Was ist Zivilprozessrecht Mitschrift / Zivilprozessrecht Skript, Vorlesungsskript

Mitschrift / Skript / Vorlesung Zivilprozessrecht 2005

[Vollständigkeit der der Mitschrift unbekannt – nur wenige Abschnitte]

Gerichte und Anzahl der Richter

AG – 1

LG – 3

OLG – 3

BGH – 5

– Instanzenzüge Schema –

Der Richter darf nicht mitten im Prozess ausgetauscht werden. [NS-Beispiel]

§ 6 Der Richter [m/w]

I.) Allg. Grundlagen

Art. 92 GG – die rechtsprechende Gewalt ist einem Richter anvertraut.

Art. 98 GG -> es bedarf eines B-Gesetzes

Richter ist kein Beamter:

früher: ja

heute: eigenständige Position.

Die Besoldung R I für Anfänger ist schon höher als A XV für Beamte

II.) Die VSS für Richter werden

Richtergesetz JAG NRW

auch RA und Staatsanwartschaftsdienst setzten die Befähigung zum Richteramt voraus [Volljurist]

III.) Die Arten von Richtern

Ehrenamtliche

Berufsrichter

§§ 8 – 12 BRG [Bundesrichtergesetz]

§ 10 – Richter auf Lebenszeit

§ 11 Richter auf Zeit BVerfG – 12 Jahre

§ 12 Richter auf Probe (3 Jahre)

Ehrenamtliche Richter beim Schöffengericht

(Überschreitung der Kompetenzen)

IV.) Die richterliche Unabhängigkeit

Art 97 GG

§ 1 GVG

3 (?) Ebenen:

1. sachliche Unabhängigkeit [Weisungsunabhängigkeit]
NS-Zeit – Briefsystem, DDR – Telefonate mit Justizamt

Richterliche Spruchtätigkeit darf nicht von außen beeinflusst werden.

§ 26 DRG – Rüge

Es gibt die richterliche Dienstaufsicht [Disziplin-Gesichtspunkte]

2. persönliche Unabhängigkeit
unabsetzbar
unersetzbar

Möglich ist nur eine Richterentlassung als eine Disziplinarstrafe. Ansonsten nicht.
§ 839 BGB – Amtshaftung, keine persönliche Haftung für den Inhalt der gefällten Entscheidungen.

Rechtsbeugung, § 339 StGB VSS:

– dolus directus 1. Grades (BGH)

d.h., wenn er geglaubt hat das geltende Recht anzuwenden, liegt nur dolus eventualis vor.

V.) Die Berufung der Richter

2 Systeme: (unterscheiden sich vom Land zum Land)

Richterwahl und

Richterernennung [NRW]

VI.) Statistik

heute [2005] ca. 20.000 Richter in Deutschland

Männer-Frauen Anteil liegt bei ca. bei 50/50 %

§ 6 Ausschließen und Ablehnung von Richtern

§ 41 ZPO, wenn der Richter eine Partei, ein Zeuge, Ehegatte ist oder früher die Sache geführt hat…

§ 42 ZPO – Ablehnung eines Richters durch die Partei [wird oft instrumentalisiert]

Kapitel 7 Verfahrensgang

§ 46 Prozessvoraussetzungen

Sachurteil, sonst Prozessurteil

1032 Schiedsgerichtsbarkeit

§ 46 III

§ 282 III

139

Feststellungsklage setzt das Bestehen eines Feststellungsinteresse voraus

Zulässigkeit wg. Begründetheit in der Praxis: unterschiedlich Folgen

§ 47 Das Verhalten des Beklagten nach der Zustellung der Klageschrift

Varianten:

1) keine Verteidigung

der Beklagte entzieht sich der Verhandlung:

272 Haupttermin

in der mündlichen Verhandlung, § 275, nicht erscheint oder nicht verhandelt

in dem schriftlichen Vorverfahren, § 276, nicht antwortet

Folge: Versäumnisurteil, § 331

oder Schuldanerkenntnis: Ankerkenntnisurteil, § 307

2) Unzulässigkeit der Klage geltend machen

3) Unbegründetheit geltend machen

a) geltend machen, dass der Vortrag des Klägers nicht schlüssig ist.

b) Tatsächliche Voraussetzungen werden bestritten [z.B. KV ist nicht zustande gekommen]

c) Einwendungen, Einreden geltend machen

– die Arten der Einwendungen –

§ 48 Sonderfälle der Verteidigung

§ 33 ZPO Widerklage

Kläger —————- > Beklagter

Kläger < — § 33 —- Beklagter

– es müssen aber zwei unterschiedliche Streitgegenstände sein
– die selbe Klageart [nicht Familiensache und Vermögenssache]
– ein Zusammenhang zw. beiden Klagen

h.M.: ein rechtlicher Zusammenhang
aber auch Erweiterung auf unterschiedliche Ansprüche vor einem Gericht

Drittwiderklage: das geht:

Kläger –————- > Beklagter

Kläger < — § 33 —- Beklagter —– > Dritte

 

aber auch nur gegen den Dritten! BGH NJW 2001, 2094 :

Kläger ———– > Beklagter —– > Dritte

Eventualwiderklage ist auch zulässig

eventual – hängt von einer VSS, die beim Gericht keine Bedenken auflöst.

§ 5 ZPO

§ 49 Aufrechnung im Prozess

eine besondere Verteidigungsmöglichkeit

§§ 387 ff. BGB Aufrechnung

– gegenseitig
– Gleichartigkeit
– Fälligkeit

Aufrechnung ist auch eine Prozesshandlung mit einem rechtsvernichtenden Charakter

 

Kläger ——– § 433 II ——— > Beklagter

Kläger < ——– § 387 ———- Beklagter

 

Vorgehensweise: [Anträge]

1. Die Forderung aus 433 II BGB wird bestritten

2. Wenn das Gericht der Meinung ist, die Forderung aus § 433 II BGB bestünde, macht der Schuldner eine Aufrechnung

[wenn direkt aufgerechnet wird, und sich herausstellt, dass der Anspruch aus 433 II BGB nicht besteht, wird die aufzurechnende Forderung verloren.]

§ 17 GVG – es sollen alle Fragen bei einem Gericht geklärt werden, selbst, wenn der Rechtsweg für einige Fragen ein anderer ist. [VwG und Zivilsachen]

Über die Aufrechnung wird rechtskräftig entschieden, § 322.

Veröffentlicht in Wissenschaft > , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,

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