Mehrpersonenverhältnisse im Bereicherungsrecht – Besonders problematisch sind im Bereicherungsrecht die Mehrpersonenverhältnisse, weil beispielsweise im Fall der Banküberweisung mehrere Beziehungen der beteiligten Personen (Bank – Kunde; Bank – Überweisungsempfänger; Bankkunde – Überweisungsempfänger) zu betrachten sind und diese Beziehungen in verschiedener Weise (beispielsweise keine wirksame Anweisung vom Kunden an die Bank; Überweisung an den Nichtadressaten; kein Rechtsgrund für Überweisung zwischen Bankkunde und Empfänger) gestört sein können.