Das Bereicherungsrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts. Es wird auch als Kondiktionsrecht oder Kondiktionenrecht bezeichnet. Das Bereicherungsrecht befasst sich mit der Problematik von Vermögensverschiebungen, für die kein zureichender Rechtsgrund (mehr) besteht. Die condictio war im römischen Recht die Klage zur Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung. Das Bereicherungsrecht ist in Deutschland in den §§ 812 ff. BGB normiert, in der Schweiz in den Art. 62 ff. fünften Teil des ZGB (Zivilgesetzbuch).
Das Bereicherungsrecht kommt beispielsweise dann zum Tragen, wenn eine Sache aufgrund eines Kaufvertrages übereignet wurde, sich aber hinterher herausstellt, dass der zugrundeliegende Kaufvertrag etwa wegen Geschäftsunfähigkeit oder Sittenwidrigkeit unwirksam ist oder später angefochten wird. Da die dingliche Übereignung aufgrund des Abstraktionsprinzips von dem zugrundeliegenden Kaufvertrag in ihrem Bestand unabhängig ist, wirkt sich seine Unwirksamkeit nicht auf die dingliche Übereignung aus. Das Bereicherungsrecht sorgt dafür, dass die übereignete Sache dennoch herausverlangt werden kann, wenn dies noch möglich ist. Bei Unmöglichkeit der Herausgabe muss der Empfänger grundsätzlich den Wert des Erlangten herausgeben; nur ausnahmsweise wird er von dieser Pflicht befreit, § 818 BGB.