Was ist Klage im Verwaltungsrecht

Aufbauschema (Vorschlag) für Prüfung einer Klage im Verwaltungsrecht: Die Klage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit der Klage

1. Verwaltungsrechtsweg
-aufdrängende Sonderzuweisung z.B. § 126 I BRRG
-§ 40 I VwGO
a) ör Streitigkeit, wenn die streitentsch. Norm od. die Hdlgsform ör Natur ist.
>h.M.: Modifizierte Subjektsth. Wenn die streitentsch. Normen typisch ö SonderR darstellen, also einen Hoheitsträger berechtigen od. verpflichten
>m.M.: Subordinationsth. Über/Unterordnsverhältnis (ör V.(-))
b) Nichtverfr. Art
>doppelte Verfunmittelbarkeit: wenn 2 Verf.organe od. unm. an Verf.leben beteiligte Hoheitsträger über die Anw. Des spezifischen VerfR streiten.
-abdrängende Sonderzuweisung, z.B. § 23 EGGVG

2. Statthafte Klageart
-richtet sich nach Klägerbegehren, § 88 VwGO (nennen)
-mögliche Klageart nennen z.B. Afechtungsklage, § 42 I VwGO
-VSS prüfen:
a) VA, § 35 VwVfG (NRW)
b) noch nicht erledigt:
> Erlegigung nach § 43 II VwVfG
> sonst bei Erledigung Feststellung auf Antrag, dass VA rw war, durch Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I S. 4 VwGO

3. Klagebefungnis § 42 II VwGO
> …(+), wenn die Möglichkeit besteht, dass der Kl. in seinem subj.öffentlichen R verletzt ist (k. R der Allgemeinheit)
> Belastender VA: Adressatenth. Wenn der Kl. der VA-Adr. ist

4. Vorverfahren, § 68 ff. VwGO (Widerspruchsverfahren)

5. Klagegegner § 78 I
-Nr. 1 Rechtsträgerprinzip
-Nr. 2 Behördenprinzip (§ 5 Ag VwGO NRW)

6. Beteiligtenfähigkeit § 61 VwGO

7. Prozeßfähigkeit § 62 VwGO, Sondernormen (§ 5 RKEG)

8. Klageform, § 37 VwVfG, Klagefrist § 74 VwGO – 1 Monat

Die Klage ist somit zulässig

B. Begründetheit

Obersatz: dem § 113 I S.1 entnehmen(VA rw, Kl. in s.R verletzt)

I. Rechtswidrigkeit des VA
1. EGL der Behörde zum Erlass des VA
-Nach dem Vorbehalt des G.(Art. 20 III GG)bedürfen die belastende VA einer gesetzlichen Grundlage.
>formelles Gesetz – Parlamentsgesetz
>Rechtsverordnung nur im Rahmen des Art. 80 GG
>lex speciales zuerst prüfen
2. Formelle Rechtsmäßigkeit des erlassenen VA
a) Zuständigkeit
aa) Erlaß des VA befindet sich in der Verbandskompetenz
bb) örtliche Zuständigkeit (z.B. OB nach lex sp. oder GO)
b) ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren
– Anhörung, § 28 I VwVfG (NRW)
– Begründung, § 39 I S. 1 VwVfG (NRW)
c) Form, § 37 II VwVfG (NRW)

3. Materielle Rechtsmäßigkeit des VA
a) Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der EGL-Norm
b) Ermessen?
>(-)wenn gebundene Verwaltung „muss“ „ist zu“ „darf nicht“
>(+)Erm.entscheidung – wahl zw. Versch. Mögl.en: „kann“
>“soll“ – i.d.R. verpflichtet, in atypischen F. kann abweichen

beim Ermessen (+) Ermessensfehler prüfen, bei
E-Überschreitung Verhältnismäßigkeitsprinzip:
aa) Das mit der behördlichen HDU angestrebte Ziel ermitteln
bb) Geeignetheit
cc) Erforderlichkeit (milderes Mittel in Sicht?)
dd) Angemessenheit (offensichtliches Mißverhältnis bei der Rechtsgüterabwägung, dann (-))

II. Rechtsverletzung des Klägers
>prüfen, wenn der VA rw ist
>grds. kausaler Zusammenhang
>bei DrittAK muss der VA subj.R verletzen.

Ergebnis: Die Klage ist (nicht) begründet.; (u.U. soweit…)

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