Saldotheorie im Bereicherungsrecht. Prinzipiell ist jeder Anspruch auf Herausgabe selbstständig. Das heißt, es kann durchaus sein, daß der Verkäufer den Kaufpreis herausgeben muß, der Käufer aber wegen Entreicherung die erworbene Sache nicht. Der Bundesgerichtshof hat daher durch die richterrechtliche Schaffung der Saldo-Theorie beide Ansprüche verzahnt. Es entsteht daher nur ein Anspruch gegen denjenigen, der bei einer Gesamtbetrachtung noch als bereichert anzusehen ist.
Was ist Saldotheorie
Veröffentlicht in Wissenschaft > Bereicherungsrecht, BGH, Bundesgerichtshof, Entreicherung, Saldo-Theorie, Saldotheorie, Zivilrecht