Ein Rechtsgeschäft (RG) ist ein Tatbestand, der aus einer oder mehreren Willenserklärungen (WE) besteht, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt ist. (Voraussetzung ist aber, dass die Rechtsordnung die gewollte Rechtsfolge anerkennt.)
z.B.: Übereignung gem. § 929 S. 1 BGB.
Rechtsgeschäft ist also jeder juristische Tatbestand, der mindestens eine Willenserklärung enthält. Das Rechtsgeschäft dient dementsprechend der Verwirklichung der Privatautonomie.