Vertretungsmacht (Definition). Vertretungsmacht – Befugnis, für einen anderen wirksam Rechtshandlungen vornehmen zu können.
Vertretungsmacht (Definition). Vertretungsmacht – Befugnis, für einen anderen wirksam Rechtshandlungen vornehmen zu können.
venire contra factum proprium (Definition). venire contra factum proprium – Widerspruch zum eigenen früheren Verhalten.
Treu und Glauben (Definition). Treu und Glauben – ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff, dessen Inhalt sich nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden richtet, § 242 BGB.
Sittenwidrigkeit (Definition, Erklärung, Voraussetzungen). Sittenwidrigkeit führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes. Voraussetzungen: 1. Auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung 2. Zwangslage des Bewucherten 3. Bewusstes Ausnutzen durch den Wucherer
Schweigen, normiertes (Definition). Schweigen, normiertes – Schweigen an Erklärungs Statt (nach gesetzlichen Tatbeständen).
Realofferte (Definition). Realofferte – Angebot durch Handlung, z.B. Zusendung
Potestativbedingung (Definition). Potestativbedingung – Bedingung, bei der die Herbeiführung des fraglichen Ereignisses im Belieben des Erklärungsgegners steht.
Perplexität (Definition). Perplexität – innere Widersprüchlichkeit
peremptorisch (Defintion, Begriff). peremptorisch – dauerhaft rechtshindernd.
Kollusion (Definition). Kollusion – bewusstes Zusammenwirken des Vertreters und des Geschäftspartners zum Nachteil des Geschäftsherrn (§138 sittenwidrig).
Irrtum (Definition). Irrtum ist das unbewusste Auseinanderfallen von Erklärtem und Gewolltem, z.B.: error in negotio: Irrtum über die Art des Geschäftes error in objecto:Irrtum über die Identität Geschäftsgegenstands error in persona: Irrtum über die Identität des Geschäftspartners
Gestaltungsrecht (Defintion). Gestaltungsrecht – das Recht unmittelbar durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ein Recht zu begründen, aufzuheben oder zu ändern.
Geschäftsfähigkeit (Definition). Geschäftsfähigkeit – Fähigkeit, persönlich im eigenen Namen an Rechtsgeschäftigen beteiligt zu sein. Abgrenzung zu den beschränkt Geschäftsfähigen (§§ 2, 106 BGB): Minderjährige nach Vollendung des 7. Lebensjahres und Geschäftsunfähigen (§§ 104, 105 BGB): Kinder vor Vollendung des 7.…
Fehleridentität (Definition). Fehleridentität – Fall in dem derselbe Unwirksamkeitsgrund sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft erfasst.
Bedingung-Begriff Bedingung – jedes zukünftige ungewisse Ereignis, 2 Formen (§§ 158ff. BGB) aufschiebende (Suspensivbedingung) und auflösende (Resolutivbedingung).
Drohung (iSv § 123 I BGB). Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, auf das der Handelnde Einfluss hat oder zu haben vorgibt und mit dem die Abgabe einer bestimmten Willenserklärung bezweckt ist.
Duldungsvollmacht ist anzunehmen, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen durfte, dass der als Vertreter handelnde bevollmächtigt ist.
Erklärungsdissens (Definition). Erklärungsdissens – Eine weder objektiv noch subjektiv bestehende Einigung.
Erfüllungsschaden (Definition) Erfüllungsschaden – Schaden, den der Vertragspartner dadurch erleidet, dass der Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt wird.
Erfüllungsgehilfe (Definition). Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Pflichtenkreis als seine Hilfsperson tätig wird.
Empfangsbote (Definition) Empfangsbote – wer entweder tatsächlich ermächtigt ist oder nach der Verkehrsanschauung als ermächtigt, geeignet und bereit anzusehen ist, eine Willenserklärung für den Empfänger anzunehmen.
Erklärungsfahrlässigkeit / potentielles Erklärungsbewusstsein (Definition). Erklärungsfahrlässigkeit / potentielles Erklärungsbewusstsein – der Erklärende muss sich sein Verhalten bei fehlendem Erklärungswillen als Willenserklärung zurechnen lassen, wenn er bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, dass er den objektiven Erklärungstatbestand einer Willenserklärung setzt
falsa demonstratio non nocet (Definition, Begriff) falsa demonstratio non nocet – beide Parteien erklären objektiv etwas anderes als sie subjektiv richtig wollen („falsche Bezeichnung schadet nicht“).