 25)

interlokales Kollisionsrecht, mehrere Staaten in einem Staat, USA, GB,
Canada, Mexico

Art 230 ff. – interlokales Recht Deutschlands (DDR)

Personales Kollisionsrecht

Interreligiöses Kollisionsrecht ( Israel, Syrien)

Anderes interpers. Kollisionsrecht (Stammrecht)

Zeitliches Kollisionsrecht (Übergangsrcht, intertemporales) Art. 229 EGBGB

III. Internationales Einheitsrecht

Es wird versucht das einheitliche Recht zu schaffen:

Römische Privatrechtskonvention

UN-Kaufrecht

Staatsverträge CISG

IV. Sachnormenverweisung Art. 25 I -> It. Privatrecht, aber Art. 4 I
sofern diese nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht

Gesamtverweisung?

V. Grundprinzipien.

VIII. 4) Rechtsvergleichung

Makrovergleichung – Vergleichung der ganzen Rechtssysteme

Mikrovergleichung – Konkrete Sachfragen [BMV – in England gibt es nicht,
dort löst man das über Deliktsrecht]

Sachnorm =/= Verweisung

§ 2

Anknüpfungspunkte.

Welche Zeit als Anknüpfungspunkt?

Wandelbare Anknüpfungszeit

Art 17, 15 EGBGB

Ehescheidung – unwandelbarer Anknüpfungspunkt, es wird das Recht angewendet, das zum Zeitpunkt und nach dem Ort der Eheschließung galt.

EGBGB lesen

Art. 43

5. Wählbarkeit des anzuwendenden Rechts in manchen Fällen möglich. Art. 27 I

6.

Art. 11 EGBGB:

11 I HS 2 Ortsrecht [Spanisches]

11 I HS 1 deutsches Recht i.V.m 27 I

Art. 19

22 I d.R

23 rus. R (Adoption)

wird ein fremdes R angewendet, ist das zulässig nach Art 30., aber 34!

Ausweichklausel Art 46 das enger regelnde R anzuwenden nach Überzeugung
des Richters

II.

früher: entscheidend war die Staatsangehörigkeit

heute: auch jus soli – Recht des Bodens =/= Abstammungsprinzip

29.

I – Italienischer Bürger

DB – Schuldner [D]

V – Vertragspartner [D]

Art. 27 – freie Rechtswahl

Art. 28 II – die engste Verbindungen zum Land => It. Recht

Verbraucherverträge Art. 29 EGBGB

NJW 2005, 1513

Art. 29 ist spezieller als 28, 27, 29a

Dem Verbraucher dürfen nicht die Vorteile des Verbraucherschutzrechts
seines Landes entzogen werden, es sei denn Art 29 IV.

Günstigkeitsvergleich: Es soll nicht das Aufenthaltsrecht angewendet
werden, sondern das dem Verbraucher günstigeres Recht.

29a EGBGB

D—B

Ein Deutscher aus Deutschland von Polen aus mit einem polnischen Bus
nach Russland, dort Kaufvertrag.

Aufenthaltsrecht: der Vertrag mit dem Busunternehmen aus Polen => (-)

Rechtswahl [Art. 27]: Kaufvertrag – russisches Recht

enger Zusammenhang – Polen => polnisches Verbraucherrecht

also das gewählte russisches Recht + polnisches Verbraucherrecht

es Recht

VI. Arbeitsverträge Art 30 EGBGB????

Art. 34 Zwingend

S – Stewardess wohnt in Frankfurt, Arbeitsvertrag mit F aus USA, sie
wird schwanger und möchte den deutschen Mutterschutz bekommen.

sie fliegt aus Frankfurt nach N.Y. dann nach London

Art. 30 II Nr.2 – Das US-Recht des Staates ~Illinois

aber Art. 34 International zwingendes Recht

Mutterschaftsvorschriften – str. Auf den Zweck des Mutterschutzes achten.

Gleichberechtigung von Mann und Frau, Gesundheitsschutz der Mutter und des Kindes.

=> deutsches Recht ist zwingend. Sie bekommt den vollen Lohn für die Mutterschaftszeit.

Veröffentlicht in Wissenschaft > , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,

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