Mitschrift / Skript / Vorlesung Zivilprozessrecht 2005
[Vollständigkeit der der Mitschrift unbekannt – nur wenige Abschnitte]
Gerichte und Anzahl der Richter
AG – 1
LG – 3
OLG – 3
BGH – 5
– Instanzenzüge Schema –
Der Richter darf nicht mitten im Prozess ausgetauscht werden. [NS-Beispiel]
§ 6 Der Richter [m/w]
I.) Allg. Grundlagen
Art. 92 GG – die rechtsprechende Gewalt ist einem Richter anvertraut.
Art. 98 GG -> es bedarf eines B-Gesetzes
Richter ist kein Beamter:
früher: ja
heute: eigenständige Position.
Die Besoldung R I für Anfänger ist schon höher als A XV für Beamte
II.) Die VSS für Richter werden
Richtergesetz JAG NRW
auch RA und Staatsanwartschaftsdienst setzten die Befähigung zum Richteramt voraus [Volljurist]
III.) Die Arten von Richtern
Ehrenamtliche
Berufsrichter
§§ 8 – 12 BRG [Bundesrichtergesetz]
§ 10 – Richter auf Lebenszeit
§ 11 Richter auf Zeit BVerfG – 12 Jahre
§ 12 Richter auf Probe (3 Jahre)
Ehrenamtliche Richter beim Schöffengericht
(Überschreitung der Kompetenzen)
IV.) Die richterliche Unabhängigkeit
Art 97 GG
§ 1 GVG
3 (?) Ebenen:
1. sachliche Unabhängigkeit [Weisungsunabhängigkeit]
NS-Zeit – Briefsystem, DDR – Telefonate mit Justizamt
Richterliche Spruchtätigkeit darf nicht von außen beeinflusst werden.
§ 26 DRG – Rüge
Es gibt die richterliche Dienstaufsicht [Disziplin-Gesichtspunkte]
2. persönliche Unabhängigkeit
unabsetzbar
unersetzbar
Möglich ist nur eine Richterentlassung als eine Disziplinarstrafe. Ansonsten nicht.
§ 839 BGB – Amtshaftung, keine persönliche Haftung für den Inhalt der gefällten Entscheidungen.
Rechtsbeugung, § 339 StGB VSS:
– dolus directus 1. Grades (BGH)
d.h., wenn er geglaubt hat das geltende Recht anzuwenden, liegt nur dolus eventualis vor.
V.) Die Berufung der Richter
2 Systeme: (unterscheiden sich vom Land zum Land)
Richterwahl und
Richterernennung [NRW]
VI.) Statistik
heute [2005] ca. 20.000 Richter in Deutschland
Männer-Frauen Anteil liegt bei ca. bei 50/50 %
§ 6 Ausschließen und Ablehnung von Richtern
§ 41 ZPO, wenn der Richter eine Partei, ein Zeuge, Ehegatte ist oder früher die Sache geführt hat…
§ 42 ZPO – Ablehnung eines Richters durch die Partei [wird oft instrumentalisiert]
Kapitel 7 Verfahrensgang
§ 46 Prozessvoraussetzungen
Sachurteil, sonst Prozessurteil
1032 Schiedsgerichtsbarkeit
§ 46 III
§ 282 III
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Feststellungsklage setzt das Bestehen eines Feststellungsinteresse voraus
Zulässigkeit wg. Begründetheit in der Praxis: unterschiedlich Folgen
§ 47 Das Verhalten des Beklagten nach der Zustellung der Klageschrift
Varianten:
1) keine Verteidigung
der Beklagte entzieht sich der Verhandlung:
272 Haupttermin
in der mündlichen Verhandlung, § 275, nicht erscheint oder nicht verhandelt
in dem schriftlichen Vorverfahren, § 276, nicht antwortet
Folge: Versäumnisurteil, § 331
oder Schuldanerkenntnis: Ankerkenntnisurteil, § 307
2) Unzulässigkeit der Klage geltend machen
3) Unbegründetheit geltend machen
a) geltend machen, dass der Vortrag des Klägers nicht schlüssig ist.
b) Tatsächliche Voraussetzungen werden bestritten [z.B. KV ist nicht zustande gekommen]
c) Einwendungen, Einreden geltend machen
– die Arten der Einwendungen –
§ 48 Sonderfälle der Verteidigung
§ 33 ZPO Widerklage
Kläger —————- > Beklagter
Kläger < — § 33 —- Beklagter
– es müssen aber zwei unterschiedliche Streitgegenstände sein
– die selbe Klageart [nicht Familiensache und Vermögenssache]
– ein Zusammenhang zw. beiden Klagen
h.M.: ein rechtlicher Zusammenhang
aber auch Erweiterung auf unterschiedliche Ansprüche vor einem Gericht
Drittwiderklage: das geht:
Kläger –————- > Beklagter
Kläger < — § 33 —- Beklagter —– > Dritte
aber auch nur gegen den Dritten! BGH NJW 2001, 2094 :
Kläger ———– > Beklagter —– > Dritte
Eventualwiderklage ist auch zulässig
eventual – hängt von einer VSS, die beim Gericht keine Bedenken auflöst.
§ 5 ZPO
§ 49 Aufrechnung im Prozess
eine besondere Verteidigungsmöglichkeit
§§ 387 ff. BGB Aufrechnung
– gegenseitig
– Gleichartigkeit
– Fälligkeit
Aufrechnung ist auch eine Prozesshandlung mit einem rechtsvernichtenden Charakter
Kläger ——– § 433 II ——— > Beklagter
Kläger < ——– § 387 ———- Beklagter
Vorgehensweise: [Anträge]
1. Die Forderung aus 433 II BGB wird bestritten
2. Wenn das Gericht der Meinung ist, die Forderung aus § 433 II BGB bestünde, macht der Schuldner eine Aufrechnung
[wenn direkt aufgerechnet wird, und sich herausstellt, dass der Anspruch aus 433 II BGB nicht besteht, wird die aufzurechnende Forderung verloren.]
§ 17 GVG – es sollen alle Fragen bei einem Gericht geklärt werden, selbst, wenn der Rechtsweg für einige Fragen ein anderer ist. [VwG und Zivilsachen]
Über die Aufrechnung wird rechtskräftig entschieden, § 322.