Grundlagen des internationalen Privatrechts (IPR) Mitschrift, Skript
2005 (Teil)
limited partnership – englische Firmenform
EGBGB
Internationales Verfahrensrecht – Internationale Zustellung, Vollstreckung
§ 1 der Gliederung
Art. 43 I – Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in
dem sich die S befindet
Art. 3 I Verweisung auf ausländisches Privatrecht
1. Sacherecht löst die Fragen selbst
2. Kollisisionsrecht regelt, welches Recht zur Anwendung kommt
(Beispiel mit dem toten Italiener – Art. 25)
interlokales Kollisionsrecht, mehrere Staaten in einem Staat, USA, GB,
Canada, Mexico
Art 230 ff. – interlokales Recht Deutschlands (DDR)
Personales Kollisionsrecht
Interreligiöses Kollisionsrecht ( Israel, Syrien)
Anderes interpers. Kollisionsrecht (Stammrecht)
Zeitliches Kollisionsrecht (Übergangsrcht, intertemporales) Art. 229 EGBGB
III. Internationales Einheitsrecht
Es wird versucht das einheitliche Recht zu schaffen:
Römische Privatrechtskonvention
UN-Kaufrecht
Staatsverträge CISG
IV. Sachnormenverweisung Art. 25 I -> It. Privatrecht, aber Art. 4 I
sofern diese nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht
Gesamtverweisung?
V. Grundprinzipien.
VIII. 4) Rechtsvergleichung
Makrovergleichung – Vergleichung der ganzen Rechtssysteme
Mikrovergleichung – Konkrete Sachfragen [BMV – in England gibt es nicht,
dort löst man das über Deliktsrecht]
Sachnorm =/= Verweisung
§ 2
Anknüpfungspunkte.
Welche Zeit als Anknüpfungspunkt?
Wandelbare Anknüpfungszeit
Art 17, 15 EGBGB
Ehescheidung – unwandelbarer Anknüpfungspunkt, es wird das Recht angewendet, das zum Zeitpunkt und nach dem Ort der Eheschließung galt.
EGBGB lesen
Art. 43
5. Wählbarkeit des anzuwendenden Rechts in manchen Fällen möglich. Art. 27 I
6.
Art. 11 EGBGB:
11 I HS 2 Ortsrecht [Spanisches]
11 I HS 1 deutsches Recht i.V.m 27 I
Art. 19
22 I d.R
23 rus. R (Adoption)
wird ein fremdes R angewendet, ist das zulässig nach Art 30., aber 34!
Ausweichklausel Art 46 das enger regelnde R anzuwenden nach Überzeugung
des Richters
II.
früher: entscheidend war die Staatsangehörigkeit
heute: auch jus soli – Recht des Bodens =/= Abstammungsprinzip
29.
I – Italienischer Bürger
DB – Schuldner [D]
V – Vertragspartner [D]
Art. 27 – freie Rechtswahl
Art. 28 II – die engste Verbindungen zum Land => It. Recht
Verbraucherverträge Art. 29 EGBGB
NJW 2005, 1513
Art. 29 ist spezieller als 28, 27, 29a
Dem Verbraucher dürfen nicht die Vorteile des Verbraucherschutzrechts
seines Landes entzogen werden, es sei denn Art 29 IV.
Günstigkeitsvergleich: Es soll nicht das Aufenthaltsrecht angewendet
werden, sondern das dem Verbraucher günstigeres Recht.
29a EGBGB
D—B
Ein Deutscher aus Deutschland von Polen aus mit einem polnischen Bus
nach Russland, dort Kaufvertrag.
Aufenthaltsrecht: der Vertrag mit dem Busunternehmen aus Polen => (-)
Rechtswahl [Art. 27]: Kaufvertrag – russisches Recht
enger Zusammenhang – Polen => polnisches Verbraucherrecht
also das gewählte russisches Recht + polnisches Verbraucherrecht
es Recht
VI. Arbeitsverträge Art 30 EGBGB????
Art. 34 Zwingend
S – Stewardess wohnt in Frankfurt, Arbeitsvertrag mit F aus USA, sie
wird schwanger und möchte den deutschen Mutterschutz bekommen.
sie fliegt aus Frankfurt nach N.Y. dann nach London
Art. 30 II Nr.2 – Das US-Recht des Staates ~Illinois
aber Art. 34 International zwingendes Recht
Mutterschaftsvorschriften – str. Auf den Zweck des Mutterschutzes achten.
Gleichberechtigung von Mann und Frau, Gesundheitsschutz der Mutter und des Kindes.
=> deutsches Recht ist zwingend. Sie bekommt den vollen Lohn für die Mutterschaftszeit.