Was ist Kreditsicherungsrecht Mitschrift, Skript, Vorlesung

Kreditsicherungsrecht

Mitschrift (Skript) Vorlesung Kreditsicherungsrecht (2005)

1.

Sinn und Zweck des KrSiR

Wirtschaftliche Hintergründe: Sicherung des „geliehen“ Fremdkapitals

2.

Arten der Kreditsicherung

Pfandrecht an:

*

Sachen, § 90 BGB

*

Rechten (sonstigen nicht-körperlichen Gegenständen wie Forderungen,
Löhne, Wertpapiere)

– Kreditsicherheit

— Personalsicherheit

—— Bürgschaft (Gesetz)

—— Garantievertrag usw.

— Realsicherheit

—— bew. Sachen – Pfandrecht

—— Grundstück – Hypothek, Grundschuld

—— Reche – Pfandrecht

3.

Rechtliche Basis

Grundgeschäft und Sicherheit

1. Gläubiger (Kreditgeber) -§ 488 Schuldner (Kreditnehmer)
[Kreditgewährungsebene]

– (der 3. verb. Vertr) üblich „Sicherungsabrede“ genannt –
[Verknüpfungsebene]

2. Sicherungsnehmer – § 1191 > Sicherungsgeber oft ein dingl. Vertr.
[Sicherheitseinräumung]

Gläubiger=Sicherungsnehmer

Schuldner = oder =/= Sicherungsgeber (Dritte Personen)

Bei der Zwangsvollstreckung werden mehrere Gläubiger nach
Prioritästprinzip befriedigt.

Insolvenzverfahren aufgrund von:

1.

Verschuldung

2.

Zahlungsunfähigkeit

Bei der Insolvenz gilt „1 zu 10 – Prinzip“: gleichmäßige Verteilung des
Vermögens zwischen den Gläubiger

Problembereiche bei der KS:

– Übersicherung = Rechtsprechung „Knebelung“ => Nichtigkeit

– Kollisionsrecht

Rechtsgeschäfte (RG):

– einseitiges Rechtsgeschäft

– zweiseitiges Rechtsgeschäft

— einstig verpflichtendes Rechtsgeschäft

— zweiseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft

——- unvollkommene zweiseitige Rechtsgeschäfte

——– gegenseitige Rechtsgeschäfte

§ 765 Bürgschaft – 2setiges einseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft

Der Grund: Auch etwas Gutes muss mit Einverständnis des Begünstigten
vorgenommen werden.

Gläubiger —- 488 —- Schuldner

767

Gläubiger —- 765 —- Bürge

Bürger —- 662, 675 —- Schuldner

Bürgschaft für alle auch künftige Forderungen:

früher: Rechtsprechung bis 1992-93: das geht

heute: BGHZ 126, 174: unzulässig

?: Begrenzung durch die maximale Höhe

= auch unzulässig (nicht ausreichend bestimmt, § 767) BGH

Form

Schriftform, § 766. Formlosigkeit führt zur Nichtigkeit nach § 125 BGB.
BGHZ 128, 224.

§ 767, Bürgschaft, ist zur Hauptverbindlichkeit akzessorisch:

*

Vertrag [765]

*

Schriftform [766]

*

Hauptverbindlichkeit [488]

§ 883 I S.2

Die Bürgschaft entsteht erst, wenn die Forderung entsteht. **Sowas wie
aufschiebende Bedingung.

Wenn der Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner nicht gegenseitig
erfüllt wird, hat der Gläubiger grundsätzlich einen Anspruch gegen
Schuldner aus § 812 I S.2 BGB.

Verhältnis Gläubiger – Schuldner

Was passiert, wenn der Bürge an den Gläubiger zahlt?

Gläubiger —- 488 —- Schuldner

|

765

|

Bürge

es greift § 774, also die Forderung des Gläubigers geht auf den Bürgen
über. Also, Bürge -> Schuldner aus 488 als Folge aus 765 [Bürge –
Gläubiger], § 774 BGB [gesetzlicher Forderungsübergang].

Zession.

4.

Einwendungen und Einreden

Unterschied zwischen Einwendungen und Einreden besteht darin, dass die
Einwendungen den Anspruch des Gläubigers vernichten, die Einreden
verhindern die Durchsetzung des grundsätzlich bestehenden Anspruchs.

Einwendung lässt den Anspruch nicht entstehen, oder sofort vernichtet
(Nichtigkeit, Erfüllung)

Einrede hindert die Durchsetzung des Anspruchs

*

dilatorische – aufschiebende Bedingung [Stundung],

*

peremptorische – rechtshindernde, dauerhafte [Verjährung]

Einwendungen:

Bürger gegenüber Gläubiger:

*

§ 767 I – nur in der bestimmten Höhe. Keine Haftung für
Rechtsgeschäfte, die erst nach der Übernahme der Bürgschaft von dem
Schuldner vorgenommen wurden.

*

§ 125 Formmangel

*

Eigene Minderjährig beim Vertragsschluss

*

Sollte der Gläubiger seine Forderung nach § 398 BGB an einen dritten
abgetreten haben, kann der Bürge seine Einwendungen geltend machen.
[Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 311]

Dritte

|

390, 401

|

Gläubiger —- 488 —- Schuldner

|

765

|

Bürge

Beispiel:

Bank verlangt Zahlung.

Bürge:

§ 138 II – Ausbeutung der Unerfahrenheit

Aber: Missverhältnis zu der Leistung? Bürgschaft ist ein einseitiger
Vertrag, der Bürge bekommt keine Gegenleistung. Also, kein
Leistung-Gegenleistung-Verhältnis. Also das Merkmal „Missverhältnis zur
Leistung“ (-)

§ 311b II – Vertrag (Bürgschaft) über das Vermögen. Nichtigkeit.

Abs. 2 – man kann sich nicht zur Übertragung des künftiges Vermögens
verpflichten. Vorliegend geht es um bereits vorhandenes Vermögen, also,
§ 311b II (-)

§ 138 I – Verstoß gegen gute Sitten.

Knebelung?

Früher: Risikogeschäft, freier Entschluss

Jetzt (ab 1993): BVerfG – Ja, wenn der Vertrag:

1.

für eine Seite unverhältnismäßig ungünstig und

2.

die Folge der ungleichen Verhandlungsstärke ist.

80-90er Jahre Diskussion über Restschuldbefreiung

Bürgschaft ist kein Risikogeschäft mehr, sondern ein Teilrisikogeschäft.

2005: Abgabe einer Bürgschaft aus emotionaler Verbundenheit der Ehegatten

grundsätzlich § 138 I

Aber: BGH – § 138 I greift nicht ein, wenn die Sache dem Ehegatten auch
einen Vorteil verschaffen sollte [Gehalt aus dem angestrebten Geschäft].
Bürgschaft wird hier mit einer Investition verglichen.

Wozu wollen eigentlich die Banken die Bürgschaft von selbst kaum zur
Zahlung zu ziehenden Ehegatten?

Sie wollen die Vermögensverschiebung zwischen den Ehegatten zum Nachteil
des Gläubigers zu verhindern.

Einreden:

§ 768 – Der Bürge kann die Einreden des Hauptschuldners geltend machen,
auch wenn der Letzte auf diese verzichtet hat.

§ 770 – Einrede der Anfechtbarkeit [z.B. § 123 – arglistige Täuschung]
oder Aufrechenbarkeit [§ 387] der Hauptverbindlichkeit seitens
Hauptschuldner.

§ 770 analog

§ 771 – Einrede der Vorauslage [der Gläubiger soll zuerst versuchen
gegen den Hauptschuldner zu vollstrecken]

nicht bei § 773 [insbesondere Selbstschuldner]

5.

Pflichten des Gläubigers

Nebenpflichten: eigentlich keine, aber er sollte den § 242 beachten

6.

Pflichten des Bürgen

Hauptpflicht: zahlen, wenn er bezahlt hat, geht die Forderung des
Gläubiger gegen Schuldner auf ihn über.

§ 775 Anspruch auf Befreiung

7.

Beendigung der Bürgschaft

Durch:

1.

362 – Erfüllung

2.

– Bürge zahlt

3.

776 –

4.

418 –

8.

Sonderformen

*

B1 und B2 bürgen für die selbe Verbindlichkeit als Gesamtschuldner,
§ 769.

Gläubiger —- 488 —- Schuldner

|

765

|

Bürge 1

Bürge 2

Wenn B1 zahlt, kann er die Hälfte von B2 verlangen.

*

Nachbürgschaft:

Diese Form steht zwar nicht im Gesetz, ist aber nach h.M. möglich. Es
können mehrere Nachbürgen hintereinander stehen.

Bürge

|

765

|

Gläubiger —- 488 —- Schuldner

|

765

|

Nachbürge

hier: Verhältnis zwischen Bürge 1, Bürge 2 und nach § 767 BGB.

*

Rückbürge:

Bürge befriedigt den Gläubiger, die Forderung des Gläubigers gegen
Schuldner geht gem. § 774 an den Bürgen über. Kann der Schuldner auch an
den Bürgen nicht zahlen, muss der Rückbürge vom Bürgen in Anspruch
genommen werden.

Gläubiger —- 488 —- Schuldner

| | |

765 § 398 bewirkt die
Hypothekenübertragung

Briefhypothek:

§ 1154 – schriftlich + Übergabe des Briefes

das Grundbuch muss nicht berichtigt werden [892]

3. Aufhebung der Briefhypothek

a) Zahlung -> Erloschen

1163 1177

Die Hypothek bleibt bestehen, sie geht nur an den Schuldner über. 1163 I S.2

1188

b) Verzicht § 1168

Um das Grundbuch in Ordnung zu bringen, muss man die Genehmigung des
Eingetragenen nach § 19 GBO holen und das Grundbuch berichtigen lassen..

§ 19 GBO – Löschung der Eintragung mit Bewilligung

Die Gläubiger werden in einer Reihenfolge in das Grundbuch eingetragen.
Vorteilhafter ist das normale Darlehen an die erste Position
einzutragen. Bauspardarlehen an die zweite Position, denn dort sind die
die Zinssätze gesetzlich vorgeschrieben.

Nach der Löschung rückt der nachrangige Gläubiger in der Liste vor.

Die erste Position kann jedoch freigelassen werden, § 1179

IV. Der gutgläubige Erwerb

1138 – öffentlicher Glaube dem Grundbuch

Abtretungsbeispiel „die Forderung“ aus § 488 gibt´s nicht mehr

G —- 488 —- 1113 —- S (Eigent.)

|

401, 1153, 1154 III

|

D

D an S?

§ 398 – hier wird nichts abgetreten!

Dinglich = man kann sich auf das Grundbuch verlassen

Sachenrecht = man kann nicht gutgläubig erwerben

Forderung kann man nicht gutgläubig erwerben

GBR kann man gutgläubig erwerben

aber Widerspruch 398 1153

aber 1138 – im Ergebnis hat D die Hypothek ohne Forderung. Das Bestehen
einer Forderung wird daher fingiert.

Sicherungsübereignung

III. Der Sicherungsvertrag

Die Rechte des Eigentümers werden beschränkt, die Rechte des Besitzers
erweitert.

IV.

V. Sicherungsübereignung durch einen Nichtberechtigten

Sonderfall: Anwartschaftsrecht

VI. Die Bewertung der Sicherungsübereignung

ein Umgehungsgeschäft? von Rechtsprechung anerkannt.

VII. Übersicherung

Missverhältnis zwischen der Leistung und der Sicherung

anfängliche und nachträgliche Übersicherung – der Wert der Aktien, der
Grundstücke steigt im Laufe der Zeit.

Auf diese Weise wird die Sicherung nichtig.

Die Lösung – Freigabe der Sicherungsgegenstände

technisch: früher – Sicherungsgrenzen

„wenn Übersicherung, dann Freigabe, das muss im Vertrag ausdrücklich
geregelt werden“

Seit Ende 90er – Freigabeklausel (XI Senat BGH, dann das große Senat –
es gab einen Streit über Zuständigkeit)

heute – „im Vertrag muss nicht erwähnt werden, es ergibt sich aus der
konkludenten Vereinbarung.“

BGH: Die Deckungsgrenze ist 100+10% Bearbeitungskosten.

§ 171 InsO

Schätzenswert – 2/3. § 237 BGB

Zwangsvollstreckung

§ 11 Das Pfandrecht an beweglichen Sachen §§ 1204 ff.

I. Grundlagen

Zweck – zur Sicherung einer Fo. § 1210

1) Rechtsgeschäftliches Pfandrecht – aufgrund einer Willenserklärung

Pfandrecht an Rechen

2) Gesetzliches Pfandrecht

3) Durch Zwangsvollstrecker – Hoheitliches Handeln

III. Begründung, Übertragung, Erlöschen des Pfandrechts

§ 1205 – Bestellung – drei Fälle

§ 1205 I S.1

§ 1205 I S.2

§ 1205 II

1206 – Einräumung des Mitbesitzes

1211 – Einreden

Übertragung, § 1215 ?

Erlöschen 1252

1256

1258

IV. Der gutgläubiger Erwerb

1) gutgläubiger Ersterwerb

Gläubiger —- 488 / 1204, 1205 — Sch=/=Eig

der Schuldner ist nicht der Eigentümer

932

934

1207, 932

2) ein gutgläubiger Zweiterwerb gibt es nicht

Gläubiger —- 488 / 1204, 1205 — Sch=/=Eig

|

398, 1250

|

D

3) Forderung (-) -> 1138 (-)

4) Gesetzliches Pfandrecht

V. Gesetzliches Pfandrecht

die Normen sind im BGB verstreut

2 Hauptkategorien:

*

besitzlose

.. – Hinterlegung

562 – PR des Vermieters

592 – PR des Verpächters

704 – PR des Gastwirtes

*

Besitz-Pfandrecht des Unternehmers, 647

die Normen im HGB

Besitz-Pfandrecht – fremde Ware für Beförderung ect. – wird ein
gesetzliches PR erworben

Gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts

1257

Kfz-Fall

nach 1207 kann der Werkunternehmer das PR erwerben

Veröffentlicht in Wissenschaft > , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,

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