Was ist Computerbetrug [§ 263a StGB]

Wir befinden uns im Strafrecht, dort bei den Vermögensdelikten und kommen zum Aufbau des Computerbetruges. Anstelle der getäuschten Person tritt quasi der Computer (Rechner, PC).

Also § 263a StGB. Man kann von einem dreistufigen gegebenenfalls vierstufigen Aufbau ausgehen. D.h. der Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld und eventuell Strafe. 

Erstens, der Tatbestand. Der setzt eine Tathandlung voraus. Ein Ergebnis muss beeinflusst werden. Das Datenverarbeitungsprogramm ist eine Verfügung, einen Schaden, Vorsatz und Bereicherungsabsicht. Also zunächst einmal die Tat Handlung an der Stelle wird auch regelmäßig der Schwerpunkt dieses Straftatbestandes liegen. Das Gesetz geht von 4 Tathandlungen aus: die Gestaltung, die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, die unbefugte Verwendung oder die sonst unbefugte Einwirkung. Zunächst einmal die unrichtige Gestaltung des Programms. Es geht hier um etwa das Verändern oder Löschen ganzer Programme. Des Weiteren das Verwenden unrichtiger oder unvollständiger Daten. Als Beispiel können hier sogenannte Input-Manipulationen genannt werden. Dritte Möglichkeit wäre die unbefugte Verwendung von Daten. Das wichtigste Teil im Rahmen der Tathandlung. Es geht dir etwa um das Benutzen von EC-Karten durch jemanden der die Karte nicht überlassen bekommen hat. Und hier liegt dann auch haben ein Problem nämlich das Problem, was bedeutet „unbefugt“ im Sinne der Vorschrift. Dann die vierte Möglichkeit – eine Art auch von Tatbestand – die sonstige oder sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf. Gemeint sind hier primär mechanische Einwirkung auf die Hardware.

Zweite Voraussetzung im Tatbestand – die Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorganges. Das entspricht im Wesentlichen dem Irrtum beim Betrug. Dritte Voraussetzung – die Vermögensverfügung – ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Man kann sie auf die Ausführungen zum Betrug zurückgreifen.

Das gleiche gilt für den Vermögensschaden. Und das gilt auch für den Vorsatz und darüber hinaus die Bereicherungsabsicht, d.h. im subjektiven Tatbestand. Notfalls mit den ganzen Unterpunkten die man dem Aufbau des § 263 StGB, also dem Aufbau des Betruges hinnehmen kannst. Dann die Ebenen die Rechtswidrigkeit und Schuld ohne Besonderheiten. Und dann die letzte Ebene – die Strafe. Hier ist primär an zwei Dinge zu denken. Man kann jetzt Gedankenstriche besonders schwere Fälle können angesprochen werden über den § 263a Abs. 2 StGB. Es gibt ein Verweis auf §263 Abs. 3 Satz 2 StGB. Und der zweite Gedanke kann verwendet werden auf einen Strafantrag. Auch dort findet sich ein Verweis in § 263a Abs. 2 StGB. In diesem Fall auf § 263 Abs. 4 StGB, der wiederum verweist auf §§ 247 und 248a StGB.

Das war der Aufbau des Computerbetruges, geregelt in § 263a StGB.

(c) 05.12.2016 vnv

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