Was ist Verpflichtungsklage

Verpflichtungsklage (Verwaltungsrecht)

A. Zulässigkeit
B. Begründetheit
I. AGL !
AK – EGL die Rm der Ablehnung prüfen
VK – AGL den Anspruch auf die begehrte Maßnahme prüfen
II. Formelle Voraussetzungen (aus AGL)
III. Materielle Voraussetzungen
1. gerichtl. Überprüfbarkeit der unbestimmten Rechtsbegriffe

Entscheidung über das Vorliegen einer Eingriffsvoraussetzung
Unbestimmter Rechtsbegriff, etwa „besonderer Ausnamefall“ ist eine durch Subsumtion ermittelbare Eingriffsvoraussetzung

Ermessensentscheidung
Ermessen etwa „kann“, kann durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs auf Null reduziert werden
Durch Art. 19 IV GG gerichtlich überprüfbar
Nur das Vorliegen eines Ermessensfehlers § 114 VwGO
>Gericht prüft im Lichte der GR ob ein Ausnahmefall vorliegt um ggf. das Ermessen auf Null zu reduzieren

2. Grundrechtsgeltung für
Besondere Gewaltverhältnisse – Stafgefangene, Schüler…

3. Grundrechtsverletzung
a) Schutzbereich GR
b) Eingriff
aa) geeignet
bb) erforderlich (Ziel des Eingriffs, milders Mittel)
cc) angemessen (zumutbarer, verhältnismäßiger Angriff)
c) Rechtfertigung des Eingriffs – Güterabwägung
Zw.Ergebnis

IV. Ermessungsreduzierung auf Null
durch gerichtliche Prüfung nach § 114 VwGO

Anspruch aus AGL steht (nicht) zu.
Ergebnis.

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Erforderlichkeit einer Ermächtigungsgrundlage (EGL) für Leistungsverweigerung ist umstritten.

> h.M.(BverfGE) zwar Gesetzesvorbehalt, jedoch k. Parlamentgesetz notwendig, es reicht jede parlamentarische Willensaußerung. (z.B. Bereitstellung der Mittel im Haushalt)

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