Bereicherungsrecht | Definition, Bedeutung, Beispiele
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Mehrpersonenverhältnisse im Bereicherungsrecht – Besonders problematisch sind im Bereicherungsrecht die Mehrpersonenverhältnisse, weil beispielsweise im Fall der Banküberweisung mehrere Beziehungen der beteiligten Personen (Bank – Kunde; Bank – Überweisungsempfänger; Bankkunde – Überweisungsempfänger) zu betrachten sind und diese Beziehungen in verschiedener Weise…
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Das deutsche Bereicherungsrecht unterscheidet die Leistungskondiktion („durch Leistung“) und die verschiedenen Nichtleistungskondiktionen („in sonstiger Weise“). Es handelt sich dabei lediglich um verschiedene Alternativen des § 812 BGB. Rechtsfolge ist bei allen die Herausgabe des Erlangten bzw. Wertersatz. Die Leistungskondiktionen sind…
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Saldotheorie im Bereicherungsrecht. Prinzipiell ist jeder Anspruch auf Herausgabe selbstständig. Das heißt, es kann durchaus sein, daß der Verkäufer den Kaufpreis herausgeben muß, der Käufer aber wegen Entreicherung die erworbene Sache nicht. Der Bundesgerichtshof hat daher durch die richterrechtliche Schaffung…
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Bereicherungsrecht. Befreiung iSv. § 818 BGB gewährt insbesondere die sogenannte Entreicherung. Hat der Empfänger „das Erlangte“ verbraucht oder zerstört und ist keinerlei Vermögensüberschuß durch den Zufluß der Bereicherung in seinem Vermögen verblieben, so muß er nichts herausgeben. Dabei wird jedoch…
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Das Bereicherungsrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts. Es wird auch als Kondiktionsrecht oder Kondiktionenrecht bezeichnet. Das Bereicherungsrecht befasst sich mit der Problematik von Vermögensverschiebungen, für die kein zureichender Rechtsgrund (mehr) besteht. Die condictio war im römischen Recht die Klage zur…