Europarecht Vorlesung, Skript, Mitschrift
Vorlesung Europarecht, Skript / Mitschrift [WS 2005/2006]
1. TEIL: Grundlagen
§ 1 Begriff des Europarechts – Erkenntnisinteresse der Vorlesung
Recht der EU (Europäische Union) =/= Recht der EG (Europäische Gemeinschaften)
– Das in Deutschland geltende Recht ist im größten Teil durch das europäische Recht bestimmt bzw. veranlasst.
– VöReV [Völkerrechtliche Verträge] zwischen den Ländern ermächtigen die Ministerien im jeweiligen Inland (ortentwicklungsermächtigung) -> es entsteht in diesem Sinne das sekundäre Gemeinschaftsrecht.
– Verdrängende Wirkung – Europäisches Recht verdrängt das nationale Recht.
§ 2 Die Geschichte der europäischen Idee [zeittafel hier platzieren]
„Europavorstellung“ als „Abendland“
Von Souveränität der einzelnen Staaten zu den Bündnissen
1918-1939 kein Wille zur Vereinigung
Einigungsidee erst nach dem 2 WK
19.09.1946 – die Rede von Winston Churchill in Zürich: „die Vereinigte Staaten von Europa“
Fr. Und Deu. sollen die Motoren der europäischen Vereinigung werden, GB soll Förderer dieses Prozesses werden.
1949 – Europarat (10 -> jetzt 45 Staaten. Straßburg. Fokus: Demokratie, Menschenrechte…)
1950 – Robert Schuman mit „Schumanplan“ (Fr.) erarbeitet von Jean Monnet – Vereinigung der mangelnden strategisch wichtigsten Ressourcen. Es wurde der Weg der wirtschaftlichen und nicht der Weg der politischen Einigung gewählt >>>
1951 – Entstehung der EGKS (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl) in so genannten „Montan-Union“. Deutschland ist mit dabei. (Belgien, Fr. Italien, Niederlande, Luxemburg, Deutschland)
1954 – die geplante Verteidigungsgemeinschaft EVG wird in der französischen Nationalversammlung gescheitert
1958 – Römische Verträge: Gründung von „Gemeinschaften“ EWG->Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und EAG bzw. Euratom >Europäische Atomgemeinschaft
Ziel: Errichtung einer Zollunion
1967 – Fusionsvertrag: EGKS, EWG und EAG werden zu EG vereint!
1987 – Einführung des Binnenmarkts durch „Einheitliche Europäische Akte“
1992 – EU durch Vertrag von Maastricht, Neugründung von GASP und JI->PJZS, Euro-Einführung in drei Schritten beschlossen.
2000 – Vertrag von Nizza – Osterweiterung
EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) – Sitz in Straßburg
Ein BRD-Bürger kann sich an EuGH (?) wenden, mit der Behauptung er wäre in seinen in der europäischen Menschenrechtskonvention erfassten Rechten verletzt.
Obwohl die Menschenrechte in der VöReV nicht erfasst sind, wurden diese in der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK kodifiziert.
EU-Grundrechtecharta als Vorgängerdokument. (nie vollständig in Kraft getreten. [Stand: 2005] )
§ 3 Europäische Organisationen außerhalb der Gemeinschaften.
I. Europarat
II. EFTA/EWR
EWG mit der Konkurrenzorganisation EFTA – Europäische Freihandelsassoziation.
Th.:
EU-Binnenmarkt > viel weiter als > Freihandelszone
Binnenmarkt setzt z.B. Zollunion, Grundfreiheiten voraus. (4 od. 5 , insb. Niederfassungsfreiheit mit Diskriminierungssverbot) [siehe LORZ]
EWR – Eu. Wirtschaftsraum
III. WEU
WEU – West-Europäische Union (Verteidigungsgemeinschaft) hatte praktisch keine eigenständige Rolle im Schatten der NATO
Art. 17 EUV besagt aber, dass WEU eigenständige Entscheidungen treffen darf.
IV. OECD
OECD (mit Sitz in Paris) gedacht zunächst als die Organisation für Wiederaufbau der Europa nach dem 2. WK
nach 60er Jahren als exklusiver Klub der reichen europäischen Staaten
OECD (früher: KCSE) – als Produkt des kalten Krieges entstanden.
– Schussakte von Helsinki (1977, 1987, 1992)
V. OSZE
2. TEIL: Die Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Union
§ 4 Die Struktur der Europäischen Union
I. Die Säulenstruktur der Union – 3 Säulen [siehe Begleitdokumente]
Europäische Union ist kein Staat, sondern dem BGH nach, ein Staatenverbund. Deutschland bleibt an sich souverän.
Artikel 1 EU beschreibt die Strukturen der EU : die drei Säulen
Die europäische Zusammenarbeit ging gut voran, doch die Europa brauchte ein politisches Dach: EU.
Intergouvernementale Kooperation – Durchgriffsmöglichkeit der EU auf die einzelnen Bürger gegen den Willen eines MS.
Souveränitätsvorbehalte der einzelnen MS sind sehr groß, deswegen versucht EU mittels des Instruments „Intergouvernementale Zusammenarbeit“ den Zugriff zu den einzelnen Bereichen zu verschaffen. (2. und 3. Säule) – Art. 11 und 29 EUV
II. Die vertragliche Struktur
Es gibt 3 Verträge, die uns beschäftigen:
EUV (EU)
EGV (EG) in aktueller Fassung
EAGV (EAG) – Römischer Vertrag – Europäische Atomgemeinschaft
—
Abkommen mit Belgien: der Sitz der EU-Regierung in Brüssel „Sitzstaatsabkommen“
Was ist die EU?
Definition?
Der Fall vor dem BVerfG: (89, 555 – „Maastricht“)
– Souveränitätsverlust u.a.:
– Deutsche Mark
– Staatsgebiet
Zur Begründung:
Art. 38 – Wahlrecht
S. 183 der Entscheidung BVerfG – EU ist ein Staatenverbund, der die Souveränität der MS achtet.
Grundsätzliches: Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt. Passt EU unter die Definition eines Staates? (-)
VI. Der Status der Gemeinschaftsbürgers in der Union
Art. 17 ff. EGV – Unionsbürgerschaft ist nur zusätzliche Bürgerschaft. Selbstständige Unionsbürgerschaft gibt es nicht. (-)
Art. 18 EGV – Freizügigkeitsrecht
Art. 19 EGV – Kommunalwahlrecht // Art. 28 I S.2 GG – Kommunalwahlen gem. EGV
Art. 23 I GG – der Bund kann bestimmte Hoheitsrechte übertragen. Die Bestimmung dessen, was übertragen wird, bleibt der BRD überlassen!
Die freiwillige Entscheidungen, einige Regelungsgebiete abzutreten, werden durch die obere Verträge getroffen, und die Rechte zur Ausübung der EU übertragen. Deutschland bleibt einer der Herren der Verträge. EU – ein Staatenverbund.
VII. Grundrechtsschutz in Gemeinschaft und Union
1. Rechtsprechung
Art. 4 EUV – (Europäischer Rat)
1957 – Es gab keinen gemeinsamen Grundrechtekatalog in der Union.
Entwicklung – Gründung eines Organs: EuGH
seit 1970
3. Beispiele zur Entwicklung: [siehe Hobe – Materialien -> folie4_VII]
Rechtssache STAUDER 1969 Stauderfall (EuGH Rs. 29/69)
SV: verbilligte Butter für die Sozialhilfeempfänger. Herr Stauder meinte, dass es mit dem Menschenwürde-Gedanken nicht vereinbar war, dass er sich als Sozialhilfeempfänger ausweisen sollte.
Das Gericht ist davon ausgegangen, dass es so etwas, wie ungeschriebene Grundrechte der Person gibt. Gestützt auf die Verfassungen der MS.
Rechtssache NOLD: mit dem Blick auf die Verfassungsordnungen der MS und EMRK behaupte der EuGH, dass es gemeinsame Menschenrechte gibt.
Rechtssache HAUER: EMRK + Verf. der MS – Schranken! (Gemeinwohl, Verhältnismäßigkeit, Wesensgehaltsgarantie)
zum SV: Eigentumsschutz. Geprüft wird die Einschränkungsmöglichkeit der Grundrechte.
2. Grundrechte-Charta (EU-GRCharta)
Kodifizieren der Menschenrechte in Köln (Herzog) – Grundrechtecharta
Rechtsquellen: die Rechtsprechung der EuGH und Eu. Menschenrechtscharta
2000 – Verabschiedung vom europäischen Rat (feierliche Proklamation in Nizza) noch nicht voll rechtsverbindlich.
Zweck: Rechtsschutz für die Unionsbürger gg. Rechtsakte der EU
EU-GRCharta: Menschen- Freiheits- und Gleichheitsrechte:
Art. 1 – Würde der Menschen;
Art. 2 – Todesstrafe
Art. 3 – körperliche Unversehrtheit, Verbot des reproduktiven Klonens
Art. 21 – Schutz gg. Diskriminierung
Hier gibt es keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt. Verfassungsimmanente Schranken? sonstiges? ->
Art. 51, 52 – Einschränkungsmöglichkeiten. (Wesensgehaltsgarantie)
In Analogie zum deutschen Recht: a lá Schrankentrias
Die Grundrechte der Mitgliedstaaten [MS] wären nicht angetastet, doch die EU-Grundrechtecharta kann zu denen angepasst werden.
Der Verfassungsvertrag, Teil II übernimmt praktisch eins zu eins die Grundrechte der Grundrechte-Charta.
Nach dem Scheitern des Vertrages bleiben auch die Grundrechte weiterhin unverbindlich.
§ 5 Das Verhältnis von Gemeinschaften/Union zu den Mitgliedstaaten
I. Mitgliedstaaten als „Herren der Verträge“
Staatenverbund -> es muss möglich sein, sich aus der Mitgliedschaft herauslösen können (Scheitern der Stabilität der Gemeinschaft)
grds.: Art. 51 EUV, Art. 312 EGV – [Unbefristete Geltung] der Verträge
Austrittsgrund: Art. 309 EGV – aus völkerrechtlichen Gründen – gravierendes Missverhalten eines der Mitgliedsstaaten.
Verfahren: Art. 7 ff. EU – bei Verletzung fundamentaler Grundsätze … [Überschrift]
Rechtsfolge: kein Ausschluss des MS, sondern die Begrenzung der Mitwirkungsrechte. Oder der Austritt derjenigen, die das Missverhalten nicht akzeptieren.
Art. 10 EG – Treu und Loyalität – Grundsatz der Gemeinschaftstreue
Konkret: Umsetzung der Ziele in der nationalen Gesetzgebung und praktische Umsetzung
Rechtsfolge der Nichterfüllung der Aufgaben: eine Klage gg. den MS
Art. 4 EG – gemeinsame Wirtschaftspolitik in der Abstimmung mit den anderen MS
Art. 12 EG – Diskriminierungssverbot aufgrund von Staatsangehörigkeit
Verhältnis zu den Freizügigkeiten
unterschiedliche Behandlung bedarf eines Rechtsfertigungsgrundes.
Art. 2 EU [Ziele] und
Art. 5 I EG – der Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Tätigwerden innerhalb der Vertragsgrenzen)
ohne Kompetenzen – keine Handlungsbefugnis
Übertragung der Kompetenzen von MS an die Gemeinschaft. Was nicht übertragen worden ist, liegt weiterhin in der Kompetenz der MS. Der Sinn der Sache – keine unbegrenzte Ermächtigung der EG. In D. läuft das Ganze über Art. 23 I GG
Art. 5 II – Subsidiarität – die Ziele, die besser auf der Gemeinschaftsebene erreicht werden können, werden auch auf dieser Ebene gemeinsam mit den anderen MS verwirklicht. (z.B.: Luftreinhaltung)
Die unbestimmte Rechtsbegriffe „besser“ und „nicht ausreichend“ sind nach Maßgabe des Subsidiaritätsprotokols auszulegen. [dieser erfasst die Ziele nach Art. 5 II EGV]
Kompetenzüberschreitung wird damit vermieden.
Es bedarf einer schriftlichen Begründung fürs Tätigwerden der Gemeinschaften nach Art. 5 II EG. Im Zweifel haben die Gemeinschaften im Einzelnen und gerichtsfest zu beweisen, dass eine Aufgabe auf der Ebene der Staatenkooperation nicht ausreichend, und besser auf der Gemeinschaftsebene erreicht werden kann.
Beispiel: die (Außen)Zölle und die gemeinsame Währung liegen in der ausschließlicher Kompetenz der Gemeinschaft. Im Bereich konkurrierender Zuständigkeiten erleichtert der Subsidiaritätsprinzip die Durchsetzung der Einzelermächtigung zugunsten der Gemeinschaften. Die Beweislast tragen die EG.
Art. 5 III – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
[geeignet, erforderlich und angemessen]
Vertragsschlusskompetenzen der Gemeinschaften ergeben sich aus dem implied powers-Konzept.
IV. Aufnahme der neuen Mitgliedsstaaten. [Folie5_IV]
Art. 49 EU – Betritt -> Art. 6 EU
zugleich wird der beitretende Staat zu einem Mitglied der Gemeinschaften
=> Keine Diktaturen
Wirtschaftliche und politische Kriterien müssen bereits vor dem Beitritt erfüllt sein. Der Rat legt die Kriterien fest. Kopenhagener Kriterien.
Konkretisierung durch „Kriterien von Kopenhagen“.
– Demokratische und rechtsstaatliche Ordnung
– Achtung von Menschenrechten
– Binnenmarktfähigkeit
– Integrationswilligkeit
– der Wille die Ziele und Verpflichtungen der Verträge zu übernehmen
– Erweiterungsfähigkeit – die Bereitschaft die neue MS aufzunehmen
Der Beitrittsverlauf
1.) Antrag des Staates
2.) Begutachtung des Antrags durch europäische Kommission im Auftrag von MS
Entscheidung in der Form, ob die Beitrittsverhandlungen aufgenommen werden [Türkei]
Gemeinschaftlicher Besitzstand – an Normen des Primär-rechts und Sekundärrechts muss so in die nationale Rechtsordnung übernommen werden. Im Sinne der Standartsicherung. Übergangsfristen werden gesetzt. [Grundstücke in Polen]
3.) Vorschlag der Kommission an den Rat
4.) EU-Parlament wird in zwei Schritten angehört
5.) Ratifikation durch alle MS. Einstimmiges Ergebnis. Beschluss.
6.) Umsetzung. Hinterlegung der Ratifizierungsurkunden im Archiv der Italienischen Regierung [so der EUV, Römische Verträge]
§ 6 Die Europäischen Gemeinschaften
Juristische VöRePersonen
Fusionsvertrag von 1967 hat die bisher gegründete Gemeinschaften EGKS, EWG, EAG zur EG vereint.
II. Organe, deren Funktionen (Art. 7 I EGV)
RAT der EU – Art. 202 EG (Ministerrat)
– 25 Mitglieder auf Ministerebene – Art. 203 EG -> Präsidentschaft wechselt jede 6 Monate, Zusammenarbeit mit Vorgänger und Nachfolger. Tagt nach Bedarf, Art. 204.
– Legislative (das Oberhaus). Erlass von Sekundärrecht: Verordnungen und RiLi. Schließt internationale Verträge. Beschluss anderer Rechtsakte in Zusammenarbeit mit Parlament und auf Vorschlag der Kommission. Stellt den Haushalt auf.
– Kontrollmöglichkeiten ggü. Parlament, Kommission und EZB.
– Verfahren, Art 205 EGV:
– – – einfache Mehrheit => 13 Mitglieder,
– – – qualifizierte Mehrheit – Stimmenwägung nach Art. 205 II EGV -> insgesamt 321 – Stimmen. (z.B. für Agrarpolitik, Art. 37 II EGV)
– – – – – Art. 205 II UAbs. 2 – auf Vorschlag der Kommission: erforderlich sind 232 Stimmen + Mehrheit der Ratsmitglieder
– – – – – Art. 205 II UAbs. 3 – Beschluss ohne Vorschlag: erforderlich sind 232 Stimmen + 2/3 der Ratsmitglieder [Vergütungen nach Art. 210]
– – – – – Art. 205 IV – Repräsentation der 62 % der Bevölkerung als Wehrmittel gegen unbequeme Beschlüsse innerhalb des Rates.
– – – – – einstimmiger Beschluss: in allen wichtigen Angelegenheiten [Beitrittsgesuch, Art. 49 EU, Steuerharmonisierung, Art. 93 EGV, Änderung eines Kommissionsvorschlags, Art. 250 EGV]
Politik des leeren Stuhls [Frankreich] – Nichterscheinen im Fall der möglichen Überstimmung durch die anderen Staaten
Der RAT (Art. 202 ff EGV) ist vom europäischen Rat (Art. 4 EUV) zu unterscheiden!
– der letzerer setzt sich aus Staats- und Regierungschefs + Präsident der Kommisssion + Außenminister und einem Kommissionsmitglied als Berater zusammen, Art. 4 EUV
– Leitungsorgan der EU. Politischer Impulsgeber, legt politische und GASP- Leitlinien und Ziele fest, trifft wichtige Grundsatz- und Personalentscheidungen, wie Benennung des EU-Kommissionspräsidenten.
– tagt mindestens zweimal im Jahr in Brüssel.
KOMMISSION – Art. 211 ff. EG
– 25 Kommissare, Art. 213 EG. Tagt täglich. Wahl der Kommissare: MS machen Vorschläge an den Rat. Verfahren in Art 214 EG. Das Parlament wirkt mit. 214 II EG
1 Präsident. 5 Vizepräsidenten. 19 Kommissare, Art. 217, 219 EGV
[Protokol zur Erweiterung der Europäischen Union. Art. 4 – „Deckelung der Kommission“ auf 26 Kommissare, wenn die EU 27 MS nach Beitritt von Bulgarien und Rumänien 2007 erreicht. Rotationsprinzip.]
– Exekutive, also das ausführende Organ der Union. „Hüterin der Verträge“.
– Initiativrecht – unterbreitet Vorschläge an das Parlament und Rat, Art. 208, 251 II, 252 lit. a EGV. Kontrollfunktion: schlägt die Gesetze vor und kontrolliert deren Einhaltung. Wacht über Umsetzung der gemeinsamen EU-Politik und Handelsbeziehungen.
– Kontrollfunktion -> ggü der MSen auf die Umsetzung von Richtlinien. Sanktionen: Klageerhebung vor EuGH. Verpflichtungsklage. Bußgeldverfahren. Vertragsverletzungsverfahren.
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT – Art. 189
– 732 Mitglieder, Art. 189 II EGV. Die Abgeordneten werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt, Art. 190 I. Die Zahl der Abgeordneten richtet sich nach Art. 190 II, wobei die kleinere MSen sind – gemessen an Bevölkerungsanteil –überproportional vertreten. Somit wird die Repräsentation der Parteilandschaft in dieser Ländern gewährleistet. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht.
– Legislative (das Unterhaus). Rechtssetzungsfunktion: stimmt Gesetzen und dem Haushalt zu. Bei Ablehnung Vermittlungsverfahren mit Ministerrat. Keine eigenen Vorschläge sind möglich, lediglich Ablehnung der Vorschläge des Rats und der Kommission oder Aufforderung, die geeignete Vorschläge zu unterbreiten.
– Art. 192 I EGV – Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren (Zustimmung oder Abgabe von Stellungnahmen, Mitentscheidung, Zusammenarbeit nach den speziellen Vorschriften Art. 251, 252 EGV).
Beispiele: Zustimmung -> Art. 214 EGV – Ernennung der Kommission.
Der Misstrauensantrag gg. Kommission, Art. 201 EGV
Also Verfahrensarten:
– Anhörung, Art. 192 EGV(?)
– Mitentscheidung, Art. 251 EGV
– Zusammenarbeit, Art. 252 EGV
– Zustimmung bei dem Abschluss bedeutenden Abkommen, ab 1987
EuGH – Art. 220 EG
Dem EuGH ist das Gericht der 1. Instanz vorgeschaltet.
– 25 Richter. Gerichtliche Kammer. 8 Generalanwälte – vertreten die Europäische Interessen im Laufe des ganzen Verfahrens und stellen unabhängig die Schlussanträge. Werden jedoch auf Antrag der MS ernannt (Problem -> mittelbare Abhängigkeit?).
– Judikative. Übt die Kontrolle über die gemeinsame Organe aus und gewährleistet den individuellen Rechtsschutz.
§ 7 Rechtssetzung der Gemeinschaften
Rechtsquellen: geschriebenes primäres und sekundäres Gemeinschaftsrecht, ungeschriebene allgemeine Rechtsgrundsätze und Gewohnheitsrecht.
Geltungsbereich:
– räumlich – Art. 299 EGV + assoziierte überseeische Gebiete nach Art. 182 ff. EGV
– zeitlich – unbegrenzte Dauer, Art. 312 EGV, Art. 51 EUV. [EGKS – 50 Jahre]
– persönlich – zu unterscheiden zw. Primär- und Sekundärrecht
– – – Vom Primärrecht sind die MSen gebunden. Keiner Konkretisierung bedürftige, keinen Ermessensspielraum zulassende „rechtlich vollkommene“ Normen gelten in den MS für alle Adressaten unmittelbar.
Grundsatz der unmittelbaren Anwendung – unmittelbare Wirkung des EG-Rechts im nationalen Recht. [1963 die erste EuGH-Entscheidung zu dem Thema]
Beispiel: „Art. 25 EGV ist dermaßen präzise, dass er nicht besser im nationalen Recht umgesetzt werden kann.“
– – – Da die Akten des Sekundärrechts sich an unterschiedliche Adressaten richten, variirt der persönliche Geltungsbereich dementsprechend.
I. Strukturprinzipien und Verfahren der Rechtssetzung
1. Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, Art. 5 I EG
2. Ungeschriebene Kompetenzen des Gemeinschaftsrecht
3. Art. 308 EGV
4. Richterliche Rechtsfortbildung des Gemeinschaftsrechts
5. Gemeinschftsgewohnheitsrecht?
Übung, Rechtsüberzeugung durch die Gemeinschaftsorgane und Mitgliedsstaaten.
Beispiel: Mitwirkung von Staatssekretären im Ministerrat. Bestimmte Verwaltungsverfahrensabläufe. Ständige widerspruchslose Hinnahme einer erweiterten Auslegung durch die EuGH-Rechtsprechung jedoch nicht im Fall des „Luxemburger Kompromisses von 1966“.
II. Primäres Gemeinschaftsrecht
– EGV
– Euratom
– Ergänzungen und Änderungen
– – – die Einheitliche europäische Akte, 1986
– – – EUV von Maastricht, 1992
– – – der Vertrag von Amsterdam, 1997
– – – der Vertrag von Nizza, 2000
– – – unterschiedliche Protokolle, Satzungen, Erklärungen.
Die von Gemeinschaften geschlossene Verträge bilden eine Zwischenstufe zwischen Primär- und Sekundärrecht.
III. Sekundäres Recht, Art. 249 EGV [folie7_III_11]
Ermächtigung der Organe zum Erlass der Verordnungen ergibt sich aus dem Primärrecht. Hinweis darauf ist indirekt im Art. 249 EG zu finden. Ermächtigung auf Kodifizierung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens kann sich aus der ständigen tatsächlichen Übung als Gewohnheitsrechtsquelle ergeben.
die Organe werden ermächtigt: Kommission und Rat
VERORDNUNG gilt in allen seinen Teilen unmittelbar. Allgemeine Geltung – unbestimmte Vielzahl von Adressaten und Sachverhalte.
[z.B. Agrarmarktverordnungen] Selbst voll demokratisch entstandenes nationales Recht wird somit [von 25 Minister im RAT] verdrängt!
Rat wird nicht direkt unmittelbar gewählt! => Problem: unzureichende Legitimation?! (eigentlich ja, das Ganze dient der Beschleunigung der Rechtssetzung)
Abgrenzung nur auf die Gebiete, die nach dem Prinzip der Einzelermächtigung erfasst sind.
RICHTLINIEN – müssen umgesetzt werden. Wie? positives oder formelles Gesetz? Steht der Mitgliedsstaaten frei.
Frist: 24 Monate für die Umsetzung. Danach Vertragsverletzungsverfahren vom EuGH; Nachfrist.
Direkte Wirkung der Richtlinien ist u.U. möglich [EuGH – „Erziehungsmaßnahme der MS“]:
1. Richtlinie ist nicht umgesetzt worden
2. inhaltlich so bestimmt, dass sie im Einzelfall angewendet werden kann.
3. nur im Verhältnis Bürger <-> Staat; Bürger <-> Bürger: negative Entscheidung des EuGH
Die Staaten sind verpflichtet, das nationale Recht in Konformität mit RiLi auszulegen.
ENTSCHEIDUNG – verbindlich nur für die Adressaten.
werden meistens von der Kommission erlassen.
EMPFEHLUNG / STELLUNGNAHME – ist nicht rechtsverbindlich. Diese haben eher politische Wirkung.
Erlass des Europäischen Sekundärrechts: 3 Verfahrensarten. [folie7_III_12 – Übersicht das Rechtssetzungsverfahren]
1 . Art. 251 Verfahren der Mitentscheidung
2. Art. 252 Verfahren der Zusammenarbeit
3. Anhörungsverfahren
Die einzelne Normen regeln, welches Verfahren zur Anwendung kommt. [Art. 37 II – Anhörung; Art. 99 V ]
§ 8 Verhältnis von Gemeinschaftsrecht und Nationalrecht
I. Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht
Fall: Coesta Eenl [It.]
Vorabentscheidung Art. 234 beantragt
Anwendungsvorrang: das entgegenstehende nationale Recht wird bloß nicht angewendet.
Solange II-Entscheidung; Maastricht-Entscheidung [Kooperationsverhältnis]; Bananenmarkt-Entscheidung [Aufgabe der Vorbehalte der BVerfGG ggü. der EU-Recht]
wirksame Vereinheitlichung ist der Sinn der Übertragung der Hoheitsrechte der MS an die EU
Grundrechte sind wohl eine Ausnahme gewesen. [Solange I]
§ 9 Vollzug des Gemeinschaftsrechts
I. Gemeinschaftseigener Vollzug
Selbstvorzug der EU-Behörden gilt als Ausnahme
II. Vollzug durch die Behörden der MS
ansonsten wird der Vollzug an die MS übertragen
weiter gilt die Einteilung im einzelnen Land [Bund oder Länder]
Subventionen werden auch durch die Landesbehörden zurückverlangt nach dem deutschen Verwaltungsrecht!
[Rücknahme bzw. Widerruf der VA]
§ 10 Außenbeziehungen und Haftung der Gemeinschaften
AUßENBEZIEHUNGEN
zu den Drittstaaten
durch den Abschluss von VöReVerträgen => welche Gebiete? [Kompetenzen-frage]
„gemischte Abkommen“
AETL-Rechtsprechung. 1970 Innenkompetenzen werden auf die Außenkompetenzen übertragen
das Parlament ist anzuhören Art. 300 VII EG
z.B. nach Art. 133 EG – gemeinsame Handelspolitik
HAFTUNG
EG ggü. den anderen
entstandener Schaden durch das Handeln der Organe
– ggü. anderen VöReSubjekten
– innergemeinschaftliche Haftung der Gemeinschaften Art 288 II EG
– – – Amtsträger der EG
– – – Handlung
– – – Schaden
– – – Kausalität zw. H und S
vgl. in Deu. Amtshaftung Art. 43 GG -> § 839 BGB
MS ggü. den Bürgern
Haftung der MS wg. amtsrechtswidriger Verletzung des Gemeinschaftsrechts.
nicht ausdrücklich geregelt.
Beispiel: Italien – RiLi nicht absicherte. AN Frankowich konnte sein Anspruch nicht gg. einen nach RiLi neu zu schaffenden Pool geltend machen. Hier war kein direktes Vorgehen aus der RiLi möglich gewesen.
Verpflichtung zur Umsetzung der RiLI – Art. 10 EG iVm. Art. 249?
Nichtumsetzung oder verkehrte Umsetzung ist nach EuGH ein Haftungstatbestand!
Haftungshöhe richtet sich nach dem jeweiligen nationalem Recht.
Pauschalreise. Veranstalter pleite. Rückflug für eigene Kosten. Deut. hat die RiLi nicht umgesetzt. Deutschland in Anspruch genommen. Vor dem Landesgericht Bonn.
§ 11 Rechtsschutz gg. europäische Akte
Art. 225 EG – Kompetenzen des Gerichts der ersten Instanz
Spezifische Kammer
Satzung, VerfOrdnung des EuGH
schriftliche, mündliche Verfahren – Zeugen, Sachverst.
Vorabentscheidung [von einem nat. Gericht zur Klärung vorgelegt]
Anwaltszwang – bei einem nat. Gericht zugelassene RA
„C – I 2000“ [EuGH] oder „T – I 2000“ [Gericht der ersten Instanz]
Art. 226 [Vertragsverletzungsverfahren], 227
typischer Fall – Nichtumsetzung der RiLi, Ein Schreinen von der Kommission nach Art. 226, dann Antwort, dann ggf. Klage.
Rechtsfolge: Verurteilung zur Umsetzung, Zwangsgeld Art. 228, Kein Vollzug möglich! 🙂
Nichtigkeitsklage Art. 230
*Handlungen hier = Rechtsakte
aufgrund der Unzuständigkeit
Berechtigte: Art. 230 II-IV
Rechtsfolge: Außerkraftsetzung
Nichttätigkeitsklage
Vorabentscheidungsverfahren Art. 234
das nat. Gericht legt die Frage im schwebenden Verfahren dem EuGH vor. Es geht nur um die Auslegung des EU-Rechts! Ziel: Einheitliche Auslegung des EU-Rechts. Bindende Wirkung.
Urteil und Beschluss
§ 12 Finanzverfassung der EG
Art. 268 EG
Gemeinschaften haben einen Anspruch auf MwSt. der MS
ca. 40 % – Bruttosozialprodukt
15 % – Zollen
2.5 % – Agrarabschöpfungen
Kommission gibt das Geld aus.
Ausgaben 46 % – Agrarausgaben
35 % – Strukturfonds
Energie und Umwelt
3. TEIL: Materielles Gemeinschaftsrecht
§ 13 Gemeinsamer Markt und Herstellung des Binnenmarkts
§ 14 Marktfreiheiten und Diskriminierungsverbot
Marktfreiheiten
Art. 28, 30 – Rechtsfertigungsgrund-Bedürfnis
§ 15 Freier Warenverkehr
Unterscheidung: Diskriminierung und Beschränkung
Chassis de Dijon – Brantwein
Dassonville, begrenzt durch Keck-Formel
[Folie 19 von Lorz studieren!]
§ 16 Freiheiten des Personenverkehrs
I. ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT
Sichert die Möglichkeit der europäischen Arbeitnehmern überall innerhalb der EU tätig zu werden.
Mobilität.
Art. 39 IV EGV – Polizei, Militär, Problemfall: Lehrer
Anwendungsbereich, Auslegungsgrenze: Sicherheits-empfindliche Stellen die mit der Ausübung der Hoheitsgewalt zu tun haben – enge Auslegung
II. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT, Art 43 EGV
Einschränkung des Anwendungsbereichs nach Art. 45
46, 47
III. Umgekehrte Diskriminierung
§ 17 DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT, Art. 49 EGV
Art. 55 beachten
§ 18 KAPITAL- und ZAHLUNGSVERKEHRSFREIHEIT, Art. 56 EGV
§ 19 Rechtsangleichung
Art. 94, 95 EG
WettbewerbskommissarIn Art. 87, 88. Subvensionen.
Beitritt/Erweiterungen:
1958 – Montanunion
1973 – Dänemark, Irland, GB
1981 – Süderweiterung 1, Griechenland
1986 – Süderweiterung 2
1985 – Norderweiterung
2004 – Osterweiterung (Grdl: Nizza-Vertrag)
2007 – Rumänien und Bulgarien
Konrad Adenauer (D)
Grundlage: VöReVertr.:
1951 EGKS
1957 EAG-Vertrag – Europäische Atomgemeinschaft
1957 EWG [Eur. Wirtsch. Gemeinsch.] => EG Vertrag
B. EU Recht im engeren und im weiterem Sinne
1. Europarat 1949 mit dem Sitz in Straßburg
2. Westeuropäische Union WEU [Verteidigungsunion]
3. Org. für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa OSZE [seit 1990 – Karta von Paris, davor 1975 „…von Helsinki“ – alles nur politische Absichtserklärungen, keine VöReV]
4. Org. für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Bildungsstudien, Medizin] Art. 304 EGV
5. Freihandelsassoziation EFTA 01.01.1958 – ökonomischer Gegengewicht zur EG-Staaten, also Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz.
C. Europäische Integration durch VöReV
1. VöReV der Mitgliedsstaaten
Unionsbürgerschaft, Art. 17 I EGV, nur ergänzend zur Nationalen Bürgerschaft
Maastricht-Urteil von BVerfG
Art. 48 EUV – Vertragsänderungsmöglichkeit
Durch Ratifizierung in D nach Art. 23 I S.3, 42 II, 79 II GG
2. Ausnahme: Evolutivklauseln – Möglichkeit der Änderung der VöReV
Art. 190 EGV Europäisches Parlament
3. Art. 49 I EUV Beitritt zur EU [keine Anspruchsgrundlage auf Mitgliedschaft in der EU]
– Art. 6 I
Teil 4 Unionsbürger in der Gemeinschaftsordnung
III. Allg. Diskriminierungsverbot, Art. 12 EGV
Art. 49
Art. 19 ff. EGV
Art. 28 I S.2 GG – Wählbarkeit der Unionsbürger
Art. 21 EGV – Korrespondenzrecht
Art. 255 – Das Recht auf Zugang zu Dokumenten
Abkommen zw. EU und Russland über Diskriminierungsverbot auf dem Arbeitsmarkt.
Art. 61 ff. EGV
Teil 5 Binnenmarktkonzept
I. Gemeinsamer Markt
freies Handeln
Art. 14 II EGV
III. Instrumente
Art. 25 – keine Zollbestimmungen zw. den Mitgliedsstaaten
Art. 26 – gemeinsame Zollbestimmungen im Verhältnis zu den Nicht-EU-Länder
…
unmittelbare Diskriminierung – die Regelungen, die an die Staatsangehörigkeit anknüpfen. [offene Diskriminierung]
Fall 5. Deutsche Sprache oder was?!
„eugliederung5.pdf“
Art 12 I EG
Geltungsvorrang
Art. 12 I EG ist spezieller als Art. 20 ChGR
Art. 18 – (Allgemeines) Freizugigkeits- Aufenthaltsrecht
Sozialer Tourismus – Ausschluss von der sozialen Leistungen
Sekundärrechtsnorm-Maßstab
D. II 3 Inländerdiskrimenierung (Bierfall)
Art. 3 I (-)
Art. 12
Eingriff in die Berufsfreiheit
Dienstleistungsfreiheit, Art 49 ff. EG