Dritter iSv § 123 Abs. 2 BGB ist nur der am konkreten Geschäft Unbeteiligte, so dass nicht Dritter ist, wer auf der Seite des Erklärungsempfängers maßgeblich am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt hat, also im Lager des täuschenden steht. (Eine Täuschung durch einen „Nicht-Dritten“ berechtigt unabhängig von Kenntnis des Erklärungsempfängers zur Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB).