Das positive Interesse umfasst denjenigen Schaden, der dadurch entsteht, dass der andere nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt (daher auch Nichterfüllungsschaden genannt).
Der Geschädigte muss so gestellt werden, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
(Gesetzliche Terminologie nach der Schuldrechtsreform: „Schadenersatz statt der Leistung“; vgl. § 281 Abs. 1 BGB)